Vraag

Wanneer is de BFH gebonden aan de feitelijke vaststellingen van het Finanzgericht inzake een Firmenbestattung?

De BFH is als cassatie-instantie in beginsel gebonden aan de feitelijke vaststellingen en de waardering daarvan door het Finanzgericht, voor zover er geen procedurefouten of schendingen van logische denkregels worden aangevoerd. Oordeelt het FG op basis van de aanwijzingen dat er geen sprake is van een Firmenbestattung – bijvoorbeeld omdat er verhaalsvermogen behouden bleef – dan kan de BFH dit niet zonder meer corrigeren.

Stand: november 2014

Meer hierover in het artikel BFH zur Geschäftsführerhaftung: Die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH.

Verwante vragen

  • Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft?

    Nach §§ 34, 69 AO haftet der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter persönlich, wenn er seine steuerlichen Pflichten schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verletzt und dadurch Steueransprüche nicht erfüllt werden. Erforderlich ist also nicht nur die Nichtzahlung der Steuern, sondern ein konkretes Verschulden des Geschäftsführers. Das Finanzamt nutzt diese Haftung häufig, um säumige Steuerschulden beim Vertreter geltend zu machen.

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  • Was bedeutet eine sogenannte Firmenbestattung im Sinne der BFH-Rechtsprechung?

    Als Firmenbestattung bezeichnet man Gestaltungen, bei denen eine GmbH gezielt der ordnungsgemäßen Insolvenz entzogen wird, etwa durch Anteilsübertragung auf einen nicht auffindbaren Übernehmer, gleichzeitigen Geschäftsführerwechsel und Übertragung des Betriebsvermögens auf Dritte. Ziel ist regelmäßig die Benachteiligung von Gläubigern. Liegt eine solche Firmenbestattung vor, können die zugrunde liegenden Beschlüsse nichtig sein, sodass der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt verbleibt und weiterhin haftet.

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  • Muss ein Geschäftsführer Mittel zur Begleichung künftiger Steuerschulden zurücklegen?

    Ja, nach ständiger BFH-Rechtsprechung trifft den Geschäftsführer die Pflicht, bis zu seiner Abberufung ausreichende Mittel für die Begleichung bereits entstandener oder absehbarer Steuerschulden bereitzuhalten. Verstößt er gegen diese Mittelvorsorgepflicht, kann darin eine schuldhafte Pflichtverletzung liegen, die zur Haftung nach §§ 34, 69 AO führt.

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  • Welche Folgen hat die Wirksamkeit der Geschäftsführerabberufung für die Haftung?

    Ist die Abberufung wirksam, endet mit ihr grundsätzlich die Verantwortlichkeit des bisherigen Geschäftsführers für danach entstandene Steueransprüche. Wird die Abberufung dagegen wegen einer Firmenbestattung als nichtig angesehen, bleibt der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt und kann weiterhin für Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die wirksame Beendigung des Amtes ist daher für die Haftungsabgrenzung entscheidend.

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