Het beginsel van wetmatigheid vereist dat fiscale faciliteiten een wettelijke grondslag hebben. Het Sanierungserlass was echter slechts een bestuurlijke richtlijn van het BMF zonder wettelijke machtiging en verleende materiële billijkheidsmaatregelen forfaitair voor een hele categorie gevallen. Daarmee vervulde het bestuur een taak die volgens de BFH uitsluitend aan de wetgever toekomt.
Stand: oktober 2017
Meer hierover in het artikel Der Sanierungserlass ist laut BFH nicht auf Altfälle anzuwenden!.
Verwante vragen
Was besagt der Sanierungserlass des BMF?
Der Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen sah vor, dass Gewinne aus dem Forderungsverzicht von Gläubigern im Rahmen einer Unternehmenssanierung (Sanierungsgewinne) steuerlich begünstigt werden können. Die Finanzverwaltung konnte auf dieser Grundlage Steuern auf Sanierungsgewinne stunden oder erlassen. Der Große Senat des BFH hat den Erlass mit Beschluss vom 28.11.2016 jedoch verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Darf der Sanierungserlass auf Altfälle vor dem 08.02.2017 weiter angewendet werden?
Nein. Der BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass auch die Übergangsregelung des BMF für Altfälle gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Gerichte dürfen den Sanierungserlass damit auch dann nicht anwenden, wenn die Gläubiger bis einschließlich 08.02.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben. Nur der Gesetzgeber hätte eine solche Übergangsregelung schaffen können.
Welche gesetzliche Regelung gilt heute für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen?
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 wurden antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen. Maßgeblich sind § 3a EStG für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie § 7b GewStG für die Gewerbesteuer. Die Befreiung setzt einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen voraus.
Gelten die neuen Steuerbefreiungen nach § 3a EStG und § 7b GewStG auch für Altfälle?
Nach Auffassung des BFH finden die gesetzlichen Steuerbefreiungstatbestände in § 3a EStG und § 7b GewStG keine Anwendung auf Altfälle, also auf Sanierungen mit Forderungsverzichten vor Inkrafttreten der Neuregelung. Betroffene Unternehmen können sich somit weder auf den verworfenen Sanierungserlass noch auf die neuen Vorschriften berufen.