Bij de berekening van de Duitse Gewerbesteuer (bedrijfsbelasting) worden bepaalde lasten zoals rente, huur en pacht gedeeltelijk weer bij de winst opgeteld en verhogen zo de heffingsgrondslag. Dit heeft tot gevolg dat ondernemingen ook Gewerbesteuer moeten betalen wanneer zij slechts geringe of zelfs geen winst maken. Deze bijtellingen zijn geregeld in § 8 GewStG.
Stand: augustus 2013
Meer hierover in het artikel Hinzurechnung von Mieten, Pachten und sonstigen Zinsen laut aktuellem Gutachten verfassungswidrig.
Verwante vragen
Warum halten Gutachter die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für verfassungswidrig?
Ein vom HDE und vom Verband der Familienunternehmer (ASU) in Auftrag gegebenes Gutachten sieht das objektive Nettoprinzip verletzt. Danach darf grundsätzlich nur der Saldo aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben besteuert werden. Da die Hinzurechnungen Aufwendungen teilweise rückgängig machen, kann es zu einer Überbesteuerung kommen, was nach Auffassung der Gutachter gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Welches Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht zu den Hinzurechnungen anhängig?
Beim Bundesverfassungsgericht ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12 anhängig. Dort wird geprüft, ob die Hinzurechnung von Mieten, Pachten und sonstigen Zinsen bei der Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuerbelastung vieler Unternehmen haben.
Welche wirtschaftlichen Folgen haben die Hinzurechnungen für Unternehmen?
Da die Hinzurechnungen unabhängig vom tatsächlichen Gewinn anfallen, müssen Unternehmen auch in verlustreichen Phasen Gewerbesteuer zahlen. Dies schwächt nach Auffassung des Handelsverbands Deutschland (HDE) die Liquidität und Eigenkapitalbasis und macht Unternehmen anfälliger für wirtschaftliche Krisen. Besonders betroffen sind Branchen mit hohen Miet- oder Pachtaufwendungen wie der Einzelhandel.
Sollten betroffene Unternehmen Gewerbesteuerbescheide offenhalten?
Solange das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nicht entschieden ist, empfiehlt es sich, Gewerbesteuerbescheide durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenzuhalten. So können Unternehmen von einer möglichen späteren Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen profitieren. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall ist empfehlenswert.