De waardegrens voor de bijzondere registratieplicht is verhoogd van 150 EUR naar 250 EUR netto. Ondernemers hoeven bedrijfsmiddelen pas met aanschafkosten van meer dan 250 EUR tot 800 EUR met vermelding van de aanschafdatum in een afzonderlijk register op te nemen, voor zover de gegevens niet reeds uit de boekhouding blijken. Voor de verzamelpost-regeling geldt deze registratieplicht niet.
Stand: augustus 2017
Meer hierover in het artikel Geringwertige Wirtschaftsgüter und Standard- Software: Aktuelle Änderungen ab dem Jahr 2018, von denen Sie profitieren können!.
Verwante vragen
Wie hoch ist die GWG-Grenze ab 2018?
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wurde ab dem Jahr 2018 von 410 EUR auf 800 EUR netto angehoben. Steuerpflichtige - egal ob Unternehmer, Freiberufler oder Arbeitnehmer - können beruflich angeschaffte Wirtschaftsgüter bis zu diesem Nettobetrag im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Die Neuerung gilt für Wirtschaftsgüter, die ab 2018 angeschafft bzw. hergestellt werden.
Welche Wertgrenzen gelten ab 2018 für die Sammelposten- bzw. Pool-Regelung?
Die Sammelposten-Regelung gilt nur für Unternehmer. Ab 2018 können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250 EUR bis 1.000 EUR netto in einen Sammelposten eingestellt und pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden. Die untere Wertgrenze wurde damit von 150 EUR auf 250 EUR netto angehoben.
Bis zu welchem Betrag kann Standard-Software ab 2018 direkt abgeschrieben werden?
Nach R 5.5 EStR war bisher eine direkte Abschreibung von Standard-Computerprogrammen bis 410 EUR zulässig. Diese Grenze ist an die GWG-Grenze nach § 6 Abs. 2 EStG angelehnt und wird laut Aussage der Bundesregierung ebenfalls auf 800 EUR angehoben. Die Anpassung ist mit der nächsten Überarbeitung der Steuerrichtlinien zu erwarten.
Wie werden Wirtschaftsgüter über 800 EUR bis 1.000 EUR ab 2018 behandelt?
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 800 EUR bis 1.000 EUR netto können nicht mehr als GWG sofort abgeschrieben werden. Sie können jedoch entweder regulär über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben oder bei Unternehmern in den Sammelposten eingestellt und pauschal über fünf Jahre verteilt werden. Eine besondere Aufzeichnungspflicht besteht in diesem Wertebereich nicht.