Ondernemingsvermogen kan ook na de hervorming voor 85% (reguliere vrijstelling) of voor 100% (optionele vrijstelling volgens §13a Abs. 10 ErbStG n.F.) worden vrijgesteld van de erf- en schenkbelasting. Voorwaarde is dat de onderneming gedurende vijf respectievelijk zeven jaar wordt voortgezet en dat aan de loonsomregeling wordt voldaan.
Stand: oktober 2016
Meer hierover in het artikel Bundesrat hat der neuen Erbschaftsteuerreform nun auch zugestimmt!.
Verwante vragen
Ab wie vielen Beschäftigten gilt die Lohnsummenregelung nach der Erbschaftsteuerreform?
Die Lohnsummenregelung greift bereits ab mehr als fünf Beschäftigten; zuvor lag die Grenze bei zwanzig Mitarbeitern. Bei 6 bis 10 Beschäftigten sind innerhalb von fünf Jahren 250% (bzw. 500% in sieben Jahren), bei 11 bis 15 Beschäftigten 300% (565%) und bei mehr als 15 Beschäftigten 400% (700%) der Ausgangslohnsumme zu erreichen.
Welche Beschäftigten werden bei der Lohnsumme nicht berücksichtigt?
Nicht einzubeziehen sind Beschäftigte im Mutterschutz, Auszubildende, Langzeiterkrankte mit Krankengeldbezug, Beschäftigte mit Elterngeldbezug sowie Saisonkräfte. Diese Personen werden auch bei der Ermittlung der Beschäftigtenanzahl nicht mitgezählt. Geringfügig Beschäftigte zählen dagegen sowohl bei der Mitarbeiterzahl als auch bei der Lohnsumme mit.
Wie wird Verwaltungsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform behandelt?
Es wird zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen unterschieden, wobei nur das begünstigte Vermögen den Steuerbefreiungen unterliegt. Für Verwaltungsvermögen gilt eine 10%-Pauschalgrenze, die als unschädlich betrachtet wird. Finanzmittel wie Bankguthaben gehören nach Abzug der Schulden nur bis zu 20% des betrieblichen Vermögens zum begünstigten Vermögen.
Welche Sonderregeln gelten für Unternehmen ab einem Wert von 26 Mio. Euro?
Ab einem Unternehmenswert von 26 Mio. € wird der Verschonungssatz von 85% bzw. 100% schrittweise abgeschmolzen und entfällt bei rund 90 Mio. € vollständig. Auf Antrag besteht ein Anspruch auf Stundung der Steuer für bis zu sieben Jahre, wobei Zinsen erst ab dem zweiten Stundungsjahr anfallen. Zudem ist ein Steuererlass möglich, wenn die Steuer nicht aus dem verfügbaren Einkommen (50% des Privatvermögens und 50% des sonstigen erhaltenen Vermögens) getilgt werden kann.