Vraag

Hoe kan het op parkeerplaatsen toe te rekenen omzetdeel worden bepaald?

Wordt voor de parkeerplaats geen afzonderlijke vergoeding in rekening gebracht, dan moet het overeenkomstige aandeel uit de totaalprijs worden geschat. In het besliste geval heeft het Finanzamt een calculatorische waarde van € 1,50 per hotelgast aangehouden en aan het reguliere btw-tarief van 19 % onderworpen.

Stand: juli 2016

Meer hierover in het artikel Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterliegt dem Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer; auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird..

Verwante vragen

  • Welcher Umsatzsteuersatz gilt für die Parkplatznutzung von Hotelgästen?

    Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer. Sie zählt nicht zu den unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 01.03.2016 (Az. XI-R-11/14) entschieden.

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  • Gilt der Regelsteuersatz auf Hotelparkplätze auch ohne gesondertes Entgelt?

    Ja. Nach Auffassung des BFH ist die Parkplatzüberlassung auch dann mit 19 % zu versteuern, wenn dem Gast hierfür kein separates Entgelt berechnet wird. In diesem Fall ist ein kalkulatorischer Anteil aus dem Übernachtungspreis herauszurechnen und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

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  • Welche Hotelleistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %?

    Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen ausschließlich die unmittelbar der Vermietung bzw. Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers. Nicht begünstigt sind Nebenleistungen wie Frühstück, Nutzung von Fitness- und Saunabereichen sowie die Überlassung von Parkplätzen – diese sind mit 19 % zu versteuern.

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  • Ist die Parkplatzüberlassung an Hotelgäste eine unselbstständige Nebenleistung zur Übernachtung?

    Nein, der BFH hat eine solche Einstufung abgelehnt. Auch wenn das Finanzgericht zunächst von einer Nebenleistung zur Beherbergung ausging, sieht der BFH die Parkplatzüberlassung als eigenständige, mit 19 % zu versteuernde Leistung an. Das gilt insbesondere dann, wenn Parkplätze auch Nicht-Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

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