Vraag

Waarom wil de wetgever het begrip eerste opleiding vanaf 2015 wettelijk definiëren?

Tot nu toe was het begrip eerste opleiding fiscaal niet duidelijk gedefinieerd, wat tot talrijke geschillen met de Duitse Belastingdienst leidde. Met een wettelijke definitie vanaf 2015 wil de wetgever rechtszekerheid scheppen en eenduidig vastleggen wanneer er sprake is van een eerste opleiding en wanneer van een vervolgopleiding. Deze afbakening is bepalend voor de fiscale aftrek van opleidingskosten.

Stand: oktober 2014

Meer hierover in het artikel Gesetzgeber will den Begriff der „Erstausbildung“ ab 2015 gesetzlich definieren.

Verwante vragen

  • Welche steuerliche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung?

    Aufwendungen für eine Erstausbildung können nur als Sonderausgaben bis 6.000 EUR pro Jahr abgezogen werden und wirken sich nur in dem Jahr aus, in dem Einkünfte erzielt werden. Kosten einer Zweitausbildung gelten dagegen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben und sind in voller Höhe abziehbar. Zudem können sie als Verlustvortrag in spätere Jahre übertragen werden, in denen erstmals Einkommen erzielt wird.

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  • Welche Mindestanforderungen soll eine Erstausbildung ab 2015 erfüllen?

    Nach den geplanten Regelungen muss eine Erstausbildung eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten in Vollzeit umfassen und mit einer Abschlussprüfung enden. Kurzlehrgänge oder Schnellkurse erfüllen diese Voraussetzungen damit nicht mehr und gelten nicht als anerkannte Erstausbildung. Damit will der Gesetzgeber Gestaltungsmodelle einschränken, die kurze Vorausbildungen nur zur steuerlichen Optimierung nutzen.

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  • Welche Folgen hat die Neuregelung für Studierende und Auszubildende?

    Studierende, die direkt nach dem Abitur ein Studium aufnehmen, befinden sich weiterhin in einer Erstausbildung mit eingeschränktem Sonderausgabenabzug. Wer jedoch zunächst eine echte Berufsausbildung absolviert und danach studiert, kann die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen. Kurzausbildungen unter 18 Monaten reichen ab 2015 nicht mehr aus, um diesen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

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