Vraag

Mag de Belastingdienst de vooraftrek weigeren als de leveringsdatum niet uitdrukkelijk wordt vermeld?

Nee, voor zover het tijdstip van de prestatie kan worden afgeleid uit de factuurdatum, mag de Belastingdienst de vooraftrek niet weigeren enkel wegens het ontbreken van een afzonderlijke vermelding van de leveringsdatum. De vermelding geldt dan als formeel correct. Dit heeft de BFH verduidelijkt, in afwijking van de strengere opvatting van de belastingadministratie.

Stand: juni 2018

Meer hierover in het artikel Finanzamt darf laut BFH nicht zu strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe in Bezug auf den Leistungszeitpunkt stellen!.

Verwante vragen

  • Reicht das Rechnungsdatum als Angabe des Leistungszeitpunkts für den Vorsteuerabzug?

    Ja, nach dem BFH-Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17) kann sich die Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Voraussetzung ist, dass nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erbracht wurde. Eine zusätzliche separate Angabe des Leistungsdatums ist dann nicht zwingend erforderlich.

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  • In welchen Fällen genügt das Ausstellungsdatum als Leistungszeitpunkt?

    Das Ausstellungsdatum genügt insbesondere bei branchenüblichen Lieferungen, die unmittelbar mit der Rechnungserteilung ausgeführt werden, wie etwa bei PKW-Lieferungen. In solchen Konstellationen ergibt sich aus den Umständen, dass Lieferung und Rechnungsstellung im selben Kalendermonat erfolgten. Damit ist die formale Anforderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung erfüllt.

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  • Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil V R 18/17 für die Praxis des Vorsteuerabzugs?

    Das Urteil erleichtert Unternehmern den Vorsteuerabzug, da die Finanzverwaltung nicht mehr jede fehlende explizite Angabe des Leistungszeitpunkts beanstanden darf. Der BFH legt die formalen Rechnungsanforderungen großzügiger zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Dies reduziert das Risiko, dass der Vorsteuerabzug aus rein formalen Gründen versagt wird.

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  • Welche Pflichtangaben einer Rechnung waren im BFH-Fall strittig?

    Strittig waren die fehlende Angabe des konkreten Lieferzeitpunkts sowie der Steuernummer des Lieferanten in Rechnungen über PKW-Lieferungen. Der BFH akzeptierte das Ausstellungsdatum als ausreichende Angabe des Leistungszeitpunkts, da die Lieferung erkennbar im selben Monat erfolgte. Damit blieb der Vorsteuerabzug erhalten.

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