Geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der dafür notwendige Befreiungsantrag ist Fristgebunden. Wird diese Frist überschritten, sind vom Arbeitnehmer weiterhin Pflichtbeiträge zu entrichten. Deshalb ist genau zu beachten, wie und wann ein solcher Antrag eingereicht werden soll. .

Ablauf der Befreiung von RV-Pflicht

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann innerhalb des Minijobs jederzeit schriftlich bei dem Arbeitgeber beantragt werden. Eine Vorlage ist unter der Interwebsite der Minijobzentrale zu finden. Ob eine Befreiung tatsächlich Sinn macht und mit welchen Folgen zu rechnen ist, wird in einer Broschüre der Minijob-Zentrale dargelegt (file://win05344.k1001329.cdcs.datev-cs.de/UserDirs/1001329U00046/Download/19907_Broschuere-Vorteile-der-Rentenversicherung.pdf). Damit die Befreiung ab dem Monat gilt, in welchem der Befreiungsantrag gestellt wurde (Frühstens mit Beschäftigungsbeginn), ist vom Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung (aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung oder aufgrund des Beitragsgruppenwechsel) mit der RV-Beitragsgruppe 5 der Minijobzentrale zu übermitteln. Dabei gilt eine Frist von 42 Kalendertagen bzw. 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei dem Arbeitgeber.

Verspätete Meldung der Befreiung von RV-Pflicht

Wird die Meldung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht außerhalb der zulässigen 6-Wochen Frist bei der Minijob-Zentrale eingereicht, muss der Arbeitgeber die Verspätung erklären. Eine verspätete Abgabe ist allerdings gerechtfertigt, wenn der Minijobber Altersvollrente und generell rentenversicherungsfrei ist. Ist die Meldung aber unzulässig verspätet abgegeben worden, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Monats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Bis zur nachträglichen Rentenversicherungsbefreiung ist der Arbeitnehmer weiterhin dazu verpflichtet in die Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen.

Beispiele Inkrafttreten der RV-Befreiung

Beispiel 1

Ein Arbeitnehmer nimmt zum 01.03.2022 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Am Tag des Beschäftigungsbeginns reicht der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV- Versicherungspflicht bei seinem Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag mit der Entgeltabrechnung am 02.04.2022 im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht noch am 02.04.2022 dort ein.

Ergebnis

Der Arbeitgeber hat den Befreiungsantrag spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. In diesem Fall ist der Fristbeginn am 02.03.2022 und das Fristende am 12.04.2022. Die Meldung am 02.04.2022 ist damit fristgerecht erfolgt. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht, ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab dem 01.03.2022 von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer nimmt zum 01.03.2022 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Am Tag des Beschäftigungsbeginns reicht der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV- Versicherungspflicht bei seinem Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag verspätet erst am 29.04.2022 im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht am 29.04.2022 dort ein.

Ergebnis Der Arbeitgeber hat den Befreiungsantrag spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. In diesem Fall ist der Fristbeginn am 02.03.2022 und das Fristende am 12.04.2022. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Befreiungsantrag nicht im Rahmen der Meldefrist angezeigt. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht, ist der Arbeitnehmer ab dem 01.06.2022 von der Rentenversicherungspflicht befreit.

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