steffen_partner-firmenwagenIn einem aktuellen BMF- Schreiben vom 15.11.2012 hat die Finanzverwaltung die Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen, sofern sich mehrere im Betriebsvermögen befinden, anhand von Beispielfällen klargestellt. Die Finanzverwaltung lässt für bestimmte Fälle zu, dass die Privatnutzung (sogenannte „1%-Regelung“) entfällt. Im Grundsatz stellt die Finanzverwaltung dar, dass – wie bisher – für jedes Fahrzeug die 1%- Regelung anzusetzen ist und bleibt diesbezüglich erstmal hart. Im Zweifel muss der Steuerpflichtige selbst glaubhaft machen, dass eine private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist. Aber: Für Fahrzeuge, deren private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist, muss keine Privatnutzung angesetzt werden. Diese Voraussetzung unterstellt man grundsätzlich bei folgenden Fahrzeugen: Werkstattwagen (= Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern geeignet sind) und Fahrzeuge, die ausschließlich den eigenen Angestellten zur Verfügung stehen Bisher waren das nur die beiden Fälle. Nach der aktuellen Auffassung gehören zusätzlich dazu: Vorführwagen eines KFZ-Händlers, zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge, Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können. Gehören solche Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, ist die Privatnutzung nur für so viele Fahrzeuge anzusetzen, wie vom Steuerpflichtigen und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen genutzt werden können. Bisher war denkbar, dass für sechs Betriebsfahrzeuge die Privatnutzung anzusetzen war, selbst wenn nur drei Personen zum Kreis derjenigen gehörten, die die Fahrzeuge theoretisch nutzen konnten. Da die Neufassung für bestimmte Fälle Erleichterungen vorsieht, sollte geprüft werden, ob gegebenenfalls für Altjahre, in denen der Steuerbescheid sich noch unter dem vollumfänglichen Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung befindet oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu beantragen ist.  

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