Bij kasintensieve bedrijven met programmeerbare elektronische kassasystemen vormt het ontbreken van de programmeerprotocollen een ernstig formeel gebrek in de kasadministratie. Dit gebrek geeft de Finanzamt de bevoegdheid tot schatting volgens § 162 AO. Belastingplichtigen dienen daarom alle installatie-, programmeer- en wijzigingsprotocollen van de kassa volledig te bewaren.
Stand: april 2017
Meer hierover in het artikel Achtung: PC-gestütztes Kassensystem grundsätzlich manipulationsanfällig (neues FG-Urteil).
Verwante vragen
Wann gilt ein PC-gestütztes Kassensystem als manipulationsanfällig?
Ein PC-gestütztes Kassensystem ist bereits dann manipulationsanfällig, wenn nachträgliche Änderungen ohne Rückverfolgung möglich sind – unabhängig davon, ob nur IT-Spezialisten oder bereits normale Anwender solche Manipulationen vornehmen könnten. Das FG Münster (Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13) stellte klar, dass auch ein auf Microsoft Access basierendes System diese Voraussetzung nicht erfüllt. Entscheidend ist die abstrakte Manipulationsmöglichkeit, nicht ob tatsächlich manipuliert wurde.
Reicht es aus, wenn eine Kassensoftware nur von Spezialisten manipulierbar ist?
Nein. Nach Auffassung des FG Münster ist es unerheblich, durch wen oder mit welchem Aufwand eine Manipulation möglich ist. Auch wenn nur ein geschulter IT-Spezialist mit Zusatzprogrammen Daten unbemerkt ändern könnte, erfüllt die Software nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kasse. Maßgeblich ist allein, dass die vollständige Erfassung aller Einnahmen technisch gewährleistet sein muss.
In welcher Höhe sind Hinzuschätzungen bei Kassenführungsmängeln zulässig?
Das FG Münster begrenzte die Hinzuschätzung im Streitfall auf einen Sicherheitszuschlag von 7,5 % der erklärten Umsätze, weil die vom Finanzamt vorgenommene Bargeldverkehrsrechnung und die Kalkulation einzelner Umsatzbereiche nicht schlüssig waren. Eine Bargeldverkehrsrechnung setzt insbesondere die Ermittlung von Anfangs- und Endbeständen sowie nachvollziehbare Lebenshaltungskosten voraus. Stichprobenkalkulationen außerhalb amtlicher Richtsätze sind kritisch zu sehen.
Muss dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Manipulation nachgewiesen werden?
Nein. Nach der BFH-Rechtsprechung genügt für die Verwerfung der Kassenführung, dass das System überhaupt Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Ein konkreter Nachweis tatsächlicher Manipulationen durch den Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Damit reicht bereits die abstrakte technische Anfälligkeit des Kassensystems aus, um eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu begründen.