Nee, de voorlopige rechtsbescherming wordt niet automatisch verleend. De belastingplichtige moet hiertoe een verzoek indienen en een gerechtvaardigd belang aantonen, bijvoorbeeld dat de erfbelasting niet uit de nalatenschap zelf kan worden voldaan. Zonder een dergelijke bijzondere belastingsituatie blijft de betalingsplicht bestaan.
Stand: december 2013
Meer hierover in het artikel Erbschaftsteuergesetz: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit.
Verwante vragen
Wann kann die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen Verfassungszweifeln ausgesetzt werden?
Nach dem BFH-Beschluss vom 21.11.2013 (II B 46/13) kann die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids ausgesetzt werden, solange das Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG beim BVerfG (1 BvL 21/12) anhängig ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung darlegt. Damit hat der BFH seine bisherige restriktive Rechtsprechung geändert.
Was versteht der BFH unter einem 'berechtigten Interesse' an vorläufigem Rechtsschutz?
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber die festgesetzte Erbschaftsteuer nicht aus liquiden Mitteln des Erwerbs (z.B. Bargeld) begleichen kann. Muss er stattdessen eigenes Vermögen einsetzen oder geerbte Vermögensgegenstände veräußern oder belasten, ist ihm die vorläufige Entrichtung der Steuer nicht zuzumuten.
Welche Bedeutung hat das BVerfG-Verfahren 1 BvL 21/12 für laufende Erbschaftsteuerbescheide?
Da der BFH die als verfassungswidrig angesehenen Vorschriften des ErbStG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat, besteht für Erben grundsätzlich die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz gegen Erbschaftsteuerbescheide zu erlangen. Bis zur Entscheidung des BVerfG kann die Vollziehung bei berechtigtem Interesse aufgehoben oder ausgesetzt werden.
Kann bereits gezahlte Erbschaftsteuer wegen des Verfassungsverfahrens vorläufig erstattet werden?
Ja, der BFH hat im entschiedenen Fall die Aufhebung der Vollziehung auch für bereits gezahlte Erbschaftsteuer zugelassen, sodass eine vorläufige Erstattung möglich ist. Finanzämter und Finanzgerichte hatten dies zunächst abgelehnt, der BFH stellte jedoch klar, dass bei berechtigtem Interesse auch eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht kommt.