Vraag

Wat is het verschil tussen de Einzelveranlagung vanaf 2013 en de eerdere getrennte Veranlagung?

Bij de getrennte Veranlagung konden bijzondere uitgaven, buitengewone lasten of huishoudelijke diensten vrij tussen de echtgenoten worden verdeeld. Bij de Einzelveranlagung worden deze kosten in beginsel toegerekend aan de echtgenoot die ze economisch heeft gedragen. Op gezamenlijk verzoek is omwille van de eenvoud echter een verdeling bij helfte mogelijk.

Stand: juni 2014

Meer hierover in het artikel Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 von Ehegatten: keine getrennte Veranlagung mehr möglich.

Verwante vragen

  • Welche Veranlagungsarten können Ehegatten ab dem Steuerjahr 2013 noch wählen?

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nur noch zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Die bisher mögliche getrennte Veranlagung wurde abgeschafft und war letztmalig für das Jahr 2012 zulässig.

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  • Wie wird die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen in der Einzelveranlagung ermittelt?

    Bei der Einzelveranlagung wird die zumutbare Eigenbelastung für jeden Ehegatten gesondert nach seinem eigenen Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Das unterscheidet sich von der früheren getrennten Veranlagung, bei der die zumutbare Belastung anhand des Gesamtbetrags beider Partner ermittelt wurde.

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  • In welchen Fällen kann eine Einzelveranlagung gegenüber der Zusammenveranlagung steuerlich vorteilhaft sein?

    Eine Einzelveranlagung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte eine Abfindung erhält, Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld bezieht oder ein Zweitstudium absolviert. In solchen Konstellationen kann die getrennte Steuerberechnung im Einzelfall zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung führen als der Splittingtarif der Zusammenveranlagung.

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  • Kann die gewählte Veranlagungsart ab 2013 nachträglich noch geändert werden?

    Ab 2013 wird die Veranlagungsart mit Abgabe der Steuererklärung grundsätzlich bindend. Eine Änderung ist danach nur noch im Rahmen bestimmter Korrektur- und Änderungsvorschriften möglich. Bisher konnte die einmal getroffene Wahl bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids beliebig oft geändert werden.

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