Vraag

Hoe hoog is de zorgforfait (Pflege-Pauschbetrag) per zorgniveau vanaf 2021?

De Pflege-Pauschbetrag volgens § 33b Abs. 6 EStG wordt opnieuw gestaffeld: bij Pflegegrad 2 bedraagt deze 600 EUR, bij Pflegegrad 3 1.100 EUR en bij Pflegegrad 4 of 5 stijgt deze van voorheen 924 EUR naar 1.800 EUR. Bovendien is het criterium 'hulpbehoevend' bij de te verzorgen persoon niet langer een voorwaarde.

Stand: augustus 2020

Meer hierover in het artikel Behinderten-Pauschbeträge – Erhöhung ab 2021.

Verwante vragen

  • Wie hoch sind die Behinderten-Pauschbeträge ab 2021?

    Die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG werden ab 2021 verdoppelt. Für hilflose Menschen im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag von 3.700 EUR auf 7.400 EUR. Die übrigen Pauschbeträge werden entsprechend dem Grad der Behinderung gestaffelt ebenfalls verdoppelt.

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  • Ab welchem Grad der Behinderung wird der Pauschbetrag ab 2021 gewährt?

    Die Systematik wird an das Sozialrecht angepasst: Eine Behinderung wird künftig bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 festgestellt (bisher 25). Die Staffelung erfolgt in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100. Zudem entfallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung unter 50.

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  • Wie funktioniert der neue behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag?

    Mit dem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird ein Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mindestens 70 mit Merkzeichen G erhalten 900 EUR; außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG), Blinde und Menschen mit Merkzeichen H erhalten 4.500 EUR. Der Pauschbetrag wirkt sich als außergewöhnliche Belastung nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten sind daneben nicht abziehbar.

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  • Welche Voraussetzungen gelten für den Pflege-Pauschbetrag?

    Voraussetzung ist eine häusliche Pflege der betroffenen Person durch den Steuerpflichtigen. Außerdem darf der Pflegende für seine Pflegeleistungen keine Einnahmen erhalten. Auf das frühere Erfordernis der Hilflosigkeit der gepflegten Person kommt es nicht mehr an.

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