Zur Entlastung aller Einkommensgruppen, aufgrund der gestiegenen Mobilitätskosten, wurde die Entfernungspauschale ab 2021 erhöht. Nach einem neuen Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums soll diese im Jahr 2022 sogar weiter steigen. Die erhöhte Pendlerpauschale kann grundlegend positiv bewertet werden, da vor allem Berufspendler durch einen erhöhten Werbungskostenabzug ihre Einkommenssteuerlast senken können. Nachteile ergeben sich nur bei Personen, wo das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag (in 2022: 9.984 €) liegt, da diese keine Einkommenssteuer zahlen. Als folge daraus erzielen die erhöhten Werbungskosten keine Entlastungswirkung. Dabei werden durch die gestiegenen Energiepreise aber grade diese Einkommensgruppen besonders belastet. Um diesem Problem entgegenzutreten hat der Fiskus die Mobilitätsprämie geschaffen.
Voraussetzungen für die Mobilitätsprämie
Grundlegend sollte eine unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 EStG in Deutschland bestehen. Weiterhin muss es sich um einen Berufspendler handeln, welcher mindestens 21. Kilometer zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt. Außerdem muss das zu versteuernden Einkommen (nach Abzug Werbungskosten, Sonderausgaben etc.) unter dem Grundfreibetrag liegen.
Berechnung der Mobilitätsprämie – Arbeitnehmer
Bemessungsgrundlage bildet die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer (in 2021 0,35€; in 2022 voraussichtlich: 0,38 €), da vor allem hier eine Benachteiligung der niedrigen Einkommensgruppen vermutet wird. Die erhöhte Entfernungspauschale wird dann mit den gefahrenen Kilometern multipliziert, welche den 21. Entfernungskilometer überschreiten und der Anzahl an Tagen, an dem diese Strecke zurückgelegt wurde. Das Produkt wird im Anschluss mit dem Differenzbetrag zwischen den zu versteuernden Einkommen und dem Grundfreibetrag verglichen. Liegt das Produkt der erhöhten Entfernungspauschale höher wird dieses als Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie genutzt. Wenn der Differenzbetrag zwischen dem zu versteuernden Einkommen und dem Grundfreibetrag höher ist, bildet dieser die Bemessungsgrundlage. Abschließend wird der ermittelte Betrag mit der Mobilitätsprämie von 14 % verrechnet. Die Höhe des Prozentsatzes gleicht dem Eingangssteuersatz im Einkommenssteuertarif, wodurch eine vergleichbare Wirkung in der Einkommensklasse zu einem Werbungskostenabzug erzielt werden soll. Die Mobilitätsprämie wird aber nur dann gewährt, wenn die gesamten Werbungkosten im Veranlagungszeitraum den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 € überschreiten.
Durch die Berücksichtigung vieler Einzelfaktoren ist die Berechnung der Mobilitätsprämie mit einer hohen Komplexität verbunden. Deshalb nutzen wir zur weiteren Erläuterung einige Beispiele:
Beispiel 1:
Eine Arbeitnehmerin fährt in 2021 an 150 Tagen von ihrer Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 45 km. Die weiteren Werbungskosten in 2021 betragen 600 € und das zu versteuernde Einkommen 7.500 €.
Berechnung der Werbungskosten | Betrag |
150 Arbeitstage * 20 km * 0,30 EUR (für die ersten 20 km) | 900 EUR |
150 Arbeitstage * 25 km * 0,35 EUR (ab 21. km) | 1.312,50 EUR |
übrige Werbungskosten | 600 EUR |
Summe | 2.812,50 EUR |
Nach Abzug des Werbungskosten – Pauschbetrages bleiben somit 1812,50 € übrig.
Von der berechneten Summe der Werbungskoten entfallen 1.312,50 € auf die erhöhte Entfernungspauschale. Das zu versteuernde Einkommen überschreitet den Grundfreibetrag im Jahr 2021 (9.744€) um 2.244 €. Die erhöhte Entfernungspauschale von 1.312,50 € liegt somit unter dem Differenzbetrag vom zu versteuerndem Einkommen und dem Grundfreibetrag und hat in Höhe dieses Betrages zu keiner steuerlichen Entlastung geführt.
Die Berechnungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist folglich die erhöhte Entfernungspauschale.
1.312,50 € * 14% = 183,75 €
Beispiel 2:
Eine Arbeitnehmerin fährt in 2021 an 150 Tagen von ihrer Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 45 Km. Die weiteren Werbungskosten in 2021 betragen 600 € und das zu versteuernde Einkommen 9.000 €.
Berechnung der Werbungskosten | Betrag |
150 Arbeitstage * 20 km * 0,30 EUR (für die ersten 20 km) | 900 EUR |
150 Arbeitstage * 25 km * 0,35 EUR (ab 21. km) | 1.312,50 EUR |
übrige Werbungskosten | 600 EUR |
Summe | 2.812,50 EUR |
Nach Abzug des Werbungskosten – Pauschbetrages bleiben somit 1812,50 € übrig.
Von der berechneten Summe der Werbungskosten entfallen 1.312,50 € auf die erhöhte Entfernungspauschale. Das zu versteuernde Einkommen überschreitet den Grundfreibetrag im Jahr 2021 (9.744€) um 744 €. Die erhöhte Entfernungspauschale von 1.312,50 € liegt somit über dem Differenzbetrag von zu versteuernden Einkommen und dem Grundfreibetrag.
Die Berechnungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist folglich der Differenzbetrag von zu versteuernden Einkommen und Grundfreibetrag.
744 € * 14 % = 104,16 €
Antrag und Festsetzung der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt. Der Antrag ist in den ersten vier Kalenderjahren die auf das Kalenderjahr folgen, indem die Mobilitätsprämie beansprucht wird, zu erstellen. Das Antragsformular findet sich in der Steuerklärung unter Mobilitätsprämie 2021 und kann zusammen mit der Einkommenssteuererklärung abgeben werden. Die Festsetzung der Mobilitätsprämie erfolgt nur, wenn sie höher als 10 € ausfällt.