Voor een gebruikelijke particuliere verhuuractiviteit is geen apart kantoor op de locatie van het object vereist. Ontbreekt een dergelijke infrastructuur en blijven de bezoeken beperkt tot incidentele controle- of beheerritten, dan is doorgaans geen sprake van een plaatsgebonden werklocatie en daarmee ook niet van een beperking tot de Entfernungspauschale (forfaitaire reiskostenaftrek).
Stand: april 2016
Meer hierover in het artikel Fahrtkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten mit tatsächlich gefahrenen Kilometern oder nur einfache Fahrt im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar?.
Verwante vragen
Wie sind Fahrtkosten zum Mietobjekt grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar?
Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern und 0,30 € pro Kilometer abziehbar. Das gilt für beide Fahrtrichtungen (Hin- und Rückfahrt). Voraussetzung ist, dass die Fahrten der Erzielung von Vermietungseinkünften dienen.
Wann ist der Werbungskostenabzug bei Vermietung auf die Entfernungspauschale beschränkt?
Nach dem BFH-Urteil vom 01.12.2015 (IX R 18/15) ist der Abzug auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich am Vermietungsobjekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet. Dann gilt das Objekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte, und nur die einfache Entfernung darf angesetzt werden.
Wann liegt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vor?
Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte besteht, wenn am Objekt im Wege der Gesamtwürdigung der qualitative und quantitative Mittelpunkt der auf das Objekt bezogenen Einkünfteerzielung liegt. Im BFH-Fall sprachen 165 bzw. 215 jährliche Fahrten sowie umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten dafür.
Wie sind Fahrtkosten bei nur gelegentlichen Fahrten zum Mietobjekt abziehbar?
Werden Mietobjekte nur in zeitlichen Abständen zu Kontrollzwecken, Besichtigungen, Zählerablesungen oder Handwerkertreffen aufgesucht, liegt kein Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit vor. In diesen typischen Fällen können die Fahrtkosten weiterhin mit 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden.