In de door het BFH besliste zaak had een hotel-GmbH operationeel verlies geleden. Pas door de bijtelling van rentelasten, pachtsommen en licentievergoedingen ontstond een Gewerbeertrag van circa 9,6 mln. EUR, waaruit een Gewerbesteuermessbetrag van 62 dEUR resulteerde. Verliesgevende bedrijven kunnen dus ondanks negatieve resultaten aanzienlijke Gewerbesteuer-lasten dragen.
Stand: november 2012
Meer hierover in het artikel BFH hält die Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer für verfassungsgemäß.
Verwante vragen
Sind die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.10.2012 (Az. I B 128/12) entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind. Er stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Gewerbesteuer als verfassungskonforme „ertragsorientierte Objektsteuer“ einordnet. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG steht jedoch noch aus.
Warum hatte das FG Hamburg die Hinzurechnungen für verfassungswidrig gehalten?
Das Finanzgericht Hamburg sah in den seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften – insbesondere bei Zinsentgelten – einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es zweifelte daran, ob die Einordnung der Gewerbesteuer als Objektsteuer durch das BVerfG noch zeitgemäß ist und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vor.
Welche Posten werden bei der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet?
Zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen zählen unter anderem Schuldentgelte (Zinsen), Pachtzinsen sowie Lizenzgebühren. Diese werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzugerechnet, sodass es auch bei einem handelsrechtlichen Verlust zu einem positiven Gewerbeertrag und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung kommen kann.
Welche Bedeutung hat der BFH-Beschluss für die anhängige BVerfG-Entscheidung?
Der BFH-Beschluss nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorweg. Er kann jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass auch das BVerfG die Hinzurechnungsvorschriften eher als verfassungskonform einstufen wird. Steuerpflichtige sollten betroffene Bescheide weiterhin offenhalten, bis das BVerfG endgültig entschieden hat.