Liggen de met bedrijfsschulden verminderde liquide middelen onder 20% van de ondernemingswaarde, dan blijft de vrijstelling (Verschonungsabschlag) voor het bedrijfsvermogen behouden. Wordt de grens overschreden, dan wordt het meerdere als schadelijk beheersvermogen (schädliches Verwaltungsvermögen) behandeld en niet fiscaal begunstigd overgedragen. Een vooruitziende liquiditeitsplanning binnen de onderneming is daarom vóór schenkingen of in geval van overlijden van doorslaggevend belang.
Stand: augustus 2013
Meer hierover in het artikel Endgültiges AUS der Cash GmbH.
Verwante vragen
Wann wurde das Modell der Cash-GmbH gesetzlich abgeschafft?
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I 2013 S. 1809) hat der Gesetzgeber das Modell der Cash-GmbH rückwirkend zum 07.06.2013 beendet. Eine ursprünglich geplante Rückwirkung auf den 01.01.2013 ist im Gesetzgebungsverfahren gescheitert. Seitdem ist es nicht mehr möglich, Barvermögen in eine GmbH einzulegen und diese anschließend steuerfrei zu verschenken.
Warum war die Schenkung einer Cash-GmbH früher steuerfrei möglich?
Bis zur Gesetzesänderung zählten Bankguthaben und Festgelder nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG. Wurde Barvermögen als Festgeld in einer GmbH gehalten, konnten die Anteile unter Inanspruchnahme der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen steuerfrei übertragen werden. Diese Gestaltung war als 'Cash-GmbH' bekannt.
Wie werden Finanzmittel einer GmbH nun erbschaft- und schenkungsteuerlich behandelt?
Nach § 13b ErbStG in der neuen Fassung gelten Finanzmittel einer Gesellschaft als schädliches Verwaltungsvermögen, soweit sie 20 % des Wertes der Gesellschaft übersteigen. Betriebliche Schulden sind dabei vorab von den Finanzmitteln abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert die 20-%-Grenze, entfällt insoweit die schenkungs- und erbschaftsteuerliche Begünstigung.
Was zählt zu den Finanzmitteln im Sinne der Neuregelung?
Zu den Finanzmitteln zählen insbesondere Geldbestände, Bankguthaben, Festgelder, Sichteinlagen sowie vergleichbare Forderungen. Vor der Gesetzesänderung wurden diese Positionen nicht als Verwaltungsvermögen behandelt, weshalb sie sich für steuerfreie Übertragungen einsetzen ließen. Durch die Neuregelung sind sie nun grundsätzlich in die Verwaltungsvermögensprüfung einzubeziehen.