De verzamelpost-regeling geldt uitsluitend voor ondernemers. Vanaf 2018 kunnen bedrijfsmiddelen met aanschaf- of vervaardigingskosten van 250 EUR tot 1.000 EUR netto in een verzamelpost worden opgenomen en forfaitair over vijf jaar worden afgeschreven. De ondergrens is daarmee verhoogd van 150 EUR naar 250 EUR netto.
Stand: augustus 2017
Meer hierover in het artikel Geringwertige Wirtschaftsgüter und Standard- Software: Aktuelle Änderungen ab dem Jahr 2018, von denen Sie profitieren können!.
Verwante vragen
Wie hoch ist die GWG-Grenze ab 2018?
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wurde ab dem Jahr 2018 von 410 EUR auf 800 EUR netto angehoben. Steuerpflichtige - egal ob Unternehmer, Freiberufler oder Arbeitnehmer - können beruflich angeschaffte Wirtschaftsgüter bis zu diesem Nettobetrag im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Die Neuerung gilt für Wirtschaftsgüter, die ab 2018 angeschafft bzw. hergestellt werden.
Ab welchem Wert besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht für GWG?
Die Wertgrenze für die besondere Aufzeichnungspflicht wurde von 150 EUR auf 250 EUR netto angehoben. Unternehmer müssen daher erst Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von über 250 EUR bis 800 EUR unter Angabe des Anschaffungsdatums in ein besonderes Verzeichnis aufnehmen, sofern sich die Angaben nicht bereits aus der Buchführung ergeben. Für die Sammelposten-Regelung gilt diese Aufzeichnungspflicht nicht.
Bis zu welchem Betrag kann Standard-Software ab 2018 direkt abgeschrieben werden?
Nach R 5.5 EStR war bisher eine direkte Abschreibung von Standard-Computerprogrammen bis 410 EUR zulässig. Diese Grenze ist an die GWG-Grenze nach § 6 Abs. 2 EStG angelehnt und wird laut Aussage der Bundesregierung ebenfalls auf 800 EUR angehoben. Die Anpassung ist mit der nächsten Überarbeitung der Steuerrichtlinien zu erwarten.
Wie werden Wirtschaftsgüter über 800 EUR bis 1.000 EUR ab 2018 behandelt?
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 800 EUR bis 1.000 EUR netto können nicht mehr als GWG sofort abgeschrieben werden. Sie können jedoch entweder regulär über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben oder bei Unternehmern in den Sammelposten eingestellt und pauschal über fünf Jahre verteilt werden. Eine besondere Aufzeichnungspflicht besteht in diesem Wertebereich nicht.