De definitieve uitklaring staat nog uit. De BFH behandelt in een aanhangige beroepsprocedure onder Az. VI R 56/11 de vraag of de regeling ook van toepassing is op geschenken aan zakenrelaties. Tot dan geldt het tussen Bond en deelstaten afgestemde standpunt van de belastingdienst.
Stand: augustus 2013
Meer hierover in het artikel Geschenke an Geschäftsfreunde bis EUR 35,–: keine Pauschalsteuer?.
Verwante vragen
Fallen Geschenke an Geschäftsfreunde bis 35 EUR unter die Pauschalsteuer nach § 37b EStG?
Nach der Rundverfügung der OFD Frankfurt (AZ S 2297b A-1St 222) sind bloße Aufmerksamkeiten an Dritte bis zu einem Wert von 35 EUR netto nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Damit wird die für Arbeitnehmer geltende 40-EUR-Grenze (R 19.6 LStR 2011) analog auf Zuwendungen an Geschäftsfreunde übertragen. Die Vereinfachung ist bundesweit zwischen Bund und Ländern abgestimmt.
Welche typischen Kleingeschenke profitieren von der Vereinfachungsregelung?
Erfasst sind klassische Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße, Weinflaschen oder ähnliche Kleingeschenke, die ein Unternehmer einem Kunden zu einem persönlichen Anlass wie einem Geburtstag überreicht. Sofern der Nettowert 35 EUR nicht übersteigt, entfällt für diese Zuwendungen die Pauschalsteuer.
Welche Bedeutung hat die Regelung für Betriebsprüfungen bei Sachzuwendungen?
Wurde das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG nicht ausgeübt, entsteht durch die Vereinfachung Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung soll bei Zuwendungen bis 40 EUR keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen, sodass entsprechende Vorgänge in Betriebsprüfungen unkritisch bleiben.
Auf welcher Vorschrift basiert die Übertragung der 40-EUR-Grenze auf Zuwendungen an Dritte?
Die Vereinfachung stützt sich auf eine Analogie zu R 19.6 LStR 2011, die für Sachbezüge an Arbeitnehmer bis 40 EUR eine Begünstigung als bloße Aufmerksamkeit vorsieht. Diese lohnsteuerliche Regelung wird über die Rundverfügung der OFD Frankfurt auf Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte im Rahmen des § 37b EStG übertragen.