Nee, het bestaan van een zorgniveau is geen dwingende voorwaarde voor de fiscale aftrek. Ook wanneer de zorgverzekeraar de vergoeding van de kosten afwijst, kunnen verbouwingen voor mensen met een beperking als buitengewone last in aanmerking worden genomen, mits deze om medische of gehandicaptenredenen noodzakelijk zijn.
Stand: mei 2015
Meer hierover in het artikel Abzug der Kosten für den behindertengerechten Umbau der Dusche als außergewöhnliche Belastung möglich.
Verwante vragen
Sind Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Ja, Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer häuslichen Duschkabine können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dies mit rechtskräftigem Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3301/12) bestätigt. Voraussetzung ist eine behinderungsbedingte Notwendigkeit der Maßnahme.
Können auch Folgekosten wie Fliesen, Tür und Armaturen beim behindertengerechten Umbau steuerlich abgesetzt werden?
Ja, abziehbar sind auch notwendige Folgekosten für Material, das durch den Umbau beschädigt wurde oder an die neuen Gegebenheiten angepasst werden muss. Dazu zählen etwa Wandfliesen, Türen und Armaturen, die durch den Ausbau der alten Duschwanne in Mitleidenschaft gezogen wurden. Eine Aufspaltung in einzelne Aufwandposten ist nicht erforderlich.
Muss ein Sachverständigengutachten zur Quantifizierung behinderungsbedingter Umbaukosten eingeholt werden?
Nein, ein Sachverständigengutachten zur Aufteilung der Kosten in behinderungsbedingte und sonstige Anteile ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht erforderlich. Die Aufspaltung einer einheitlichen Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten wurde als nicht praktikabel angesehen.
Welche baulichen Maßnahmen gelten als behindertengerechter Umbau einer Dusche?
Typische Maßnahmen sind die bodengleiche Begehbarkeit der Dusche, die Befahrbarkeit mit einem Rollstuhl sowie die Anpassung von Armaturen und Türen. Im entschiedenen Fall wurden bei einer an Multipler Sklerose erkrankten Person Umbaukosten von rund 5.736 Euro vollständig als außergewöhnliche Belastung anerkannt.