Het FG Baden-Württemberg beschouwt het absolute aftrekverbod als ongrondwettig wanneer het tariefmatige inkomstenbelastingtarief van de belastingplichtige reeds bij toepassing van uitsluitend de Sparer-Pauschbetrag onder 25 % ligt en daadwerkelijk hogere verwervingskosten zijn gemaakt. In die gevallen leidt het verbod tot een onevenredige benadeling ten opzichte van het Abgeltungsteuer-tarief.
Stand: februari 2013
Meer hierover in het artikel Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in bestimmten Fällen möglich.
Verwante vragen
Können bei Kapitaleinkünften tatsächliche Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus abgezogen werden?
Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, da mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR alle Werbungskosten abgegolten sind. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) kann jedoch in Ausnahmefällen ein Abzug der tatsächlichen Kosten möglich sein, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.
Welche Werbungskosten waren im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg streitig?
Eine ältere Dame war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und beauftragte einen Treuhänder. Die hierfür anfallenden Verwaltungskosten überstiegen den Sparer-Pauschbetrag deutlich. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das FG erkannte die Kosten dagegen als abzugsfähig an.
Wie sollten Betroffene bei abgelehntem Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften vorgehen?
Betroffene sollten gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) sowie das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VIII R 13/13) berufen. So kann der Bescheid bis zur höchstrichterlichen Entscheidung verfahrensrechtlich offengehalten werden.
Ist gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg zum Werbungskostenabzug Revision eingelegt worden?
Ja, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig, sodass eine endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.