Vraag

Hoe moeten betrokkenen handelen wanneer de aftrek van beroepskosten bij kapitaalinkomsten wordt geweigerd?

Betrokkenen dienen bezwaar aan te tekenen tegen de belastingaanslag en zich te beroepen op de uitspraak van het FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) alsook op de bij het BFH aanhangige revisieprocedure (VIII R 13/13). Zo kan de aanslag procedureel openblijven tot aan de uitspraak van de hoogste rechter.

Stand: februari 2013

Meer hierover in het artikel Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in bestimmten Fällen möglich.

Verwante vragen

  • Können bei Kapitaleinkünften tatsächliche Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus abgezogen werden?

    Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, da mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR alle Werbungskosten abgegolten sind. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) kann jedoch in Ausnahmefällen ein Abzug der tatsächlichen Kosten möglich sein, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.

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  • Wann ist das Abzugsverbot für Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer laut FG verfassungswidrig?

    Das FG Baden-Württemberg sieht das absolute Abzugsverbot dann als verfassungswidrig an, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen bereits bei Ansatz nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. In diesen Fällen führt das Verbot zu einer unangemessenen Benachteiligung gegenüber dem Abgeltungsteuersatz.

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  • Welche Werbungskosten waren im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg streitig?

    Eine ältere Dame war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und beauftragte einen Treuhänder. Die hierfür anfallenden Verwaltungskosten überstiegen den Sparer-Pauschbetrag deutlich. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das FG erkannte die Kosten dagegen als abzugsfähig an.

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  • Ist gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg zum Werbungskostenabzug Revision eingelegt worden?

    Ja, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig, sodass eine endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

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