Vraag

Wordt het maximumbedrag van € 1.250 voor een werkkamer thuis per persoon of per object toegekend?

Volgens de BFH-arresten van 15.12.2016 (VI R 53/12 en VI R 86/13) wordt het maximumbedrag van € 1.250 persoonsgebonden toegepast. Gebruiken meerdere belastingplichtigen (bijv. echtgenoten) samen één werkkamer, dan kan elk van hen het volledige maximumbedrag claimen. Daarmee heeft de BFH zijn eerdere objectgebonden rechtspraak ten gunste van de belastingplichtigen gewijzigd.

Stand: maart 2017

Meer hierover in het artikel Aktuell: Erstaunliche Entscheidung des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer zugunsten der Steuerpflichtigen!.

Verwante vragen

  • Wie werden die Kosten eines gemeinsam genutzten Arbeitszimmers bei Ehegatten aufgeteilt?

    Bei hälftigem Miteigentum sind die Aufwendungen für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer grundsätzlich jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen. Jeder Ehegatte kann seinen Anteil bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen, sofern bei ihm die persönlichen Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind.

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  • Welche Voraussetzungen muss jeder Steuerpflichtige für den Abzug erfüllen?

    Jedem Nutzer muss im Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Zudem muss feststehen, dass dort tatsächlich eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird und der Umfang dieser Tätigkeit das Vorhalten eines Arbeitszimmers glaubhaft erscheinen lässt.

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  • Welche Rechtsgrundlage regelt den Abzug des häuslichen Arbeitszimmers?

    Maßgeblich ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG. Danach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 € jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der BFH legt die Vorschrift nun personenbezogen aus.

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  • Was bedeutet die geänderte BFH-Rechtsprechung praktisch für Ehepaare im Homeoffice?

    Ehepaare, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, können statt bisher insgesamt 1.250 € nun bis zu 2.500 € jährlich steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass jeder Ehegatte die Abzugsvoraussetzungen für sich erfüllt, also einen eigenen Arbeitsplatz im Zimmer hat und dort tatsächlich in entsprechendem Umfang arbeitet.

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