Een pc-gestuurd kassasysteem is al manipulatiegevoelig wanneer achteraf wijzigingen mogelijk zijn zonder dat deze traceerbaar zijn – ongeacht of alleen IT-specialisten of ook gewone gebruikers dergelijke manipulaties zouden kunnen uitvoeren. Het FG Münster (uitspraak van 29-03-2017, 7 K 3675/13) heeft duidelijk gemaakt dat ook een op Microsoft Access gebaseerd systeem niet aan deze eis voldoet. Bepalend is de abstracte mogelijkheid tot manipulatie, niet of er daadwerkelijk is gemanipuleerd.
Stand: april 2017
Meer hierover in het artikel Achtung: PC-gestütztes Kassensystem grundsätzlich manipulationsanfällig (neues FG-Urteil).
Verwante vragen
Welche Folgen hat das Fehlen von Programmierprotokollen bei elektronischen Kassen?
Bei bargeldintensiven Betrieben mit programmierbaren elektronischen Kassensystemen stellt das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen formellen Mangel der Kassenführung dar. Dieser Mangel begründet eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO. Steuerpflichtige sollten daher sämtliche Einrichtungs-, Programmier- und Änderungsprotokolle der Kasse vollständig aufbewahren.
Reicht es aus, wenn eine Kassensoftware nur von Spezialisten manipulierbar ist?
Nein. Nach Auffassung des FG Münster ist es unerheblich, durch wen oder mit welchem Aufwand eine Manipulation möglich ist. Auch wenn nur ein geschulter IT-Spezialist mit Zusatzprogrammen Daten unbemerkt ändern könnte, erfüllt die Software nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kasse. Maßgeblich ist allein, dass die vollständige Erfassung aller Einnahmen technisch gewährleistet sein muss.
In welcher Höhe sind Hinzuschätzungen bei Kassenführungsmängeln zulässig?
Das FG Münster begrenzte die Hinzuschätzung im Streitfall auf einen Sicherheitszuschlag von 7,5 % der erklärten Umsätze, weil die vom Finanzamt vorgenommene Bargeldverkehrsrechnung und die Kalkulation einzelner Umsatzbereiche nicht schlüssig waren. Eine Bargeldverkehrsrechnung setzt insbesondere die Ermittlung von Anfangs- und Endbeständen sowie nachvollziehbare Lebenshaltungskosten voraus. Stichprobenkalkulationen außerhalb amtlicher Richtsätze sind kritisch zu sehen.
Muss dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Manipulation nachgewiesen werden?
Nein. Nach der BFH-Rechtsprechung genügt für die Verwerfung der Kassenführung, dass das System überhaupt Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Ein konkreter Nachweis tatsächlicher Manipulationen durch den Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Damit reicht bereits die abstrakte technische Anfälligkeit des Kassensystems aus, um eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu begründen.