Het arrest vergemakkelijkt de voorbelastingaftrek voor ondernemers, omdat de belastingdienst niet langer elke ontbrekende expliciete vermelding van het prestatietijdstip mag aanmerken. De BFH legt de formele factuurvereisten ruimhartiger uit ten gunste van de belastingplichtigen. Dit vermindert het risico dat de voorbelastingaftrek om louter formele redenen wordt geweigerd.
Stand: juni 2018
Meer hierover in het artikel Finanzamt darf laut BFH nicht zu strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe in Bezug auf den Leistungszeitpunkt stellen!.
Verwante vragen
Reicht das Rechnungsdatum als Angabe des Leistungszeitpunkts für den Vorsteuerabzug?
Ja, nach dem BFH-Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17) kann sich die Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Voraussetzung ist, dass nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erbracht wurde. Eine zusätzliche separate Angabe des Leistungsdatums ist dann nicht zwingend erforderlich.
In welchen Fällen genügt das Ausstellungsdatum als Leistungszeitpunkt?
Das Ausstellungsdatum genügt insbesondere bei branchenüblichen Lieferungen, die unmittelbar mit der Rechnungserteilung ausgeführt werden, wie etwa bei PKW-Lieferungen. In solchen Konstellationen ergibt sich aus den Umständen, dass Lieferung und Rechnungsstellung im selben Kalendermonat erfolgten. Damit ist die formale Anforderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung erfüllt.
Darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen, wenn das Lieferdatum nicht ausdrücklich genannt ist?
Nein, sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ableiten lässt, darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht allein wegen einer fehlenden separaten Angabe des Lieferdatums verweigern. Die Angabe gilt dann als formal ordnungsgemäß. Dies hat der BFH gegen die strengere Auffassung der Finanzverwaltung klargestellt.
Welche Pflichtangaben einer Rechnung waren im BFH-Fall strittig?
Strittig waren die fehlende Angabe des konkreten Lieferzeitpunkts sowie der Steuernummer des Lieferanten in Rechnungen über PKW-Lieferungen. Der BFH akzeptierte das Ausstellungsdatum als ausreichende Angabe des Leistungszeitpunkts, da die Lieferung erkennbar im selben Monat erfolgte. Damit blieb der Vorsteuerabzug erhalten.