Vraag

Hoe zijn reiskosten naar het verhuurde object in beginsel aftrekbaar als Werbungskosten (verwervingskosten)?

Reiskosten naar een verhuurd object zijn in beginsel aftrekbaar als Werbungskosten (verwervingskosten) bij de inkomsten uit verhuur en verpachting, en wel op basis van de daadwerkelijk gereden kilometers tegen € 0,30 per kilometer. Dit geldt voor beide reisrichtingen (heen- en terugrit). Voorwaarde is dat de ritten dienen voor het genereren van verhuurinkomsten.

Stand: april 2016

Meer hierover in het artikel Fahrtkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten mit tatsächlich gefahrenen Kilometern oder nur einfache Fahrt im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar?.

Verwante vragen

  • Wann ist der Werbungskostenabzug bei Vermietung auf die Entfernungspauschale beschränkt?

    Nach dem BFH-Urteil vom 01.12.2015 (IX R 18/15) ist der Abzug auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich am Vermietungsobjekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet. Dann gilt das Objekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte, und nur die einfache Entfernung darf angesetzt werden.

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  • Wann liegt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vor?

    Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte besteht, wenn am Objekt im Wege der Gesamtwürdigung der qualitative und quantitative Mittelpunkt der auf das Objekt bezogenen Einkünfteerzielung liegt. Im BFH-Fall sprachen 165 bzw. 215 jährliche Fahrten sowie umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten dafür.

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  • Wie sind Fahrtkosten bei nur gelegentlichen Fahrten zum Mietobjekt abziehbar?

    Werden Mietobjekte nur in zeitlichen Abständen zu Kontrollzwecken, Besichtigungen, Zählerablesungen oder Handwerkertreffen aufgesucht, liegt kein Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit vor. In diesen typischen Fällen können die Fahrtkosten weiterhin mit 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden.

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  • Welche Rolle spielt ein gesondertes Büro für die Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunkts?

    Für eine übliche private Vermietungstätigkeit ist kein gesondertes Büro am Objekt erforderlich. Fehlt eine solche Infrastruktur und beschränken sich die Aufenthalte auf gelegentliche Kontroll- oder Verwaltungsfahrten, ist regelmäßig nicht von einer ortsgebundenen Tätigkeitsstätte und damit nicht von einer Beschränkung auf die Entfernungspauschale auszugehen.

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