Pflichtangaben seit dem 01.07.2013
Gutschriften
Angabe „Gutschrift“ – Kein Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung: Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig eine Rechnung mit allen Pflichtangaben voraus. Aus Gutschriften, die den neuen Vorgaben nicht genügen, dürfte folglich keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Leistungen nach § 13b UStG(Reverse-Charge-Verfahren)
Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ Künftig muss eine entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung will aber auch die Verwendung des englischen Begriffs “Reverse-Charge” akzeptieren (vgl. BMF, Schreiben (Entwurf) v. 10.12.2012, IV D 2 – S 7280/12/10002).
Hinweis: Fehlt diese Angabe oder wird stattdessen eine andere Formulierung gewählt, hat dies keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser setzt in Reverse-Charge-Fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraus.

Reiseleistungen (§ 25 UStG)
Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“: Kein Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung. Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig eine Rechnung mit allen Pflichtangaben voraus. Aus Rechnungen, die den neuen Vorgaben nicht genügen, dürfte folglich keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Differenzbesteuerung (§25a UStG)
Angabe (je nach Sachverhalt)„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bzw.„Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw.„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“. Kein Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung. Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig eine Rechnung mit allen Pflichtangaben voraus. Aus Rechnungen, die den neuen Vorgaben nicht genügen, dürfte folglich keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Fristen
B2B-Leistungen inländischer Unternehmer im Ausland
(Reverse-Charge-Verfahren)
Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (= Monat nach Ausführung des Umsatzes)

Innergemeinschaftliche Lieferungen
Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (= Monat nach Ausführung des Umsatzes)

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