Vraag

Geldt de geschenkgrens van 35 euro ook bij reclamekalenders met bedrijfslogo?

Ja, de geschenkgrens per ontvanger en jaar geldt ook voor reclamekalenders. In de betreffende uitspraak bedroeg de stuksprijs ongeveer 12 euro en lag daarmee onder de grens. Het naleven van de waardegrens alleen is echter niet voldoende voor de aftrek als bedrijfskosten – daarnaast moet aan de administratieve verplichtingen worden voldaan.

Stand: juli 2016

Meer hierover in het artikel Kalender mit Werbeaufdrucken – Geschenk ja oder nein?!.

Verwante vragen

  • Sind Werbekalender mit Firmenlogo steuerlich Werbekosten oder Geschenke?

    Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg (12.4.16, 6 K 2005/11) handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung hochwertiger Werbekalender an individualisierbare Empfänger nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um Geschenke im Sinne des §4 Abs. 5 EStG. Der Werbeaufdruck mit Firmenlogo gilt nicht als Gegenleistung des Empfängers. Damit gelten die strengen Regeln für Geschenke an Geschäftsfreunde.

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  • Welche Aufzeichnungspflichten gelten für Werbegeschenke wie Kalender?

    Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§4 Abs. 7 EStG). Wird diese Pflicht verletzt, ist der Betriebsausgabenabzug auch dann zu versagen, wenn die 40-Euro-Grenze eingehalten ist. Im entschiedenen Fall scheiterte der Abzug von rund 175.000 Euro genau an dieser fehlenden gesonderten Aufzeichnung.

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  • Wann liegt steuerlich überhaupt ein Geschenk vor?

    Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, die den Empfänger bereichert, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Wird die Zuwendung jedoch als Zugabe zu einer Hauptleistung gewährt und ist mit dieser im Leistungsaustausch verknüpft, fehlt der Geschenk-Charakter. In diesem Fall greifen die Abzugsbeschränkungen des §4 Abs. 5 EStG nicht.

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  • Warum reicht der Werbeaufdruck nicht als Gegenleistung für den Kalender aus?

    Die durch die Verteilung des Kalenders erzielte Werbewirkung gilt rechtlich nicht als Gegenleistung des Empfängers. Der Empfänger erbringt keine Leistung, sondern nimmt den Kalender lediglich unentgeltlich entgegen. Damit bleibt es bei einer einseitigen, unentgeltlichen Zuwendung, die als Geschenk einzustufen ist.

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