Vraag

Is de verkoop van een zelfbewoonde eigen woning met werkkamer binnen de 10-jaarstermijn belastingplichtig?

Volgens het arrest van het FG Köln van 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15) is de vervreemdingswinst uit de verkoop van een zelfbewoonde eigen woning volledig belastingvrij, ook wanneer eerder beroepskosten voor een werkkamer aan huis zijn opgevoerd. De rechter motiveert dit met het argument dat een in de privéwoonruimte geïntegreerde werkkamer geen zelfstandig bedrijfsmiddel vormt. Een gedeeltelijke belastingheffing op grond van § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG is daarmee uitgesloten.

Stand: juni 2018

Meer hierover in het artikel Erfreuliches Urteil: Keine anteilige Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbst genutzten Eigenheims.

Verwante vragen

  • Warum stellt ein häusliches Arbeitszimmer laut FG Köln kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar?

    Das FG Köln argumentiert, dass das häusliche Arbeitszimmer baulich und funktional in den privaten Wohnbereich integriert ist. Aufgrund dieser Eingliederung fehlt ihm die für ein eigenständiges Wirtschaftsgut erforderliche Selbständigkeit. Daher kann es bei einer Veräußerung nicht gesondert als steuerpflichtiger Teil des Gesamtobjekts behandelt werden.

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  • Wie war die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zum Arbeitszimmer beim Hausverkauf?

    Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Anteil am Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer als privates Veräußerungsgeschäft unterliegt, sofern der Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die anteilige Besteuerung wurde im Verhältnis der Fläche bzw. des Werts zum Gesamtobjekt ermittelt. Diese Praxis stellt das FG Köln mit seinem Urteil ausdrücklich in Frage.

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  • Was ist die 10-Jahres-Spekulationsfrist beim Verkauf einer Immobilie?

    Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG der Einkommensteuer. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für selbst genutztes Wohneigentum: Hier ist der Gewinn auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei. Streitig war bisher, wie ein steuerlich geltend gemachtes Arbeitszimmer in diesem Zusammenhang zu behandeln ist.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das Urteil des FG Köln für Steuerpflichtige mit Homeoffice?

    Das Urteil ist für Eigentümer mit häuslichem Arbeitszimmer vorteilhaft, da der Verkaufsgewinn der selbst genutzten Immobilie auch bei früherem Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer in voller Höhe steuerfrei bleiben kann. Betroffene sollten anders lautende Steuerbescheide unter Verweis auf das Urteil anfechten. Da gegen die Entscheidung Revision möglich ist, empfiehlt es sich, die weitere Rechtsentwicklung beim BFH zu beobachten.

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