De Bundesfinanzhof (BFH) heeft bij beschikking van 16-10-2012 (Az. I B 128/12) geoordeeld dat de bijtellingsvoorschriften van de Gewerbesteuergesetz naar verwachting niet ongrondwettig zijn. Hij baseert zich daarbij op de vaste rechtspraak van het Bundesverfassungsgericht, dat de Gewerbesteuer aanmerkt als een grondwetsconforme „opbrengstgerichte objectbelasting“. Een definitieve uitspraak van het BVerfG staat echter nog uit.
Stand: november 2012
Meer hierover in het artikel BFH hält die Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer für verfassungsgemäß.
Verwante vragen
Warum hatte das FG Hamburg die Hinzurechnungen für verfassungswidrig gehalten?
Das Finanzgericht Hamburg sah in den seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften – insbesondere bei Zinsentgelten – einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es zweifelte daran, ob die Einordnung der Gewerbesteuer als Objektsteuer durch das BVerfG noch zeitgemäß ist und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vor.
Welche Posten werden bei der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet?
Zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen zählen unter anderem Schuldentgelte (Zinsen), Pachtzinsen sowie Lizenzgebühren. Diese werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzugerechnet, sodass es auch bei einem handelsrechtlichen Verlust zu einem positiven Gewerbeertrag und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung kommen kann.
Welche Auswirkungen kann die Hinzurechnung bei Verlustunternehmen haben?
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Hotel-GmbH operativ Verluste erwirtschaftet. Erst durch die Hinzurechnung von Schuldentgelten, Pachtzinsen und Lizenzgebühren entstand ein Gewerbeertrag von rund 9,6 Mio. EUR, woraus ein Gewerbesteuermessbetrag von 62 TEUR resultierte. Verlustbetriebe können also trotz negativer Ergebnisse erhebliche Gewerbesteuerlasten tragen.
Welche Bedeutung hat der BFH-Beschluss für die anhängige BVerfG-Entscheidung?
Der BFH-Beschluss nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorweg. Er kann jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass auch das BVerfG die Hinzurechnungsvorschriften eher als verfassungskonform einstufen wird. Steuerpflichtige sollten betroffene Bescheide weiterhin offenhalten, bis das BVerfG endgültig entschieden hat.