Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Referentenwurf vorgelegt, wodurch finanzielle Erleichterungen für Steuerpflichtige erzielt werden sollen.  

Problem und Ziele des Steuerentlastungsgesetz

In der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Lage steigen die Lebenshaltungskosten an. Gründe dafür sind unter anderem die steigenden Inflationen, Lieferengpässe in Folge der Corona-Pandemie und der Konflikt zwischen der Ukraine und Russland. In den letzten Wochen kam es deshalb besonders zu Preiserhöhungen im Energiebereich aber auch in anderen Lebensbereichen sind deutliche Preisanstiege bemerkbar. Dies trifft vor allem die niedrigen Einkommensgruppen, weshalb der Gesetzesentwurf nun für eine Entlastung dieser Gruppen sorgen soll. Die Grundlage der Steuerentlastung werden durch eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrag, eine Anhebung des Grundfreibetrag und einer schnelleren Anhebung der Entfernungspauschale erzielt. Dadurch sollen aber nicht nur Steuerpflichtige finanziell entlastet werden, sondern auch der bürokratische Aufwand für die Finanzverwaltung reduziert werden.

Ein Problem, welches sich durch die Steuererleichterungen ergibt, ist logischerweise die verminderten Steuereinahmen für Bund, Länder und Gemeinden. Nach vorläufigen Berechnungen des Bundesministeriums für Finanzen werden die jährlichen Steuereinahmen insgesamt ca. 4,5 Milliarden Euro niedriger ausfallen als vor der Entlastung.

Maßnahmen zur Steuerentlastung

Die genauen Maßnahmen zur Steuererleichterung werden im Folgenden geschildert:

  • Arbeitnehmer Pauschbetrag

Zur Senkung der Einkommenssteuerlast erfolgt eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 € auf 1.200 € im Kalenderjahr. Diese Anhebung soll rückwirkend ab dem 01.01.2022 gelten.

  • Anhebung des Grundfreibetrages

Eine Steuererleichterung soll besonders bei den niedrigen Einkommensgruppen erzielt werden. Aus diesem Grund wird der Grundfreibetrag ein zweites Mal erhöht. Ursprünglich sollte dieser von 9.744 € im Jahr 2021 auf 9.984 € im Jahr 2022 angehoben werden. Im Referentenwurf wurde eine weiter Anpassung auf 10.347 € nahgelegt, um genannte Gruppen zu entlasten.

  • Vorgezogenen Anhebung der Entfernungspauschale

Eine verstärkte Belastung ist auch bei Berufspendlern, in Folge der Preisanstiege im Energiebereich erkennbar. Eine Eingrenzung der genannten Belastung soll erfolgen, indem die Entfernungspauschale anstelle von 2024 bereits ab 2022 auf 0,38 € ansteigt. Die erhöhte Entfernungspauschale gilt aber erst ab dem 21. Entfernungskilometer.

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