Am 18.12.2020 hat nun auch der Bundestag dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Daraus ergeben sich zahlreiche Neuerungen, von denen wir Ihnen gerne die wichtigsten kurz vorstellen möchten:

Pauschale für das Homeoffice

Seit Ausbruch der Corona- Pandemie arbeiten viele Beschäftigte von Zuhause aus; teils haben sie dazu Ihren Arbeitsplatz im Wohnzimmer, Ankleidezimmer oder auch am Küchentisch aufgebaut. Trotz der damit einhergehenden Kosten, wäre nach bisheriger Rechtsprechung ein Werbungskostenabzug des Arbeitszimmers jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die bei einer Vielzahl der Steuerpflichtigen nicht erfüllt sein dürften.

So beschloss der Gesetzgeber Erleichterungen, um einen Werbungskostenabzug für das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 5,- EUR als Werbungskosten geltend machen – maximal 600,- EUR im Jahr. Dies gilt, auch dann, wenn die sonst üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Stärkung für das Ehrenamt

Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400,- auf 3.000,- EUR; ebenso die Ehrenamtspauschale von 720,- auf 840,- EUR.

Erleichterter Spendennachweis

Außerdem ist nun bis zu einem Betrag von 300,- EUR ein vereinfachter Spendennachweis möglich. Dazu reicht lediglich eine Kopie des Kontoauszugs; eine Spendenbescheinigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bislang war der vereinfachte Spendennachweis nur bis zu einem Spendenbetrag von 200,- EUR möglich.

Steuerbefreiung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld im Jahr 2021

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.6.2020 eingeführte Vorschrift war ursprünglich zeitlich befristet und wurde nun um ein Jahr verlängert. Die Regelung gilt daher nun für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.

Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiungen von Corona-Sonderzahlungen

Verbesserungen gibt es zudem für an den Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, z.B. den sog. Pflegebonus. Die bis zum Jahresende befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1.500,- EUR wird nun bis zum 30.06.2021 verlängert. Damit wird Arbeitgebern mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen eingeräumt und eine eventuell erforderliche Vorfinanzierung verhindert.

Hinweis: es handelt sich um eine reine Fristverlängerung; sie führt nicht dazu, dass bis zum 30.06.2021 nochmals 1.500,- EUR steuerfrei ausgezahlt werden können.

Entlastung für Alleinerziehende

Die Befristung des erhöhten Entlastungsbetrages für Alleinerziehende wird aufgehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt ein Entlastungsbetrag von 4.008,- EUR. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz war die Anhebung ursprünglich für die Jahre 2020 und 2021 befristet eingeführt worden.

Höhere Sachbezugsgrenze

Es erfolgt eine Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge für alle Beschäftigten ab 2022 von bisher 44,- EUR auf 50,- EUR.

Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum

Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten unter bestimmten Voraussetzungen auch bei sehr günstiger bzw. sog. „verbilligter“ Vermietung vollumfänglich abziehen können.

Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die vereinnahmte Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt. Diese Grenze sinkt durch das Jahressteuergesetz 2020 nun auf 50%. Die Regelung findet ab dem 01.01.2021 Anwendung. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.

Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge

Nach der bisherigen Regelung können kleine und mittelgroße Betriebe für die geplante Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts, Investitionsabzugsbeträge bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn abziehen. Durch den Investitionsabzugsbetrag wird also der Gewinn gemindert und somit die Steuerbelastung im Abzugsjahr gesenkt.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 werden nun die abzugsfähigen Investitionsabzugsbeträge von bisher 40% auf 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten angehoben.

Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen zur Bildung von Investitionsabzugsbeträgen sowie der Nutzung von Sonderabschreibungen. Für alle Einkunftsarten gilt nun eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000,- EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Die neue Rechtsvorschrift findet erstmals Anwendung auf Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

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