Volgens de circulaire van de OFD Frankfurt (Az. S 2297b A-1St 222) hoeven loutere attenties aan derden tot een waarde van 35 EUR netto niet in de heffingsgrondslag van de forfaitaire belasting volgens § 37b EStG te worden opgenomen. Daarmee wordt de voor werknemers geldende grens van 40 EUR (R 19.6 LStR 2011) naar analogie toegepast op giften aan zakenrelaties. Deze vereenvoudiging is landelijk tussen de Bond en de deelstaten afgestemd.
Stand: augustus 2013
Meer hierover in het artikel Geschenke an Geschäftsfreunde bis EUR 35,–: keine Pauschalsteuer?.
Verwante vragen
Welche typischen Kleingeschenke profitieren von der Vereinfachungsregelung?
Erfasst sind klassische Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße, Weinflaschen oder ähnliche Kleingeschenke, die ein Unternehmer einem Kunden zu einem persönlichen Anlass wie einem Geburtstag überreicht. Sofern der Nettowert 35 EUR nicht übersteigt, entfällt für diese Zuwendungen die Pauschalsteuer.
Welche Bedeutung hat die Regelung für Betriebsprüfungen bei Sachzuwendungen?
Wurde das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG nicht ausgeübt, entsteht durch die Vereinfachung Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung soll bei Zuwendungen bis 40 EUR keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen, sodass entsprechende Vorgänge in Betriebsprüfungen unkritisch bleiben.
Ist die analoge Anwendung der 40-EUR-Grenze auf Geschäftsfreunde abschließend geklärt?
Die endgültige Klärung steht noch aus. Der BFH befasst sich in einem anhängigen Revisionsverfahren unter dem AZ VI R 56/11 mit der Frage, ob die Regelung auch auf Geschenke an Geschäftsfreunde anzuwenden ist. Bis dahin gilt die zwischen Bund und Ländern abgestimmte Verwaltungsauffassung.
Auf welcher Vorschrift basiert die Übertragung der 40-EUR-Grenze auf Zuwendungen an Dritte?
Die Vereinfachung stützt sich auf eine Analogie zu R 19.6 LStR 2011, die für Sachbezüge an Arbeitnehmer bis 40 EUR eine Begünstigung als bloße Aufmerksamkeit vorsieht. Diese lohnsteuerliche Regelung wird über die Rundverfügung der OFD Frankfurt auf Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte im Rahmen des § 37b EStG übertragen.