De btw-creditnota (umsatzsteuerliche Gutschrift) wordt opgesteld door de afnemer in plaats van door de leverancier. De commerciële creditnota (kaufmännische Gutschrift) daarentegen is een correctie- of annuleringsfactuur van de leverancier, bijvoorbeeld na een klacht of retourzending. Deze laatste mag niet meer „Gutschrift“ worden genoemd, maar moet als „Rechnungskorrektur“ of „Stornorechnung“ worden aangeduid om verwarring en btw-risico's te vermijden.
Stand: augustus 2013
Meer hierover in het artikel Achtung: Unterscheide Gutschriften und Korrekturrechnung.
Verwante vragen
Wann liegt umsatzsteuerlich eine echte Gutschrift vor?
Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn der Leistungsempfänger (Kunde) anstelle des Leistenden über die erbrachte Leistung abrechnet. Typische Anwendungsfälle sind Handelsvertreter-, Vermittler-, Agentur- oder Provisionsabrechnungen, bei denen der Auftraggeber die Abrechnung selbst erstellt. Für eine reine Rechnungskorrektur oder Storno gilt dies nicht.
Welche Pflichtangabe ist seit 01.01.2013 auf umsatzsteuerlichen Gutschriften zwingend?
Seit dem 01.01.2013 muss auf umsatzsteuerlichen Gutschriften zwingend der Begriff „Gutschrift“ in deutscher Sprache vermerkt sein. Fehlt diese Bezeichnung, berechtigt das Dokument nicht zum Vorsteuerabzug. Bei fremdsprachigen Abrechnungen (z. B. „self-billing“) sollte vorsorglich „Gutschrift“ in Klammern ergänzt werden.
Wie sollten Korrekturen nach Reklamationen oder Warenrücksendungen korrekt bezeichnet werden?
Korrigiert der Leistende seine ursprüngliche Rechnung nach einer Reklamation oder Warenrücksendung, sollte das Dokument ausdrücklich als „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“ bezeichnet werden. Die früher übliche Bezeichnung „Gutschrift“ ist hier irreführend, da keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt. Diese klare Bezeichnung schützt vor Verwechslungen und Vorsteuerrisiken.
Welche Rolle spielt die Belastungsanzeige im Reklamationsprozess?
Die Belastungsanzeige wird vom Leistungsempfänger ausgestellt, um eine Reklamation anzuzeigen, z. B. bei mangelhafter Warenlieferung. Sie bleibt auch nach dem 01.01.2013 unverändert eine Belastungsanzeige. Im Anschluss sollte der Leistende eine Rechnungskorrektur oder Stornorechnung ausstellen – nicht jedoch eine Gutschrift.