Vraag

Vormen door de werkgever overgenomen boetes voor foutparkeren loon?

Volgens een uitspraak van het FG Düsseldorf (Az. 1 K 2470/14 L) vormen door de werkgever overgenomen boetes voor foutparkeren van zijn chauffeurs geen loonbelastingplichtig arbeidsloon. Voorwaarde is dat de boete is opgelegd aan de onderneming als kentekenhouder. De Belastingdienst ziet dit traditioneel anders en rekent dergelijke bedragen tot het arbeidsloon.

Stand: januari 2017

Meer hierover in het artikel FG-Urteil: Verwarnungsgelder für Falschparken, sogenannte "Knöllchen", sind kein Arbeitslohn.

Verwante vragen

  • Warum gelten übernommene Knöllchen laut FG Düsseldorf nicht als Arbeitslohn?

    Das FG Düsseldorf argumentiert, dass das Unternehmen mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, da das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter und nicht gegen den Fahrer festgesetzt wurde. Zudem bestehen keine Regressansprüche gegen den Fahrer. Somit fließt dem Fahrer kein geldwerter Vorteil zu.

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  • Unter welchen Voraussetzungen ist die Übernahme von Verwarnungsgeldern steuerfrei?

    Steuerfrei ist die Übernahme nach dem Urteil dann, wenn das Verwarnungsgeld unmittelbar gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde und das Unternehmen auf Regressansprüche gegenüber dem Fahrer verzichtet. Wird das Bußgeld dagegen direkt gegen den Arbeitnehmer verhängt und vom Arbeitgeber erstattet, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor.

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  • Ist das FG-Urteil zu Verwarnungsgeldern bereits rechtskräftig?

    Nein, das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt offen, ob die Auffassung allgemein anwendbar ist. Betroffene Unternehmen sollten gleichgelagerte Fälle gegebenenfalls offenhalten.

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  • Wie behandelt das Finanzamt Knöllchen-Übernahmen durch den Arbeitgeber bisher?

    Die Finanzverwaltung rechnet vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder grundsätzlich dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer hinzu. Diese Praxis wurde im Streitfall vom FG Düsseldorf zugunsten des Arbeitgebers korrigiert. Eine endgültige Klärung steht jedoch noch durch den BFH aus.

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