Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in den Nachtstunden nur dann eine Streupflicht besteht, wenn mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Die Klägerin wollte die Gemeinde wegen eines Glatteisunfalls auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, weil ihr aufgrund der Glätte gegen 4.30 Uhr auf einer Anliegerstraße während des Zeitungsaustragens ein Unfall geschah. Das Landgericht Cottbus wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin blieb erfolglos; die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Der BGH lehnte diese ab und führte darüber hinaus aus, dass der Zustand der Straße die Ansprüche der Klägerin nicht begründen könne, da sich der Unfall außerhalb der räum- und streupflichtigen Zeit ereignete. Die Beklagte sei bei Glatteisbildung in der Nacht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, vor 6.00 Uhr am nächsten Morgen zu streuen. Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden sei nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem entsprechenden Verkehr gerechnet werden müsse. Dazu genügen regelmäßig einzelne Personen, wie Zeitungsausträger, die vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, nicht aus. Zumal sich diese auf die seit Tagen bestehenden Witterungsverhältnisse hätten einstellen können.