Corona-Krise:
Mehrwertsteuer – Das müssen Sie ab dem 01.01.2021 beachten!

Die Corona-Krise stellt Bürger und Unternehmen auf eine harte Probe. Die wirtschaftlichen Auswirkungen – das zeichnet sich jetzt schon ab – sind enorm und im Detail schwer abzuschätzen. Die Politik hat zeitig mit Sofortmaßnahmen und Förderprogrammen für notleidende Unternehmen reagiert. Auch im steuerlichen Bereich wurden bereits umfangreiche Entlastungen wie die Stundung von Steuerzahlungen und die Herabsetzung von Vorauszahlungen beschlossen.

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Um die Wirtschaft nach dem Corona-Schock der letzten Monate wieder anzukurbeln, wurde von der Bundesregierung am 12.06.2020 ein umfangreiches steuerliches Konjunkturpaket beschlossen. Ein zentraler Teil dieser Maßnahmen ist die befristete Absenkung der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Rahmen des Regelsteuersatzes von derzeit 19 % auf 16 % und beim ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierbei können Sie als Unternehmer im Prinzip wählen, ob Sie die Ersparnis an die Kunden weitergeben oder Ihren Ertrag erhöhen wollen. Für die Buchführung und die Rechnungsprüfung in Ihrem Unternehmen stellt die Neuerung jedoch schon allein aufgrund der extrem kurzen Vorlaufzeit für die Umstellung eine Herausforderung dar.

Wir haben im Folgenden die wichtigsten Aspekte der Mehrwertsteuersenkung für Sie zusammengestellt.

Welcher Steuersatz gilt wann?

Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020, also für sechs Monate, soll der Regelsatz bei der Mehrwertsteuer von derzeit 19 % auf 16 % abgesenkt werden. Entsprechendes soll auch für den ermäßigten Steuersatz gelten, der von derzeit 7 % auf 5 % herabgesetzt werden soll. Der ermäßigte Steuersatz wird etwa auf eine Vielzahl von Grundnahrungsmitteln, Hygieneartikeln sowie Presse- und Verlagserzeugnissen angewendet. Nach dem 31.12.2020 sind voraussichtlich wieder die alten Sätze in Höhe von 19 % beim Regelsteuersatz und 7 % beim ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die Verabschiedung des Gesetzes zu den Maßnahmen des Konjunkturpakets wird Ende Juni erwartet.

Seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist bereits der Entwurf eines Anwendungsschreibens mit möglichen Vereinfachungsregelungen veröffentlicht worden. Dieser wird aber derzeit noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt und ist noch nicht anwendbar.

Die Senkung der Mehrwertsteuersätze ist sowohl für die Erstellung von Rechnungen im Unternehmen als auch für die Prüfung der Eingangsrechnungen relevant. Ist auf einer Rechnung der ausgewiesene Steuersatz zu hoch, wird dieser höhere Steuersatz auch zur Zahlung an das Finanzamt fällig. Allerdings kann der Leistungsempfänger nicht ohne weiteres den Vorsteuerabzug vornehmen, da der Steuersatz in der Rechnung nicht korrekt ist. Gegebenenfalls muss dann die Rechnung auf den niedrigeren Steuersatz korrigiert werden.

Generelle Vereinfachungsregelungen, die es ermöglichen, auch bei einem unrichtigen, überhöhten Steuerausweis einen vollen Vorsteuerabzug vorzunehmen, gibt es derzeit noch nicht. Das BMF sieht dies in seinem Entwurf eines Anwendungsschreibens gegebenenfalls für Teilentgelte vor, die vor dem 01.07.2020 für Leistungen gezahlt werden, die erst nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden. Hier soll dann wohl auch keine Korrektur der Rechnung über Teilzahlungen mit den alten Steuersätzen erforderlich sein, wenn in einer Endabrechnung die neuen Steuersätze von 16 % bzw. 5 % angewendet werden. Die endgültige Regelung bleibt abzuwarten.

Senkung der Mehrwertsteuer bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Im Rahmen des bereits am 05.06.2020 beschlossenen ersten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Steuer-satz für Speisen im Rahmen von sogenannten Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zeitlich befristet von derzeit 19 % auf 7 % herabgesetzt. Zu den von der Senkung betroffenen Leistungen zählen neben der Speisenabgabe bei Restaurant- oder Imbissbesuchen auch die Leistungen des Lebensmitteleinzelhandels und von Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien, wenn verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben werden. Die Absenkung des Steuersatzes gilt vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.

Durch die weitere Absenkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % im zweiten Halbjahr 2020 wird der Steuersatz auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen noch günstiger. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 wird sich der Satz dann wieder auf 7 % erhöhen und ab dem 01.07.2021 wieder regulär 19 % für Speisen, die direkt an Ort und Stelle zum Verzehr abgegeben werden, betragen. Die Abgabe von Getränken im Rahmen der Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegt weiterhin dem regulären Mehrwertsteuersatz und reduziert sich nur vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 %.

Steuersatzänderung bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

01.07.2020 bis 31.12.20205 % auf Speisen,
16 % auf Getränke
01.01.2021 bis 30.06.20217 % auf Speisen,
19 % auf Getränke
ab 01.07.202119 % auf Speisen (wenn Verzehr an Ort und Stelle) und Getränke

Wie ordnen Sie die Steuersätze zeitlich richtig zu?

Grundregel: Ausführung der Leistung

Maßgeblich für die Zuordnung des jeweiligen Steuersatzes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Leistung. Danach entscheidet sich, mit welchem Steuersatz der Umsatz zu berechnen bzw. der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist. Gerade beim Vorsteuerabzug ist es dann auch bei der Rechnungsprüfung wichtig zu erkennen, ob eine Eingangsrechnung den zutreffenden Steuersatz enthält oder zur Korrektur an den Aussteller zurückgeschickt werden muss. Dazu, wann die jeweilige Leistung als ausgeführt gilt, kennt das Umsatzsteuerrecht verschiedene Fiktionen. Dies muss sich nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt decken, in dem ein Liefergegenstand erhalten oder eine Dienstleistung ausgeführt wird. Es handelt sich um eine gesetzliche Annahme. Auch auf den Zeitpunkt der Zahlung oder des Erhalts der Rechnung kommt es bei der Ausführung der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne nicht an. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausführung der Leistung sind die im Folgenden aufgeführten Grundkonstellationen zu beachten.

Lieferungen

Lieferungen nennt man umsatzsteuerlich alle Vorgänge, die mit Waren zu tun haben. Bei einer Warenlieferung, die versendet oder befördert wird, ist der Umsatz mit Beginn der Versendung oder Beförderung ausgeführt. Versendung bedeutet, dass die Ware mit einem Dienstleister auf den Weg zum Kunden gebracht wird. Bei der Beförderung übernimmt der Verkäufer selbst den Transport zum Kunden. Bei Werklieferungenentsteht der Liefergegenstand erst durch entsprechende Arbeiten (z.B. durch den Aufbau einer Maschine vor Ort beim Kunden). Hier geht die Verfügungsmacht regelmäßig erst über, wenn der Liefergegenstand erstellt ist. Erst dann gilt die Lieferung als ausgeführt.

Beispiel 1:

A hat bereits am 03.02.2020 bei Autohändler B einen neuen Firmen-Pkw für 50.000 € + 19 % Umsatzsteuer (9.500 €) bestellt. Als Liefertermin war eigentlich der 01.05.2020 geplant. Durch die Corona-Krise verzögert sich die Auslieferung jedoch, am 02.07.2020 bekommt B das Fahrzeug endlich vom Großhändler angeliefert und bringt es noch am selben Tag zu A.

Lösung:

Da mit der Auslieferung an A erst am 02.07.2020 begonnen wurde, gilt der Steuersatz von 16 %. Entsprechend muss A nur noch 8.000 € statt 9.500 € an Umsatzsteuer zahlen. Auch auf der Rechnung hat B lediglich 16 % Umsatzsteuer auszuweisen. (Zu der Frage, wann gegebenenfalls keine Verpflichtung für den Verkäufer besteht, den niedrigeren Steuersatz weiterzugeben, vgl. 4.)

Sonstige Leistungen

Als sonstige Leistungen wird umsatzsteuerlich alles bezeichnet, was keine Warenlieferung ist. Es handelt sich also um Dienstleistungen, bei denen der Wareneinsatz lediglich geringfügig ist. Sonstige Leistungen gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Wenn eine sonstige Leistung in abgrenzbare Teilleistungen aufgeteilt ist, gilt die sonstige Leistung jeweils mit Fertigstellung der einzelnen Teilleistung als ausgeführt.

Beispiel 2:

Die A-GmbH erbringt IT-Dienstleistungen. Für Unternehmen B werden Unterstützungen beim Aufbau eines Onlineshops erbracht. Hierbei erbringt die A-GmbH Programmierarbeiten im Rahmen von insgesamt drei Teilschritten, die jeweils unterschiedliche Themen beinhalten. Für jeden Teilschritt sind 5.000 € +19 % Umsatzsteuer (950 €) vereinbart. Teilschritt 1 ist am 15.06.2020 abgeschlossen, die Teilschritte 2 und 3 folgen jeweils am 02.07.2020.

Lösung:

Es wurden abgrenzbare Teilleistungen vereinbart. Für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz ist der jeweilige Fertigstellungszeitpunkt der einzelnen Teilleistungen maßgeblich. Dies bedeutet, dass für Teilleistung 1 noch der Umsatzsteuersatz von 19 % gilt, da die Leistung vor dem 01.07.2020 ausgeführt wurde. Die Teilleistungen 2 und 3 wurden erst nach dem 30.06.2020 ausgeführt, weshalb für sie der Steuersatz von 16 % gilt.

Im Rahmen der Steuersatzänderung kann es für eine einfachere Abwicklung sinnvoll sein, Verträge über einheitliche Leistungen nachträglich in Teilleistungen aufzuteilen, wenn diese tatsächlich einzeln abgrenzbar sind. Für entsprechende Vertragsänderungen enthält der Entwurf des Anwendungsschreibens des BMF Vorgaben: Die entsprechende Teilleistung muss demnach vor dem 01.07.2020 vollendet und die Teilleistungen müssen vor dem 01.07.2020 vereinbart worden sein. Auch entsprechende Vertragsänderungen müssen wirksam vor dem 01.07.2020 vorgenommen worden.

Hinweis:

Hinsichtlich der Ausführung der jeweiligen Leistung ist es sinnvoll, sich bei der Rechnungsprüfung an dem auf der Rechnung ausgewiesenen Leistungsdatum (nicht: Ausstellungsdatum) zu orientieren. So kann eingeschätzt werden, ob die ausgewiesene Umsatzsteuer zu hoch ist. Eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt nicht (auch nicht teilweise in Höhe des zutreffenden Betrags) zum Vorsteuerabzug. Gegebenenfalls ist eine Änderung der Rechnung durch den Aussteller zu veranlassen.

Sonderfall Bauleistungen

Insbesondere bei Bauleistungen ist in der Praxis oftmals das Problem anzutreffen, dass Teilleistungen nicht klar voneinander abgegrenzt sind. Bauleistungen in diesem Zusammenhang sind Arbeiten an Gebäuden oder sonstigen festen Einrichtungen, die deren Beschaffenheit ändern. Zwar sind die Leistungen gegebenenfalls wirtschaftlich abgrenzbar, jedoch fehlt es oft an der konkreten Vereinbarung von Teilleistungen. In diesem Fall gilt die Bauleistung regelmäßig mit der Abnahme als ausgeführt. Wenn die Abnahme einer Bauleistung also in den Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 fällt und keine Teilleistungen vereinbart wurden, gilt einheitlich der Steuersatz von 16 %.

Hinweis:

Werden Bauleistungen an nichtvorsteuerabzugsberechtigte Kunden erbracht, macht es Sinn, die Abnahme der Leistung, wenn aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse darstellbar, in den Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 zu verlegen. Hier wäre der Empfänger dann mit lediglich 16 % Umsatzsteuerbelastung bessergestellt. Bei einer Abnahme nach dem 31.12.2020 wäre er wieder mit 19 % Umsatzsteuer belastet.

Welche Spezialfälle sind zu beachten?

Anzahlungen/Vorauszahlungen

Anzahlungen oder Vorauszahlungen spielen für die Anwendung des jeweiligen Steuersatzes keine Rolle, da es immer nur darauf ankommt, wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde.

Beispiel 3:

Unternehmer A bestellt im Mai 2020 neues Büroinventar für 10.000 € + 19 % Umsatzsteuer (1.900 €). Er zahlt im Mai 2020 4.000 € + 19 % Umsatzsteuer (760 €) an und erhält dafür eine entsprechende Rechnung vom Lieferanten. Die Lieferung des Inventars erfolgt am 05.07.2020.

Lösung:

Die Leistung wird nach dem 30.06.2020 ausgeführt, deshalb unterliegt die gesamte Leistung einem Steuersatz von lediglich 16 % (1.600 €). Die Umsatzsteuer in der Anzahlungsrechnung war demnach um 120 € zu hoch und ist im Rahmen der Schlussrechnung zu korrigieren.

Laut dem Entwurf zum Anwendungsschreiben des BMF soll es jedoch nicht zu beanstanden sein, wenn in Anzahlungen im Zeitraum vor dem 01.07.2020 für Leistungen, die erst nach dem 30.06.2020 erbracht werden, bereits die reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % in Rechnung verwendet werden. Allerdings ist diese Vereinfachungsregelung derzeit noch nicht in Kraft.

Dauerleistungen und Verträge als Rechnungen

Dauerleistungen sind sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Leistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen), zum Beispiel Miet- und Pachtverträge, Wartungsverträge, Telekommunikationsverträge, Lizenzüberlassungen, Lieferabonnements. Dauerleistungen gelten als ausgeführt, wenn die Leistung erbracht ist. Die jeweiligen Abrechnungszeiträume definieren die abgrenzbaren Teilleistungen. Bei Dauerleistungen kann der Vertrag gleichzeitig auch Rechnung sein, wenn er die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält. Im Vertrag fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist. In einer Rechnung muss aber explizit der anzuwendende Steuersatz genannt werden.

Hier müssen also die entsprechenden Verträge gegebenenfalls angepasst werden oder es müssen separate Rechnungen erstellt werden. Ansonsten kann dies beim Leistungsempfänger zu Problemen mit dem Vorsteuerabzug führen, da keine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt werden kann.

Beispiel 4:

Die Miete für das Betriebsgebäude der Firma A wird monatlich im Voraus abgerechnet. Im Vertrag sind alle umsatzsteuerlichen Rechnungsvoraussetzungen erfüllt, die Umsatzsteuer wird mit 19 % angegeben.

Lösung:

Die Miete wird ab Juli 2020 mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet. Damit eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug vorliegt, muss entweder der Mietvertrag für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 16 % angepasst werden oder es ist eine separate Rechnung zu erstellen.

Hinweis:

Hier ist eine Bestandsaufnahme zu empfehlen, welche Eingangsleistungen im Rahmen jährlicher (o.ä.) Dauerleistungen bereits mit 19 % abgerechnet wurden (ohne dass es sich um Teilleistungen handelt). Solche Rechnungen wären dann zu korrigieren. Entsprechendes gilt für etwaige Ausgangsleistungen, die keine Teilleistungen sind.

Weitere Einzelfälle

  • Mitgliedsbeiträge für das gesamte Kalenderjahr 2020 sind einheitlich mit dem Steuersatz von 16 % anzusetzen. Bei bereits mit 19 % vorausgezahlten Beträgen ist gegebenenfalls eine Korrektur zu veranlassen.
  • Die Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer zur Privatnutzung löst im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16 % aus.
  • Bei Jahreskarten (z.B. Dienstleistungen, Eintrittsberechtigungen) ist die Leistung erst am Ende der Laufzeit ausgeführt. Entsprechend sind Jahreskarten für 2020 mit dem Steuersatz von 16 % bzw. 5 % anzusetzen.
  • Der Umtausch eines Gegenstands bedeutet, dass die ursprüngliche Leistung rückgängig gemacht wird. Wird der Ersatzgegenstand nach dem 30.06.2020 ausgeliefert, gilt für ihn der niedrigere Steuersatz.
  • Bei Gutscheinen ist zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden.
    • Bei einem Einzweckgutschein stehen die Leistung und deren Steuersatz schon bei Ausgabe fest, die Einlösung unterliegt nicht mehr der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer entsteht bereits bei Verkauf des Gutscheins. Erfolgt dieser vor dem 01.07.2020, ist also ein Steuersatz von 19 % bzw. 7 % zu berücksichtigen, bei einem Verkauf nach dem 30.06.2020 von 16 % bzw. 5 %.
    • Bei einem Mehrzweckgutschein stehen die Leistung und insbesondere der Steuersatz noch nicht fest, da der Gutschein für verschiedene Waren eingesetzt werden kann. Der Verkauf des Gutscheins ist insoweit nur ein Tausch in ein anderes Zahlungsmittel; es wird keine Umsatzsteuer berechnet. Erst durch die Einlösung wird die entsprechende Leistung ausgeführt. Hier kommt es also darauf an, ob die Einlösung nach dem 30.06.2020 oder vor dem 01.07.2020 stattfindet.

Hinweis:

Gemäß dem Entwurf einer Übergangsregelung durch das BMF könnte aber bei Einlösung eines Mehrzweckgutscheins zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.08.2020 noch der Steuersatz von 19 % angesetzt werden. Bei Einlösung nach dem 31.08.2020 muss dann der Steuersatz von 16 % angewendet werden. Wurde der Mehrzweckgutschein an einen anderen Unternehmer ausgegeben und wird dieser durch den dann niedrigeren Steuersatz wirtschaftlich begünstigt, muss er seinen Vorsteuerabzug berichtigen. Dies wäre der Fall, wenn er bei Erwerb des Gutscheins 19 % bzw. 7 % Vorsteuer geltend gemacht hat und dann nach dem 30.06.2020 Leistungen bezieht, die lediglich 16 % bzw. 5 % Vorsteuer enthalten. Die Vereinfachung würde für ihn dann also nicht gelten.

Muss die Steuersatzminderung an Kunden weitergegeben werden?

Oftmals werden in Verträgen Nettopreise vereinbart, auf die dann die Umsatzsteuer berechnet wird. Zumindest bei langfristigen Verträgen, die bereits mehr als vier Monate vor der Steuersatzänderung geschlossen worden sind, hat der Kunde ein Recht auf einen Ausgleich, wenn er bereits vorher Anzahlungen mit dem alten, höheren Steuersatz geleistet hat. Dieses Ausgleichsrecht kann jedoch auch vertraglich ausgeschlossen werden. Im Zweifel kommt es auf die Regelungen des jeweiligen Vertrags an. Bei einfachen Ladenverkäufen nach dem 30.06.2020 oder Leistungen aufgrund von Verträgen, die nach dem 30.06.2020 geschlossen wurden, besteht keine Verpflichtung, die Ersparnis aus den niedrigeren Steuersätzen durch die Absenkung der Bruttopreise an Endkunden weiterzugeben.

Aus praktischer Sicht könnte die Weitergabe der Steuerminderung an die Kunden zum Beispiel über einen generellen Rabatt erfolgen. Dies wäre im Unternehmen gegebenenfalls einfacher zu implementieren als die Änderung von Preislisten bzw. das Einpflegen neuer Preise in die Warenwirtschaftssysteme.

Checkliste zur Umsetzung der Steuersatzänderung

Folgendes sollten Sie bei der Umsetzung der Steuersatzänderung berücksichtigen:

  • Legen Sie neue Steuerkennzeichen in den betrieblichen Systemen an (z.B. im Buchhaltungsprogramm, ERP-System, Warenwirtschaftssystem).
  • Außerdem sind neue Bilanzkonten zur zutreffenden Abgrenzung von Umsatzsteuer/Vorsteuer anzulegen. Den bisherigen Steuerschlüssel für 19 % bzw. 7 % lediglich zu überschreiben, ist aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nicht empfehlenswert.
  • Passen Sie die Einstellungen zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen an.
  • Auch betriebliche Kassensysteme müssen Sie auf die neuen Steuersätze anpassen. Insbesondere Kassenbelege müssen die neuen Steuersätze abbilden können. Denken Sie zudem unbedingt an die Rückanpassung ab dem 01.01.2021!
  • Schulen Sie die mit Rechnungsfreigaben befassten Mitarbeiter.

Hinweis:

Alle Änderungen in der betrieblichen IT müssen nachvollziehbar dokumentiert und in einer Verfahrensdokumentation dargestellt werden. Benötigen Sie Informationen zur ordnungsgemäßen Verfahrensdokumentation, sprechen Sie uns gerne an.

Weitere zeitliche Aspekte

Die Steuersatzänderungen werden erstmalig für Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Monats Juli 2020 von Belang sein. Diese sind bis zum 10.08.2020 abzugeben. Besteht eine Dauerfristverlängerung, ist der 10.09.2020 ausschlaggebend. Gerade wenn sich Umstellungspro-bleme abzeichnen, etwa im Hinblick auf die IT oder bei der Änderung von Rechnungen, kann darüber nachgedacht werden, eine unterjährige Dauerfristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Dies kann immer bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung, also bis zum 10. des Folgemonats, erfolgen. Allerdings ist dann auch eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer zu entrichten.

Fazit

Die Absenkung der Mehrwertsteuersätze führt zu einigem Aufwand, der frühzeitig angegangen werden sollte. Denn spätere Änderungen aufgrund falscher Rechnungen sind oft noch aufwendiger als strukturierte Anpassungen. Außerdem bietet die Steuersatzsenkung durchaus Spielräume bei der Preisgestaltung, insbesondere im Endkundengeschäft. Sollten Sie Fragen zum Konjunkturpaket – insbesondere zur Mehrwertsteuersenkung haben – zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Gemeinsam finden wir den für Sie optimalen Weg.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!