Einleitung – Ein besonderes Jahr geht zu Ende

2020 ist ganz klar ein Ausnahmejahr, nicht nur, was das Steu­errecht anbelangt. Bis März 2020 ging alles fast noch seinen gewohnten Gang, doch spätestens mit den ers­ten Lockdown-Anordnungen im Frühjahr, denen wei­tere folgen sollten, gab es kaum je­man­den, der nicht von den bundesweiten Ein­schrän­kun­gen betroffen war.

Derzeit leben wir in einer Unsicherheit, die zur neuen Nor­malität im Ausnahmezustand geworden ist. Das ge­sam­te Ausmaß insbesondere der wirtschaftlichen Fol­gen der Krise ist noch nicht absehbar. Entsprechend ist auch diese Mandanten-Information zum Jahresende nur eine Mo­mentaufnahme, denn wir wissen nicht mit Si­cher­heit, was bis Ende des Jahres noch passieren kann. Vom Ge­setz­geber wurden im Laufe des Jahres unter an­de­rem zwei Corona-Steuerhilfegesetze auf den Weg ge­bracht, die einige wichtige Entlastungen enthalten. Wir wer­den da­rüber hinaus noch weitere getroffene Maß­nah­men im Zu­ge der Co­rona-Pandemie the­ma­ti­sieren, die zum Jah­res­wech­sel 2020/2021 für Sie relevant wer­den, zum Bei­spiel die ge­planten Än­de­run­gen beim Kurz­arbeitergeld und im In­sol­venz­recht.

Um die Krise samt ihren Auswirkungen beherrschbar zu machen, sollten wir uns von ihr aber nicht das Leben dik­tieren lassen. Deshalb stellen wir Ihnen in unserer Man­danten-Information gern auch die un­aufgeregten De­tails von Rechtsprechung und Ge­setz­ge­bung vor, die in Zukunft eine Rolle für Sie spielen werden.

So vermittelt beispielsweise der Entwurf des Jah­res­steu­er­gesetzes 2020 (JStG) fast schon den Ein­druck von „business as usual“ und umfasst geplante Neu­re­ge­lun­gen, die teils steuerliche Nachteile, teils auch enor­me Ent­lastungen für Sie als Steuerzahler bein­hal­ten. Das Übliche eben …

Gültige Mehrwertsteuersätze 2020/2021

Die Mehrwertsteuersätze wurden zum 01.07.2020 von 19 % auf 16 % beim Regelsteuer- und von 7 % auf 5 % beim ermäßigten Steuersatz ab­ge­senkt. Diese Um­stel­lung hat viele Unternehmen vor gro­ße Heraus­for­de­run­gen gestellt, zumal es viele Spe­zial­re­ge­lungen gibt.

Zum Jahresende ist nun erhöhte Wach­sam­keit ge­bo­ten: So dürfen es Unternehmer keinesfalls ver­pas­sen, die abgesenkten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % nach dem 31.12.2020 wieder rückgängig zu ma­chen. Für Leistungen, die nach dem 31.12.2020 er­bracht werden, müssen dann wieder 19 % bzw. 7 % be­rech­net werden. Das sollten Unternehmer auch ent­spre­chend für Ein­gangs­rechnungen im Rahmen des Vor­steu­erabzugs be­ach­ten. Doch auch hier gibt es einige Aus­nahmen!

Hinweis: Die neuen Mehrwertsteuersätze gel­ten auch für die Besteuerung inner­gemein­schaft­licher Er­werbe und bei Leistungen, die unter die Um­kehr der Steuerschuldnerschaft fallen (sonstige Leis­tun­gen ausländischer Unternehmer, Bau­leis­tun­gen).

Ausführung der Leistung

Für die Anwendung des richtigen Steuersatzes kommt es entscheidend darauf an, wann die entsprechende Leis­tung als ausgeführt gilt. Bei Warenlieferungen, die ver­sendet oder befördert werden, ist der Umsatz mit Be­ginn der Versendung oder Beförderung ausgeführt. Dienst­leistungen (sonstige Leistungen) gelten grund­sätz­lich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Wenn eine sonstige Leistung in abgrenzbare Teil­leis­tun­gen aufgeteilt ist, gilt die sonstige Leistung jeweils mit Fertigstellung der einzelnen Teilleistung als aus­ge­führt. Teilleistungen können bei sonstigen Leistungen (nicht Werklieferungen oder -leistungen) grundsätzlich schon durch die Zah­lungs­weise vereinbart werden, zum Bei­spiel ein Einjahresvertrag für ein Fitnessstudio. Ist ei­ne mo­natliche Zah­lung vereinbart, ist der einzelne Mo­nat ein ab­geschlossener (Teil-)Leistungszeitraum; die sons­ti­ge Leistung ist am letzten Tag des Monats er­bracht.

Beispiel Warenlieferung: A hat bereits am 30.09.2020 bei Autohändler B einen neuen Firmen-Pkw für 50.000 € + 16 % Umsatzsteuer (8.000 €) bestellt. Als Liefertermin war eigentlich der 01.12.2020 geplant. Die Auslieferung ver­zögert sich, so dass das Fahrzeug erst am 02.02.2021 an A ausgeliefert werden kann.

Lösung: Da die Auslieferung erst am 02.02.2021 erfolgt, gilt hier entsprechend der Steuersatz von 19 %. Ent­spre­chend muss A nun eine Umsatzsteuer von 9.500 € statt 8.000 € (im Fall der Auslieferung bis zum 31.12.2020) zah­len. Auf der Rechnung hat B auch den höheren Be­trag auszuweisen.

Anzahlungen und Vorauszahlungen

Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersenkung ist es zudem wichtig, Anzahlungsrechnungen umsatz­steu­er­lich korrekt abzubilden. Wenn An­zah­lungs­rech­nun­gen im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen aus­ge­stellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt wer­den, gelten für die ge­samte Leistung wieder die erhöhten Steuersätze von 19 % bzw. 7 %.

Wurden zuvor Anzahlungsrechnungen mit 16 % bzw. 5 % gestellt, muss in der Schlussrechnung auf die er­höh­ten Steuersätze korrigiert werden. Es ist aber auch mög­lich, in Anzahlungsrechnungen für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 vollständig erbracht werden, be­reits den (wieder erhöhten bzw. regulären) Steuersatz von 19 % oder 7 % auszuweisen. In diesem Fall muss dann keine zusätzliche Korrektur in der Schluss­rech­nung erfolgen. Bei einer Vorauszahlungsrechnung zwi­schen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leis­tun­gen, die erst nach dem 31.12.2020 erbracht werden, bei der keine Schluss­rechnung erfolgt, muss die Rech­nung ebenfalls auf die nach dem 31.12.2020 geltenden hö­heren Steu­er­sät­ze korrigiert werden.

Gestaltungshinweis: Um von den gesunkenen Steu­ersätzen auch nach dem 31.12.2020 zu pro­fi­tie­ren, kann ein Un­ternehmer bis zum 31.12.2020 Gut­scheine über Leis­tungen ausgeben, für die die ge­schul­de­te Um­satz­steuer im Zeitpunkt der Be­gebung des Gut­scheins feststeht, sogenannte Ein­zweck­gut­scheine. Die Umsatzbesteuerung erfolgt dann im Zeit­punkt der Ausgabe des Gutscheins, die spä­tere Ein­lösung ist im Regelfall umsatzsteuerlich ir­relevant. Dies wurde nun mit BMF-Schreiben vom 04.11.2020 re­lativiert: Ein als „Gutschein“ ausgestelltes Do­ku­ment für einen bereits verbindlich bestellten Ge­gen­stand, bei dem ein späterer Um­tausch, eine Bar­aus­zah­lung oder eine Übertragung auf einen an­de­ren Ver­käufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und des­sen Ausstellung mit einer Abnahme­ver­pflich­tung verbunden ist, ist demnach eine An­zah­lung, kein Einzweckgutschein. Somit ist hier der Zeit­punkt der Einlösung bzw. der Aus­füh­rung der mit dem „Gutschein“ verbundenen Leistung relevant. Wir erläutern Ihnen gern die weiteren Details!

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfs­maß­nah­men zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steu­erhilfegesetz) wurde der Steuersatz für Spei­sen bei Res­taurations- und Ver­pfle­gungs­dienstleistungen zu­nächst zeitlich befristet von regulär 19 % auf 7 % he­rab­ge­setzt. Diese Senkung sollte jedoch nicht nur die Spei­sen­abgabe bei Restaurant- oder Imbissbesuchen um­fas­sen, sondern gilt auch für Spei­sen­ab­ga­ben des Le­bens­mit­tel­ein­zelhandels und von Ca­te­ring­un­ter­neh­men, Bäckereien und Metz­ge­reien. Voraussetzung hier­für ist, dass ver­zehrfertig zubereitete Spei­sen ab­ge­geben werden. Der niedrigere Steu­er­satz gilt vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 (ab dem 01.07.2021 gilt wie­der der reguläre Um­satz­steu­er­satz von 19 %) und da­mit länger als die „nor­male“ Mehr­wert­steu­ersenkung.

Hinweis: Aus­genommen von dieser Senkung sind al­lerdings Getränke. Bei Kombiangeboten aus Ge­trän­ken und Speisen gestattet das Bun­des­fi­nanz­mi­ni­sterium (BMF) eine pau­scha­le Aufteilung von 30 % für Getränke und 70 % für die gereichten Speisen.

Durch die weitere Absenkung des ermäßigten Steu­er­sat­zes von 7 % auf 5 % zum zweiten Halbjahr 2020 ist der Steu­ersatz auf Restaurations- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tungen noch günstiger geworden. Die ohnehin schon re­duzierten Steuersätze bei Speisen verminderten sich so­mit zum 01.07.2020 von 7 % auf 5 %. Der Steuersatz bei der Abgabe von Getränken wurde im Zuge dessen bis zum 31.12.2020 auf 16 % re­du­ziert. Für den Zeit­raum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 soll sich der Um­satzsteuersatz für Speisen dann wieder auf 7 % er­höhen. Ab dem 01.07.2021 steigt dieser wieder regulär auf 19 % für Speisen, die direkt an Ort und Stelle zum Ver­zehr abgegeben werden (also z.B. in Restaurants).

Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 ausgegebene Gut­scheine für Res­tau­ra­tions­leis­tungen können aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze nur dann als Ein­zweck­gut­schei­ne behandelt werden, wenn die Gut­schei­ne auf den Bezug von Speisen oder den Be­zug von Ge­trän­ken ex­plizit beschränkt werden. Gut­scheine für Res­tau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen einschließlich Ge­tränke gelten erst wieder als Ein­zweck­gutscheine, wenn sie ab dem 01.07.2021 aus­ge­stellt wer­den. Nur wenn ein Ein­zweck­gut­schein vor­liegt, ist der Steu­ersatz bei Gut­schein­er­werb maß­geb­lich!

Neuerungen bei der Gewerbesteuer

Verbesserte Gewerbesteueranrechnung

Die bei einem Gewerbebetrieb gezahlte Gewerbesteuer kann zumindest teilweise auf die Einkommensteuer des Un­ternehmers angerechnet werden. Ebenso ist dies bei der Einkommensteuer von Gesellschaftern gewerblich tä­tiger Personengesellschaften möglich. Die Regelung gilt allerdings nur für natürliche Personen, juristische Per­sonen können die Anrechnung nicht nutzen.

Der Ermäßigungsfaktor betrug bis dato das 3,8fache des Ge­werbesteuermessbetrags. Bei ei­nem Ge­wer­be­steu­er­he­besatz von mehr als 380 % war ge­gebenenfalls ein Teil der Gewerbesteuer nicht an­re­chen­bar (An­rech­nungs­überhang). Im Zuge des am 29.06.2020 von der Bun­desregierung verabschiedeten Zwei­ten Co­ro­na-Steu­erhilfegesetzes wurde der Anrechnungsfak­tor nun auf 4,0 erhöht. Bis zu ei­nem He­be­satz von 400 % kön­nen damit im Einzelfall Per­sonen­un­ter­nehmer voll­stän­dig von der Ge­wer­be­steu­er entlastet wer­den.

Hinweis: Die Regelung ist seit dem Ver­an­la­gungs­zeitraum 2020 anzuwenden und gilt unbefristet.

Höherer Freibetrag für gewerbesteuerliche Hin­zu­rech­nung

Finanzierungsaufwendungen (z.B. Zinsen für lang­fris­ti­ge Darlehen, Zahlungen an stille Gesellschafter, aber auch Aufwendungen für Mieten und Leasing) werden dem Gewerbeertrag zum Teil wieder hin­zugerechnet, wo­durch sich dieser und gegebenenfalls auch die zu zah­lende Ge­wer­besteuer erhöht. Die Aufwendungen werden generell nur zu 25 % bei der Hin­zurechnung be­rück­sichtigt. Ein­zel­ne Aufwendungen, zum Beispiel für un­be­weg­liches Ver­mögen (Mieten für Grundstücke usw.), wer­den nur mit 50 % angesetzt.

Bisher galt für Hinzurechnungen von Fi­nan­zie­rungs­auf­wen­dungen ein Freibetrag von 100.000 € im Jahr. Bis zu dieser Hö­he war die Hinzurechnung von Fi­nan­zie­rungs­auf­wen­dun­gen steuerlich un­be­acht­lich. Im Rahmen des Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes wurde der Frei­be­trag auf 200.000 € pro Jahr ver­dop­pelt.

Hinweis: Gerade aufgrund der Corona-Krise haben vie­le Un­ternehmen einen erhöhten Bedarf an Fi­nan­zie­run­gen, die natürlich auch immer Zinsaufwand be­deu­ten. Die Neu­re­gelung schafft hier gewisse Spielräume hin­sicht­lich der Gewerbesteuer. Wir erläutern Ihnen gern alle weiteren Details!

Profitieren können von der (verminderten) Ge­wer­be­steu­er­hinzurechnung in erster Linie Ka­pi­tal­gesellschaften. Nur die Aufwendungen, die über den Freibetrag hi­naus­ge­hen, erhöhen den Ge­wer­be­er­trag.

Sonderabschreibung von Betriebsvermögen

Zeitlich begrenzte Einführung der de­gres­si­ven Absetzung für Abnutzung

Für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder her­gestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des An­la­ge­ver­mö­gens wurde mithilfe des Zweiten Corona-Steu­er­hil­fe­gesetzes die Möglichkeit einer degressiven Ab­setzung für Abnutzung (AfA) wiederbelebt.Somit sind un­ter Umständen höhere Ab­schrei­bun­gen möglich, was zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkommen führt. Als bewegliche Wirt­schafts­güter gelten gegebenenfalls auch größere Pro­duk­tions­an­la­gen. Bei Gebäuden hin­ge­gen schei­det die erhöhte Ab­schrei­bung aus. Bei der de­gres­si­ven AfA erfolgt die pro­zen­tuale Minderung immer aus­gehend vom Rest­buch­wert des Wirtschaftsguts, wäh­rend bei der linearen AfA ein jährlich gleich­blei­ben­der Be­trag als Aufwand be­rück­sich­tigt wird.

Beispiel:

Anschaffung eines Pkw zum 01.01.2020 für 100.000 €, Nutzungsdauer: sechs Jahre

AfA linear 2020:                       

100.000 €/6 Jahre =                                 16.666 €

AfA degressiv 2020:                   

16.666 x 2,5 =                                         41.665 €

jedoch nicht mehr als 25 % der Anschaffungskosten
von 100.000 € bzw. des jeweiligen Restbuchwertes

degressive AfA :                                   25.000 €

Insgesamt ergibt sich also für das Jahr 2020 ein Vorteil von 8.334 €. In späteren Jahren sinkt die Be­mes­sungs­grund­lage der degressiven AfA jeweils, da die An­schaf­fungs­kosten als Grundlage immer um die AfA-Beträge der Vorjahre gemindert werden. Die jeweilige Jahres-AfA wird also immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vor­jah­res berechnet. Durch die degressive Abschreibung ent­stehen so in den ersten Jahren gegenüber der li­ne­a­re­n AfA höhere Abschreibungen, es wird im Er­geb­nis Po­tential zur Steuerminderung zeitlich vorgezogen. Der Über­gang zur linearen AfA ist jedoch jederzeit möglich.

Neuerungen bei steuerlichen Gestaltungsmitteln

Verlängerte Investitionszeiträume

Investitionsabzugsbeträge

Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Ein­kom­men­steuergesetz (EStG) können kleinere und mittlere Un­ternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante In­ves­titionen vorwegnehmen. Insgesamt ist ein ge­winn­min­dernder Abzug von 40 % der Aufwendungen vorab mög­lich. Danach gilt bisher eine dreijährige In­ves­ti­tions­frist zur Anschaffung/Herstellung des ent­spre­chen­den Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeit­raum keine An­schaffung/Herstellung, muss der ur­sprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rück­gängig gemacht wer­den, und es fallen Nach­zah­lungs­zinsen von 6 % pro Jahr auf die Steu­er­nach­zah­lung an.

Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige In­vestitionsfrist 2020 ausläuft, ist im Zuge des Zweiten Co­rona-Steuerhilfegesetzes auf vier Jahre verlängert wor­den. Unternehmen haben also bis zum 31.12.2021 Zeit für entsprechende Investitionen. Von dieser Frist­ver­län­gerung profitieren demnach Steuerpflichtige, die plan­mä­ßig 2020 in ein entsprechendes Wirtschaftsgut in­ves­tie­ren wollten, dies aber aufgrund der Corona-Krise nicht mehr können oder wollen.

Reinvestitionsrücklage

Werden bestimmte Wirtschaftsgüter des An­la­ge­ver­mö­gens verkauft (u.a. Grund und Boden, Gebäude und An­tei­le an Kapitalgesellschaften), können die Gewinne hier­aus zunächst steuerfrei gemäß § 6b EStG in eine Rück­la­ge eingestellt werden. Diese muss innerhalb von vier Jah­ren auf neu angeschaffte oder hergestellte Er­satz­wirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften) über­tra­gen wer­den. Die Rücklage mindert dann die An­schaf­fungs- bzw. Her­stellungskosten des Reinvestitionsguts. Da­durch bil­den sich sofort stille Reserven, bzw. es kommt in den Fol­gejahren zu einer niedrigeren Ab­schrei­bung. Die Re­ge­lung bewirkt also eine langfristige Steu­er­stun­dung. Die Frist zur Übertragung wurde nun für 2020 aus­lau­fen­de In­vestitionszeiträume um ein Jahr ver­län­gert.

Weitere geplante Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 den Entwurf für das JStG 2020 beschlossen. Der Abschluss des Gesetz­ge­bungs­verfahrens ist bis Ende 2020 vorgesehen.

Beim Investitionsabzugsbetrag soll es tiefgreifende Än­de­rungen zugunsten von Unternehmen geben. Bisher musste ein Investitionsgut zu mindestens 90 % im Be­trieb genutzt werden. Künftig sollen auch zur Ver­mie­tung ge­dachte Wirtschaftsgüter begünstigt werden. Die be­gün­stigten Investitionskosten, mit denen der Abzug vor­ge­nommen werden kann, sollen von 40 % auf 50 % an­ge­hoben werden. Es soll außerdem für alle Ein­kunfts­ar­ten (bei bilanzierenden Unternehmen, bei Land- und Forstwirten sowie Ein­nah­men­über­schuss­rech­nun­gen) eine einheitliche Ge­winn­gren­ze von 150.000 € gel­ten. Bislang galten für die An­wen­dung des In­ves­ti­tions­abzugsbetrags je nach Ein­kunfts­art und Ge­winn­er­mitt­lungsmethode un­ter­schied­li­che Voraus­set­zun­gen.

Hinweis: Die Änderungen sollen erstmals für In­ves­ti­tions­abzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, gelten.

Steuerliche Nutzung von Verlusten – Möglichkeiten zum Verlustrücktrag

Durch den steuerlichen Verlustrücktrag ist es möglich, Ver­luste eines Jahres mit Gewinnen des Vorjahres zu ver­rechnen. Hierfür galt bislang ein Höchstbetrag von 1 Mio. € bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. € bei Zu­sammenveranlagung.

Für ju­ris­tische Personen, insbesondere Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (z.B. GmbHs), galt ein Höchstbetrag von 1 Mio. €. Für Verluste des Jahres 2020 und 2021 wird die Höchst­gren­ze nun für die Einzelveranlagung und für ju­ristische Per­sonen auf 5 Mio. € angehoben und für die Zu­sam­men­veranlagung auf 10 Mio. €. Ab 2022 sol­len dann für den Verlustrücktrag aus heutiger Sicht wieder die vorherigen Werte gelten.

Es ist also möglich, zum Beispiel Corona-be­dingte Ver­lus­te mit Gewinnen der Vorjahre in einem er­höhten Ma­ße auszugleichen. Wenn in den Vorjahren be­reits Steu­ern gezahlt wurden, kommt es durch den Ver­lust­rück­trag zu entsprechenden Erstattungen.

Weitere Corona-bedingte Erleichterungen

Überbrückungs- und Novemberhilfe

Die Überbrückungshilfe hat die im Jahr 2020 be­reits un­ter­jährig gewährten Sofortmaßnahmen von Bund und Län­dern abgelöst bzw. ergänzt. Die Über­brü­ckungs­hilfe soll die Belastung durch lau­fende Be­triebs­aus­gaben der von der Pandemie be­trof­fenen Un­ter­neh­men ab­mildern. Hier­für wird grund­sätz­lich auf einen Ver­gleich mit den ent­spre­chenden Kenn­zahlen des Vor­jahres ab­ge­stellt. Die mög­lichen För­der­be­träge sind dabei nach der Höhe des Um­satz­ein­bruchs und der Größe des Un­ter­nehmens ge­staf­felt. Der Antrag wird über einen „prü­fenden Dritten“ (Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt, Wirt­schaftsprüfer) gestellt (auch für die No­vem­ber­hilfe).

Die erste Pha­se der Überbrückungshilfe galt für die För­der­monate Ju­ni bis August 2020, die zwei­te Phase der Über­brückungshilfe für die För­der­mo­na­te September bis Dezember 2020 (die Antragsfrist endet am 31.01.2021). Die Überbrückungshilfe II wird jedoch über das Jah­resende hinaus noch einmal als Über­brü­ckungs­hilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert. Zu­dem ist die Einführung einer Neustarthilfe für So­lo­selb­ständige geplant, die der Situation von So­lo­selb­stän­di­gen, Künstlern sowie Kul­turschaffenden Rech­nung tragen soll. Diese Grup­pen haben oft das Pro­blem, dass sie keine oder kaum Be­triebs­kosten ha­ben. Deshalb lau­fen sie Ge­fahr, durch das Raster der staat­lichen Hilfs­an­gebote hindurchzufallen.

Für die zweite Phase wurden die Zu­gangs­bedingungen ab­gesenkt und die För­de­rung wurde aus­geweitet. Auch Un­ternehmen, die we­ni­ger massive Ein­brüche erlitten ha­ben, kön­nen nun also ge­ge­be­nen­falls profitieren. Bitte mel­den Sie sich, wir erläutern Ihnen gern die De­tails!

Aufgrund des Teil-Lockdowns im November 2020 sind er­neut viele Unternehmen, insbesondere der Gas­tro­no­mie-, Hotellerie- und Veranstaltungsbranche, von zwangs­weisen Schließungen betroffen gewesen. Durch die außerordentliche Wirtschaftshilfe (sog. Novem­ber­hilfe) sollen vom Lockdown betroffene Unterneh­men mit 75 % des im Vergleichsmonat des Vorjahres erziel­ten durch­schnittlichen Umsatzes entschädigt werden.

Hinweis: Die Anträge auf die Novemberhilfe können seit dem 25.11.2020 und noch bis zum 31.01.2021 gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden!

Am 25.11.2020 hat die Ministerpräsidentenkonferenz be­schlos­sen, den „Lockdown light“ über den 30.11.2020 hinaus bis zum 20.12.2020 bundesweit zu verlängern. Der Beschluss sieht vor, die Novemberhilfe im Rah­men der Vorgaben des EU-Beihilferechts bis zum 20.12.2020 durch den Bund fortzuführen (sog. De­zem­ber­hilfe). Aktuell ist sogar ein Teil-Lockdown bis zum 10.01.2021 vorgesehen. Wir informieren Sie gern, so­bald die weiteren Details feststehen!

Aussetzung der Insolvenzantrags­pflicht

Am 27.03.2020 wurde vom Bundesrat das Gesetz zur Ab­milderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, In­solvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Damit ist die Insolvenzantragspflicht für Un­ter­nehmen, die auf­grund der Corona-Pandemie in wirt­schaft­liche Schwie­rigkeiten geraten oder insolvent ge­wor­den sind, zu­nächst bis zum 30.09.2020 aus­ge­setzt worden.

Eine der Voraussetzungen hierfür war, dass der In­sol­venz­grund in den Auswirkungen der Corona-Pan­de­mie lag. Beim Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit konnte dies zum Beispiel vermutet werden, wenn der Schuld­ner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Des Weiteren mussten öffentliche Hilfen bean­tragt bzw. ernsthafte Finanzierungs- oder Sa­nie­rungs­verhandlungen erfolgt sein. Es musste insgesamt eine begründete Aussicht auf Sanierung bestehen.

Die Aussetzung der Antragspflicht ist im Rahmen des Ge­setzes zur Änderung des COVID-19-In­sol­venz­aus­set­zungs­gesetzes noch einmal bis zum 31.12.2020 ver­län­gert worden. Es ist am 01.10.2020 in Kraft getreten. Die Aus­setzung gilt nun nur noch für Un­ter­neh­men mit dem In­solvenzgrund der Über­schuldung aufgrund der Co­rona-Pandemie. Un­ter­nehmen mit dem In­sol­venz­grund der Zah­lungs­un­fä­hig­keit müssen hin­gegen seit dem 01.10.2020 einen In­sol­venzantrag wieder regulär durch ihre gesetzlichen Ver­treter (z.B. die Ge­schäfts­führung) stellen. Denn anders als bei zah­lungs­unfähigen Un­ter­neh­men bestehe bei über­schul­de­ten Unternehmen die Chance, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

JStG: Geplante Neuerungen im Umsatzsteuerrecht

Mehrwertsteuer-Digitalpaket ab 2021

Ausdehnung des One-Stop-Shop-Prinzips

Im Rahmen des JStG 2020 sollen um­satz­steu­erliche Re­ge­lungen auf EU-Ebene umgesetzt wer­den. Bisher kön­nen EU-Unternehmen, wenn sie be­stimmte elek­tro­ni­sche Dienstleistungen oder Fern­seh­über­tragungen an Nicht­unternehmer in EU-Mit­glied­staaten erbringen, eine dor­tige Registrierung ver­mei­den, indem sie die ge­schul­de­te Um­satzsteuer über das Mi­ni-One-Stop-Shop-Ver­fah­ren zentral in einem Mitgliedstaat erklären.

Dieses System soll auf sogenannte Fern­ver­käu­fe und alle am Ort des Ver­brauchs ausgeführten Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer mit Sitz oder Wohn­sitz im Ge­mein­schafts­gebiet aus­gedehnt werden. Anstelle der je nach Mit­gliedstaat unterschiedlichen Schwel­lenwerte wird eine einheitliche Ge­ring­fü­gig­keits­schwel­le in Hö­he von 10.000 € eingeführt.

Bei Überschreiten dieser Ge­ring­fü­gig­keits­schwelle kann eine Registrierung in anderen Mit­glied­staaten ge­ge­be­nen­falls durch eine Meldung über den neuen One-Stop-Shop (OSS) vermieden werden. Für Importeure aus Dritt­staa­ten soll zudem beim Verkauf von Ge­genständen mit einem Sach­wert von bis zu 150 € ein neues Import-OSS-Verfahren eingeführt wer­den.

Hinweis: Die Regelungen sollen ab dem 01.07.2021 gel­ten. Obwohl noch nicht alle Einzelheiten geklärt sind, sind einige Schritte schon vorzubereiten, damit Sie als Unternehmen mit den neuen Re­ge­lun­gen ab 01.07.2021 starten können: Voraussichtlich ab dem 01.04.2021 kann eine Registrierungsanzeige an das Bun­deszentralamt für Steuern auf elektronischem We­g über­mittelt werden. Falls das OSS-Verfahren ab dem 01.07.2021 ge­nutzt werden soll, muss die Re­gis­trie­rung bis spätestens einen Tag vorher, also spätestens am 30.06.2021, erfolgen.

Preisnachlässe und -erstattungen

Preisnachlässe und -erstattungen wirken sich nor­ma­ler­wei­se mindernd auf die umsatzsteuerliche Be­mes­sungs­grundlage aus. Hier soll es nun zukünftig eine Aus­nahme geben. Werden Preisnachlässe und -er­stat­tun­gen an einen in der Leistungskette nicht un­mit­tel­bar nach­folgenden Abnehmer gewährt, soll dies die Be­mes­sungs­grundlage nur mindern, wenn der be­güns­tigte Ab­neh­mer im Inland der Steuerpflicht unterliegt.

Es geht hierbei um Lieferketten mit mindestens drei Be­teiligten. Der erste Lieferant gewährt dabei nicht dem un­mittelbaren Abnehmer, sondern erst dem nächsten Ab­nehmer einen Rabatt. Sitzt der letzte Ab­neh­mer nicht in Deutschland, darf der erste Lieferer die Be­mes­sungs­grund­lage für seinen Umsatz nicht um den Ra­batt min­dern. Es muss die volle Umsatzsteuer ab­ge­führt werden.

Hinweis: Unternehmer, die Preisnachlässe nicht ih­ren direkten, sondern nach­fol­gen­den Abnehmern ge­währen, sollten sich bereits jetzt auf die Neuerung ein­stellen. Wir beraten Sie gerne!

Aufrüstung elektronischer Kassen

Härtefallregelungen für die TSE

Seit dem Jahr 2020 ist für elektronische Kassensysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend. Diese zeichnet alle Kas­sen­vor­gän­ge lückenlos und fälschungssicher auf. Vergleichbar ist die TSE etwa mit einem Flugschreiber für Kassen. Tech­nisch handelt es sich um ein öffentlich zertifiziertes Mo­dul, das Manipulationen fast unmöglich machen soll.

Bereits 2019 war absehbar, dass die Industrie auf­grund der notwendigen Zertifizierung bis zum 01.01.2020 noch kei­ne Kassen mit TSE bzw. ent­spre­chen­de Module zur Nach­rüstung würde liefern können. Des­halb be­schlos­sen Bund und Länder, dass es bis zum 30.09.2020 von den Finanzämtern nicht be­anstandet wer­den sollte, wenn eine elektronische Re­gis­trierkasse ohne die vor­ge­schrie­bene TSE betrieben wird.

Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, jedoch insbesondere im Hinblick auf die Ein­zel­auf­zei­chnungspflicht den Grund­sätzen zur ord­nungs­mä­ßi­gen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Da­ten­zu­griff (kurz: GoBD) entsprechen, gilt eine Über­gangsfrist von zwei Jah­ren, damit eine ge­ge­be­nen­falls zeitnah vor 2020 neu an­geschaffte Kasse nicht schon wieder komplett aus­ge­tauscht werden muss. Die­se Kassen dür­fen al­lerdings längstens bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Auch der Start zum 30.09.2020 gestaltete sich schwie­rig. Zwar sind mittlerweile TSE-Modelle auf dem Markt, aber es gibt zum Beispiel bei Terminen für den Ein­bau und die Implementierung bei den Anbietern Schwie­rig­kei­ten aufgrund der Corona-Krise. Zudem verzögert sich derzeit noch die Zer­ti­fi­zie­rung von cloudbasierten Lö­sun­gen für die TSE. Das BMF hat eine weitere Ver­län­ge­rung der Frist zwar mit Nachdruck abgelehnt. Fast alle Bun­des­län­der ha­ben jedoch zwischenzeitlich eigene Här­te­fall­re­ge­lun­gen er­las­sen, mittels derer die Frist unter be­stimmten Vor­aus­set­zun­gen verlängert wird. Diese bun­des­land­spe­zi­fischen Re­gelungen un­ter­schei­den sich nur ge­ring­fü­gig. Ge­mein­sam ist allen, dass die Frist zur Ein­füh­rung der TSE bis zum 31.03.2021 ver­län­gert wurde. Die Voraussetzungen für eine Ver­län­ge­rung un­ter­schei­den sich im Detail. Allen Bun­des­län­dern ist aber ge­mein­sam, dass ein Ein­bau der TSE oder die Be­stel­lung eines neu­en Sys­tems bereits jetzt kon­kret be­auf­tragt sein muss. Be­trof­fene müssen also trotz der Über­gangs­frist um­gehend han­deln, falls dies noch nicht er­folgt ist. Die Fi­nanz­ver­wal­tung wird ent­sprechende Nach­weise des An­bieters ein­for­dern. Zu­dem müssen die Voraus­set­zun­gen für die Ver­längerung in der Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­tion für die Kas­sen do­ku­men­tiert werden. Ger­ne in­for­mie­ren wir Sie über die konkreten Vor­aus­setzungen in Ihrem Bun­desland!

Hinweis: Das BMF hat auch bereits zur steuerlichen Be­handlung der Kosten für die Einführung der TSE Stel­lung bezogen. Im Kern geht es darum, welche Kos­ten sofort abzugsfähig sind und welche ab­ge­schrie­ben werden müssen. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind grundsätzlich über die be­triebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jah­ren ab­zuschreiben. Bei einer festen Verbauung der TSE in der Kasse stellen die Kosten nach­träg­li­che An­schaf­fungskosten dar, die über die Rest­nut­zungs­dau­er der Kasse abzuschreiben sind. Es kann aber ge­gebenenfalls von einer Ver­ein­fa­chungs­re­gel zum So­fortabzug Gebrauch gemacht werden. Lau­fen­de Ent­gelte für cloudbasierte TSE-Lösungen kön­nen so­fort als Betriebsausgaben geltend ge­macht wer­den.

Umsatzsteuerliche Rechnungsanforderungen

Neues zur ordnungsgemäßen Rechnung

Rechnungen müssen im Detail den umsatzsteuerlichen Vor­schriften entsprechen, sonst ist der Vorsteuerabzug ge­fährdet oder es sind zumindest aufwendige Kor­rek­tu­ren erforderlich. 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ei­ni­ge interessante Urteile zu diesem Thema gefällt.

Schon länger gibt es die Diskussion, ob für den Vor­steu­er­abzug unbedingt eine Rech­nung mit strengen for­ma­len Anforderungen not­wen­dig ist (z.B. An­gabe von Rech­nungsaussteller, Leis­tungs­emp­fän­ger, Leis­tungs­be­schreibung, Ent­gelt und gesondert ausgewiesener Um­satzsteuer). Dies gilt ins­besondere dann, wenn klar ist, dass ent­spre­chen­de Leis­tungen ge­tä­tigt wurden und das Ab­rech­nungs­do­ku­ment nur kleine Fehler aufweist.

Der BFH hat zwar überbordenden Anforderungen der Fi­nanz­verwaltung eine Absage erteilt, im Grundsatz rückt er aber nicht von den formalen Anforderungen an die Rech­nung ab. Es muss folglich ge­nerell ein Rech­nungs­dokument vorliegen. Die Voraus­setzungen des Vor­steuerabzugs können dem­nach nicht auf andere Wei­se nachgewiesen werden. Des­halb sollten Un­ter­neh­mer ordnungsgemäße Rech­nun­gen stellen und Emp­fän­ger darauf achten, dass alle An­gaben enthalten sind.

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Ist in einer Rechnung zum Beispiel die Rechtsform des Emp­fängers unzutreffend angegeben worden, so kann eine Korrektur der Rechnung auch für die Ver­gan­gen­heit vorgenommen werden. Der BFH hat bekräftigt, dass die Berichtigung einer Rech­nung auf den ur­sprüng­li­chen Zeitpunkt der Rech­nungserteilung zurückwirkt. Durch die Rück­wir­kung entstehen dann bei einem zu Un­recht vor­ge­nom­men Vorsteuerabzug, der berichtigt wird, keine Nach­zah­lungszinsen. Der BFH hat im Urteil klar­gestellt, dass sich die Rückwirkung sowohl zum Nach­teil als auch zum Vor­teil auswirken kann.

Hinweis: Die Finanzverwaltung folgt zwar der Recht­sprechung mittlerweile, geht allerdings davon aus, dass die rückwirkende Rechnungsberichtigung kein rück­wir­kendes Ereignis im Sinne der Ab­ga­ben­ord­nung dar­stellt. Diese Auf­fas­sung ist zwar strittig, soll aber durch das JStG 2020 ge­setzlich ver­ankert werden. In be­stimmten Kon­stel­la­tionen könnte der Vor­steu­er­abzug dadurch komplett ver­loren gehen.

Leistungsbeschreibung

In einem Urteilsfall des BFH beanstandete das Fi­nanz­amt bei der Rech­nung eines Bauunternehmers konkret die Leis­tungsbeschreibung „Trockenbauarbeiten“. Ins­be­son­dere deshalb wurde der Vor­steu­er­ab­zug ver­weigert. Grund­sätzlich müsse die Leis­tungs­be­schrei­bung in der Rech­nung hinreichend konkret und han­dels­üb­lich sein. Auch hier hat der BFH zwar ent­schie­den, dass die An­forderungen an die Leis­tungs­be­schrei­bung nicht über­trie­ben hoch sein dürfen. Aber: Die Rech­nungs­an­ga­be „Tro­cken­bau­ar­beiten“ sei nur dann aus­rei­chend, wenn noch wei­tere konkrete Angaben zum Ort der Leis­tungs­er­brin­gung, also der Adresse der ent­spre­chen­den Bau­ar­bei­ten, vorlägen. Ohne diese Konkretisierung seien die An­gaben grundsätzlich nicht aus­rei­chend für eine ord­nungs­gemäße Leis­tungs­be­schrei­bung.

Hinweis: In einem weiteren Urteil hat der BFH fest­ge­legt, dass die „Han­dels­üb­lich­keit“ einer Leis­tungs­be­schreibung im Zweifel durch einen Bran­chen­gut­ach­ter zu ermitteln ist. Wir raten Ihnen, bei der Leis­tungs­beschreibung so konkret wie mög­lich vor­zu­gehen (ggf. Marke, Modell, Farbe eines Ge­gen­stan­des zu nennen), oder als Leis­tungs­emp­fän­ger auf eine konkrete Leis­tungs­be­schrei­bung hinzuwirken.

Digitalisierung der Buchführung

Verpflichtung zur XRechnung

Die XRechnung ist ein elektronisches Datei­for­mat, durch das eine vollständig automatisierte Ver­ar­bei­tung von Rech­nungen in der Buchhaltung er­möglicht wird. Eine grund­sätzliche Verpflichtung für die Ver­sen­dung elek­tro­nischer Rechnungen im For­mat der XRechnung an Be­hörden besteht seit dem 27.11.2020.

Zwingend ist dies für Rechnungen an Bun­des­be­hörden vor­ge­schrie­ben; die einzelnen Bun­des­länder können ab­wei­chen­de Re­ge­lungen treffen. Ausgenommen davon sind Di­rekt­auf­träge mit einem Auftragswert bis zu 1.000 € netto.

Hinweis: Die XRechnung dürfte bald bei allen Be­hör­den Stan­dard wer­den und muss dann von Un­ter­neh­mern, die Leis­tungen an Behörden erbringen, elek­tro­nisch über­sandt werden.

Internationale steuerrechtliche Themen

Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Informationen zu bestimmten grenzüberschreitenden Steu­ergestaltungen waren 2020 spätestens bis zum 01.08.2020 elektronisch an das Bundeszentralamt für Steu­ern zu übermitteln. Eine grenzüberschreitende Steu­ergestaltung liegt vor, wenn bestimmte detaillierte Kri­terien (sog. Hallmarks) erfüllt sind.

Es kann sich zum Bei­spiel um Treuhandverhältnisse, Ge­sellschaften im Off­shore-Bereich (sog. Steu­er­pa­ra­die­se) oder auch die Sitz­verlegung in ein Niedrig­steu­er­ge­biet handeln. Die über­sendeten Daten werden innerhalb der EU zwischen den Staaten ausgetauscht. Auf diese Wei­se sollen früh­zei­tig legale, aber unerwünschte Steu­er­ge­stal­tun­gen er­kannt werden. Die Meldepflicht betrifft grund­sätz­lich so­ge­nannte Intermediäre (z.B. Steu­er­be­rater, Rechts­an­wälte, Banken), die an der Ge­stal­tung mit­ge­wirkt haben. Aber auch Steuerpflichtige können be­trof­fen sein. Aufgrund der Corona-Krise wurde der Zeit­punkt für die Mel­dungen auf EU-Ebene um sechs Mo­nate ver­scho­ben. Deutschland setzt dies allerdings nicht um.

Europäische Warenlieferung via Amazon

Der BFH hat sich aktuell zu Warenlieferungen über Ama­zon in Europa geäußert. Es ging um das Modell „Ver­kauf durch Händler, europaweiter Versand durch Ama­zon“. Hier hatte eine niederländische Gesellschaft an deutsche Kunden Waren verkauft, die dann von Ama­zon über verschiedene Logistikzentren ausgeliefert wur­den. Im Rahmen der Vereinbarung mit Amazon hatte die nie­derländische Gesellschaft verschiedene Lo­gis­tik­zen­tren von Amazon mit ihren Waren bestückt.

Die Frage lautete hier, ob die Waren zuvor an Ama­zon aus­geliefert worden waren, so dass Ama­zon als Ver­käufer an die Endkunden anzusehen war. Der BFH sah Amazon nicht als Leis­tungs­emp­fän­ger oder Wie­der­ver­käufer der Ware an. Die Be­stü­ckung der Wa­ren­lager war ein sogenanntes in­ner­ge­mein­schaft­liches Ver­brin­gen, das eine Re­gis­trie­rung im Staat des Wa­ren­la­gers erforderte. Auch die Lie­fe­rung an den End­kun­den wur­de von der nie­der­län­di­schen Ge­sell­schaft und nicht von Amazon aus­ge­führt. Soweit sich die Ware auf­grund der Ver­bringung in das Wa­ren­la­ger schon im Staat des End­kun­den be­fin­det, gibt es keine steuer­freie in­ner­ge­mein­schaft­liche Lieferung. Es könnten sich dann wei­te­re steu­er­liche Pflichten im Staat des End­kun­den er­ge­ben.

Hinweis: Beim Online­han­del über Marktplätze wie Ama­zon kann es also durchaus Fall­stri­cke geben. Bei solchen Mo­dellen sollte deshalb vorab auf eine kla­re steu­er­liche Ana­lyse geachtet werden. Das Mo­dell „Verkauf durch Händ­ler, europaweiter Ver­sand durch Amazon“ ist nur ein mögliches Mo­dell im Rah­men des grenz­überschreitenden On­linehandels.

Ausländer als Kleinunternehmer

Durch die Kleinunternehmerregelung müssen bestimmte Un­ternehmer, die die gesetzlichen Umsatzschwellen nicht überschreiten, keine Umsatzsteuer ausweisen und sind auch nicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voran­mel­dungen verpflichtet. Die Kehrseite ist allerdings, dass ein Kleinunternehmer auch keinen Vorsteuerabzug gel­tend machen kann.

Der BFH hat am 12.12.2019 die hiesige gesetzliche Re­ge­lung für richtig befunden, wonach aus­ländische Un­ter­nehmer, die in Deutschland steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen erbringen, die deutschen Re­ge­lungen zur Klein­un­ternehmerregelung nicht in Anspruch neh­men kön­nen. Dies gilt auch für Un­ter­neh­mer aus an­de­ren EU-Staaten. Der leistende Unternehmer muss also im In­land an­säs­sig sein, um die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung beanspruchen zu können.

Neues zur Privatnutzung betrieblicher Pkws

Anscheinsbeweis privater Kfz-Nutzung

Grundsätzlich ist bei der Überlassung eines be­trieb­li­chen Fahrzeugs auch eine Nutzung für private Zwecke ein­ge­schlossen (Anscheinsbeweis). Dies gilt für die Nut­zung durch den Unternehmer selbst, aber auch für die Über­lassung betrieblicher Pkws an Arbeitnehmer. Die Ver­mutung der Privatnutzung kann aber entkräftet wer­den, wenn ein weiteres Fahrzeug mit vergleichbarem Sta­tus und Gebrauchswert privat zur Verfügung steht.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) nutzte ein Un­ter­neh­mer einen neu erworbenen Kas­ten­wa­gen für be­triebliche Zwecke. Das Finanz­amt ging von einer Pri­vat­nutzung des Kas­ten­wa­gens aus und un­ter­warf diese nachträglich der 1-%-Regelung. Der Un­ter­neh­mer hatte allerdings noch einen Mercedes von 1997 im Privatvermögen. Das Fi­nanz­amt hatte diesen jedoch un­berücksichtigt ge­las­sen, da dieser nicht mit dem Kas­ten­wagen vergleichbar sei. Das FG ging al­ler­dings davon aus, dass der alte Mer­ce­des in Ge­brauchs­wert und Status min­des­tens ver­gleich­bar mit dem neuen Kas­ten­wagen sei. Die Be­steuerung ei­ner vermeintlichen Pri­vat­nutzung durch das Finanzamt war somit hinfällig.

Hinweis: Das Urteil gibt konkrete Hinweise im Hin­blick auf das zweite, private Fahrzeug im Rahmen der Widerlegung des Anscheinsbeweises, ist also durch­aus steuerzahlerfreundlich. Das FG be­stimmt den Gebrauchswert über den Nutzwert, also die Brauch­barkeit und die Eignung für bestimmte Zwe­cke und Funk­tio­nen. Der „Status“ wird vom FG vor­nehm­lich nach Prestigegesichtspunkten be­trach­tet.

Tipps und Hinweise für GmbH-Ge-sellschafter und -Geschäftsführer

Geschäftsführer bei Körperschaften

gGmbH: verdeckte Gewinnausschüttung

In einem Urteil des BFH vom 12.03.2020 ging es um den Ge­sellschafter-Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Geschäftsführervergütung zu hoch war, da diese auf dem Niveau eines Ge­schäfts­füh­rergehalts in der frei­en Wirt­schaft lag. Es ging von einem not­wendigen Ab­schlag auf­grund der Ge­mein­nüt­zigkeit aus. Hin­sicht­lich der ver­meint­lich über­höh­ten Ver­gütung zwei­felte das Fi­nanzamt aber auch die ord­nungs­gemäße Mit­tel­ver­wen­dung und damit die Ge­mein­nüt­zigkeit der Ge­sell­schaft als solcher an. Dies hätte zur Folge ge­habt, dass steu­erliche Vor­tei­le und die Möglichkeit der Aus­stellung von Spen­den­quit­tun­gen für die gGmbH weg­gefallen wären.

Der BFH war jedoch der Ansicht, dass für die Be­stim­mung des angemessenen Gehalts des Ge­sell­schaf­ter­Ge­schäftsführers einer gGmbH sehr wohl Ver­gleichs­da­ten von Gehältern aus der freien Wirtschaft he­ran­ge­zo­gen werden könnten. Gründe, warum aufgrund der Ge­meinnützigkeit per se ein Abschlag berechnet werden sollte, erkannten die Bundesrichter nicht. Zudem sahen sie in lediglich ge­ring­fü­gigen Überschreitungen der An­ge­mes­senheit einer Ge­schäftsführervergütung noch kei­nen Grund für den Weg­fall der Gemeinnützigkeit.

Hinweis: Mit diesem Urteil erhalten gemeinnützige Kör­perschaften mehr Spielraum für eine kon­kur­renz­fä­hige Vergütung ihrer Führungskräfte. Insbesondere bei größeren Institutionen sollten jedoch bei Ge­schäfts­führern, die gleichzeitig auch Mitglieder oder Ge­sellschafter sind, unabhängige Gehaltsstudien von entsprechenden Anbietern eingeholt werden.

Zufluss einer Tantieme bei verspäteter Jahresabschlussfeststellung

Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Forderung (z.B. auf eine Tan­tie­me) bereits mit deren Fälligkeit zu, also bevor ge­ge­be­nen­falls tat­säch­lich eine Überweisung erfolgt ist. Der Zu­fluss löst dann auch bereits Lohnsteuer aus. Von einer Be­herr­schung des Gesellschafters ist üblicherweise aus­zu­ge­hen, wenn dieser mehr als 50 % der Stimmrechte an der Ge­sellschafterversammlung besitzt. Der Zufluss fin­det aber grund­sätz­lich erst mit der Feststellung des Jah­res­abschlusses statt, der insbesondere die Grund­la­ge für eine Tantieme dar­stellt.

In einem vom BFH am 28.04.2020 entschiedenen Fall wur­de der Abschluss für das Jahr 2008 erst verspätet (näm­lich 2010) festgestellt. Das Finanzamt ging aber be­reits von einem Zufluss von Tantiemen für 2008 beim be­herrschenden Gesellschafter 2009 aus, da der Jah­res­abschluss bis spätestens 31.12.2009 hätte re­gel­mä­ßig festgestellt werden müssen. Dies führte dazu, dass es bereits 2009 einen entsprechend erhöhten Lohn­steu­er­abzug für den Gesellschafter mit ent­spre­chendem Ab­fluss von Liquidität ge­ge­ben hatte.

Der BFH sah die Fälligkeit jedoch erst 2010 als ge­geben an. Dass eine Abweichung vom Regelfall bei der Fest­stel­lung des Jahresabschlusses vorlag, sah er in­so­weit als nicht schädlich an. Auch ein fremder Ge­schäfts­füh­rer hätte sich auf eine Vereinbarung der Fäl­lig­keit der Tan­tieme bei Jahresabschlussfeststellung ein­ge­las­sen.

Hinweis: Allerdings kann eine willkürliche oder auch ge­plan­te Verschiebung der Abschlussfeststellung, um den Zu­fluss zunächst zu vermeiden, als eine miss­bräuch­liche Gestaltung angesehen werden. Im Zweifel müssten dann dem Finanzamt nach­voll­zieh­bare Gründe für die ver­spätete Feststellung ge­nannt werden können.

Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Förderung der E-Mobilität

E-Fahrzeuge als Dienstwagen

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die At­traktivität für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen weiter erhöht. Schon bislang werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung le­dig­lich 0,25 % des Listenpreises bzw. bei der Fahr­ten­buch­me­thode 0,25 % der entsprechend maßgeblichen Auf­wen­dungen angesetzt, für Fahrzeuge mit Ver­bren­nungs­mo­tor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1 % bzw. 0,5 % der entsprechenden Auf­wen­dungen.

Der 0,25-%-Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kauf­preis­grenze von 40.000 € möglich. Diese wurde nun auf 60.000 € angehoben. Die Änderung gilt für Fahr­zeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, ge­least oder erst­ma­lig zur privaten Nutzung überlassen wur­den.

Innovationsprämie

Zudem ist am 08.07.2020 die sogenannte In­no­va­tions­prä­mie in Kraft getreten. Reine E-Fahrzeuge er­hal­ten eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 €. Plug-in-Hy­bri­de erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 €. Auch rückwirkend kann profitiert werden: Be­güns­tigt sind Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zu­ge­las­sen wer­den. Ebenso können auch junge gebrauchte Fahr­zeu­ge gefördert werden. Voraussetzung ist hier, dass die Erstzulassung nach dem 04.11.2019 und die Zweit­zu­lassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt ist.

Änderungen bei der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge

Die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für reine E-Fahr­zeuge (also jede Art von E-Hybrid aus­ge­nom­men) endet nach derzeitigem Stand zum 31.12.2020. Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Be­frei­ung aber verlängert werden. Geplant ist, dass sie für Fahr­zeuge gilt, die bis zum 31.12.2025 erstmals zu­ge­las­sen oder komplett auf E-Antrieb umgerüstet wer­den. Läng­stens wird die Befreiung bis zum 31.12.2030 ge­währt. Klei­nere Nutzfahrzeuge bis 3,5 t mit Ver­bren­nungs­motor sol­len außerdem künftig günstiger nach den ge­wichts­be­zo­genen Steuerklassen für Nutzfahrzeuge besteuert werden.

Geplante Erhöhung des Mindestlohns

Am 28.10.2020 hat die Bundesregierung die Dritte Min­dest­lohnanpassungsverordnung beschlossen. Der ge­setz­liche Mindestlohn von 9,35 € pro Stunde im Jahr 2020 soll in insgesamt vier Stufen wie folgt auf 10,45 € erhöht werden (jeweils brutto pro Zeitstunde):

  1. zum 01.01.2021:   9,50 €
  2. zum 01.07.2021:   9,60 €
  3. zum 01.01.2022:   9,82 €
  4. zum 01.07.2022: 10,45 €

Ausgenommen sind nach wie vor Jugendliche unter 18 Jah­ren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Azu­bis, Langzeitarbeitslose während der ers­ten sechs Mo­nate ihrer Beschäftigung nach Be­en­di­gung der Ar­beits­lo­sig­keit und Praktikanten (u.a. Pflicht­prak­tika im Rah­men einer Ausbildung). In der Ver­gan­gen­heit gab es auf­grund von Tarifverträgen teilweise Bran­chen­min­dest­löh­ne, die je­doch die gesetzlichen Vor­ga­ben un­ter­schrit­ten. Seit 2020 sind solche Regelungen nicht mehr zu­läs­sig, die Über­gangsfristen sind mitt­ler­wei­le aus­ge­lau­fen.

Hinweis: Azubis erhalten seit 2020 einen Min­dest­lohn von mo­nat­lich 515 € im ersten Ausbildungsjahr. Ab 2021 soll der Min­dest­lohn auf 550 €, ab 2022 auf 585 € steigen. Wir erklären Ihnen gern die Details!

Corona-bedingte Unterstützungen für Arbeitnehmer

Steuerfreiheit für Corona-Bonus

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde be­schlos­sen, dass im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderzahlungen an Ar­beit­neh­mer in Höhe von bis zu 1.500 € steuer- und so­zial­ver­si­che­rungsfrei gewährt werden können. Im Fokus stehen hier zwar vor allem Beschäftigte, die im Zu­ge der Co­ro­na-Krise zusätzlichen Belastungen aus­ge­setzt waren oder noch sind, etwa im Gesundheitsbereich oder im Ein­zelhandel. Die Gewährung der steuerfreien Son­der­zah­lung ist jedoch nicht von einer direkten Be­trof­fen­heit durch die Corona-Krise abhängig, gilt also für je­den Be­schäf­tigten, egal welcher Branche.

Praxistipp: Wichtig ist, dass die Zahlung zu­sätz­lich zum üblichen Ar­beits­lohn ge­leis­tet und der Grund für die Zahlung im Lohn­konto aufgezeichnet wird.

Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers möglich

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine teilweise Steu­erfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurz­ar­beitergeld sowie zum Saisonkurzarbeitergeld ein­ge­führt. Steuerfrei sind Zuschüsse von bis zu 80 % des Un­terschiedsbetrags zwischen dem sogenannten Soll-Ent­gelt und dem Ist-Entgelt (also im Ergebnis dem Un­ter­schied zwischen dem normalen Gehalt und dem Ge­halt in Kurzarbeit). Die Steuerfreiheit gilt für Zah­lun­gen in Lohn­zahlungszeiträumen, die nach dem 29.02.2020 be­gon­nen haben und vor dem 01.01.2021 en­den. Diese Be­fristung soll mit dem JStG 2020 um ein Jahr ver­län­gert werden. Die geplante Verlängerung der Steu­er­frei­heit würde damit für Lohnzahlungszeiträume gel­ten, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.

Kurzarbeitergeld: befristete Regelungen verlängert

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pan­demie gelten erleichterte Voraussetzungen für den Be­zug von Kurzarbeitergeld (Kug). Zudem gibt es hier eine gestaffelte Erhöhung. Mit zwei Än­de­rungs­ver­ord­nun­gen und dem Beschäftigungssicherungsgesetz wur­den die befristeten Regelungen nun verlängert.

Die jetzt bereits geltenden Zugangserleichterungen zum Kug werden bis zum 31.12.2021 für Betriebe ver­län­gert, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit be­gon­nen haben. Die Öffnung des Kug für Ar­beit­neh­mer­ver­leihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurz­arbeit begonnen haben, wird ebenfalls bis zum 31.12.2021 ver­längert. Auch die vollständige Er­stat­tung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurz­arbeit wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die So­zial­ver­si­che­rungs­beiträge zu 50 % erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.

Die generelle Bezugsdauer des Kug wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen ha­ben, auf bis zu 24 Monate verlängert. Längstens ist der Be­zug bis zum 31.12.2021 möglich. Zudem hat der Bun­desrat am 27.11.2020 das Beschäfti­gungs­si­che­rungs­gesetz verabschiedet, das in der Haupt­sache zum 01.01.2021 in Kraft tritt. Die Erhöhung des Kug auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 % bzw. 87 % ab dem siebten Monat wird bis zum 31.12.2021 für alle Be­schäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kug bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Auch die be­ste­hen­den be­fristeten Hinzuverdienstregelungen wer­den bis zum 31.12.2021 verlängert, wenn ein Entgelt aus einer ge­ring­fügig entlohnten Beschäftigung (450-€-Job), die wäh­rend der Kurzarbeit aufgenommen wurde, an­rech­nungs­frei bleibt. Die hälftige Erstattung der Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge für berufliche Weiterbildungen bei kurz­ar­beits­bedingtem Arbeitsausfall wird zudem nicht mehr da­ran ge­knüpft, dass die Qualifizierung min­des­tens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Übernahme von Umzugskosten

In einem am 06.06.2019 vom BFH entschiedenen Fall hat­te eine Konzerngesellschaft einem Arbeitnehmer aus dem Ausland die Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Umzug an den Unternehmensstandort im Inland ge­zahlt. Nach Ansicht des BFH sind die Erstattungen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Un­ternehmens bedingt und stehen daher im über­wie­gen­den Interesse des Ar­beit­gebers. Deshalb kann aus Sicht des BFH auch ein Vor­steuerabzug auf die Kos­ten gel­tend gemacht werden.

Hinweis: Die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer in der Re­gel lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ins­be­son­dere können neben orts­üb­li­chen Maklerkosten fol­gende Kosten geltend gemacht werden:

  • Reisekosten zum neuen Wohnort,
  • Kosten für Spediteur und Umzugshelfer,
  • Mietentschädigung für die neue Wohnung längs­tens für drei Monate, wenn die neue Woh­nung noch nicht genutzt werden kann,
  • Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zu­sätzlichen Unterricht der Kinder (seit 01.06.2020 be­schränkt auf 1.146 € pro Kind).

Alternativ ist ein pauschaler Ansatz von beruflich be­ding­ten Umzugskosten möglich. Seit dem 01.06.2020 beträgt dieser laut BMF 860 € und für je­de weitere Person des Haushalts zu­sätz­lich 573 €. Diese Werte gelten auch für das Jahr 2021, zu­min­dest so lange, bis ein aktualisiertes BMF-Schrei­ben he­rausgegeben wird.

Werbungskostenabzug im Homeoffice

Im Zuge der Corona-Krise hat die Arbeit im Homeoffice durch Arbeitnehmer zwangsweise zu­ge­nom­men. Schon allein deshalb, weil in den Unternehmen Ab­stän­de ein­ge­halten werden müssen, kann oft nicht mehr je­dem Ar­beit­nehmer ein sicherheitskonformer und ar­beits­recht­lich vor­schriftsmäßiger Arbeitsplatz an­ge­bo­ten wer­den.

Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?

Hier stellt sich die Frage, welche Kosten für das Ar­beiten im Homeoffice steuerlich vom Arbeitnehmer gel­tend ge­macht werden können. An die Gel­tend­machung eines häus­lichen Arbeitszimmers stellt der Ge­setz­geber einige An­forderungen. Es muss sich um einen eigenen Raum in der Wohnung handeln, der aus­schließ­lich für die Ar­beits­tätigkeit genutzt wird. Eine Ar­beits­ecke wird nicht an­erkannt. Auch die Ein­rich­tung muss sich auf be­ruf­li­che Belange beschränken.

Zudem ist es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer (ggf. zeit­weise) kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Dies muss bei Nach­fra­gen durch das Finanzamt vonseiten des Arbeitgebers schriftlich be­stä­tigt werden. Wenn theo­re­tisch zwar ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Ver­fügung steht, der Arbeitgeber aber das Homeoffice emp­fiehlt, könnte es zu Diskussionen mit dem Fi­nanz­amt kommen. Wichtig ist in solchen Fäl­len, dass der Arbeitgeber das Home­office an­ord­net (z.B. bei Raum-Sharing). Hier könnte dann mit Grün­den des all­ge­mei­nen Ge­sund­heits­schutzes oder der Wah­rung der Ab­stands­regelungen ar­gu­mentiert werden.

Welche Kosten können abgezogen werden?

Ein voller Kostenabzug für das Homeoffice als häus­li­ches Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn es den Mit­tel­punkt der gesamten beruflichen Tä­tig­keit darstellt. Um diesen zu erreichen, müss­te der Ar­beit­neh­mer also per­manent im Homeoffice tä­tig sein oder von dort aus sei­ner Tätigkeit schwer­punkt­mä­ßig nach­ge­hen (mind. drei Tage Homeoffice, zwei Tage im Be­trieb) und eine qua­litativ gleichwertige Arbeitsleistung erbringen. Ger­ne prüfen wir für Sie, ob bei Ihnen ein vol­ler Kos­ten­abzug möglich ist.

Stellt das Homeoffice als häus­li­ches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der ge­samten be­ruflichen Tätigkeit dar, ist der Kostenabzug grund­sätz­lich auf 1.250 € im Jahr be­schränkt. Von der Hö­he her ist dieser Abzug auch mög­lich, wenn die Voraus­set­zun­gen des häus­li­chen Ar­beits­zimmers nur für einen Teil des Jahres vor­la­gen. Es han­delt sich bei den 1.250 € aber nicht um ei­nen Pauschal­be­trag. Die Kos­ten müs­sen also im De­tail nach­gewiesen wer­den.

Checkliste Werbungskostenabzug:

  • Raumkosten (anteilige Miete und Nebenkosten oder Abschreibung und Zinsaufwand bei Ei­gen­tum)
  • Anteilige Instandhaltungs- und Re­no­vie­rungs­auf­wen­dungen
  • Anteilige Wasser-, Strom- sowie Internetkosten
  • Anteilige Grundsteuer
  • Raumausstattung (u.a. Tapeten, Lampen, Kli­maanlage)

Anteilige Kosten, die auf die gesamte Wohnung ent­fal­len, sind anhand eines Flächenschlüssels zu ermitteln.

Kosten für Arbeitsmittel

Kosten für angemessene Arbeitsmittel unterliegen kei­ner Ab­zugsbeschränkung und können grundsätzlich un­be­schränkt als Werbungskosten geltend gemacht wer­den. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Kosten für Schreib­tisch, Bürostuhl und sonstige technische Aus­stat­tung (z.B. EDV). Diese Kosten können auch geltend ge­macht werden, wenn die Voraussetzungen für ein häus­li­ches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind.

Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

Die Raumkosten für das Homeoffice, die ein Ar­beit­neh­mer als Werbungskosten abziehen kann, können vom Ar­beitgeber nicht ohne weiteres steuer- und so­zial­ver­si­che­rungsfrei er­stat­tet werden. Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an, und vor allem sollte nicht davon aus­gegangen werden, dass pauschale Bü­ro­kos­ten­zu­schüs­se steuerfrei sind. Arbeitsmittel (z.B. die EDV-Aus­stat­tung) sowie die Einrichtung können vom Arbeitgeber aber steuerfrei überlassen werden, sollten jedoch in seinem Ei­gen­tum verbleiben. Die Mitarbeiter kön­nen EDV-Geräte auch privat nutzen; dieser Vorteil ist steu­er­frei. Wird der Laptop oder PC an die Mitarbeiter über­eig­net, kann der geldwerte Vorteil mit 25 % pau­schal ver­steu­ert werden und ist sozialversicherungsfrei.

Steuertipp: Statt eines pauschalen Bü­ro­kos­ten­zu­schus­ses konnte im Jahr 2020 der bereits unter Tz. 22 er­wäh­nte Corona-Bonus steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei gezahlt werden.

Verschärfungen bei steuerfreien Ar­beit­geberleistungen

Das Lohnsteuerrecht kennt einige Zuwendungen, die ein Ar­beitgeber seinen Arbeitnehmern steuer- und so­zi­al­ver­si­cherungsfrei gewähren kann (z.B. Fahrt­kos­ten­zu­schüs­se, Maßnahmen der Ge­sund­heits­för­derung, Kin­der­betreuung oder die Überlassung von E-Fahr­rädern). Da­mit diese Zuwendungen steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei bleiben können, müssen sie „zu­sätz­lich zum ohne­hin geschuldeten Arbeitslohn“ ge­währt werden. Die Fi­nanz­ver­waltung vertritt dazu die An­sicht, dass eine Ge­halts­um­wandlung nicht das Kri­te­ri­um der Zu­sätz­lich­keit erfüllt. Man kann demnach nicht re­gu­lär ver­steu­ertes Gehalt in einen steu­er­frei­en Bezug um­wan­deln. Der BFH hatte zwi­schen­zei­tig jedoch an­ders ge­ur­teilt.

Nachdem die Finanzämter die Rechtsprechung des BFH nicht angewendet haben, soll nun deren Ansicht im Rah­men des JStG 2020 zementiert werden. Nur echte Zu­satz­leistungen sollen demnach steuerfrei gewährt wer­den können. Die Leistung darf ausdrücklich nicht auf den Arbeitslohn angerechnet oder der Arbeitslohn des­halb herabgesetzt werden. Die Regelung soll rück­wir­kend für Lohnzahlungszeiträume anwendbar sein, die nach dem 31.12.2019 geendet haben. Auch „Gut­schein­kar­ten“ können hiervon betroffen sein. Sprechen Sie uns ger­ne an, wir erläutern Ihnen die De­tails!

Aktuelles zum häuslichen Arbeitszimmer

Notfallpraxen als Arbeitszimmer?

Der BFH hat mit Urteil vom 29.01.2020 entschieden, dass der Notbehandlungsraum einer Augenärztin im eigenen Wohnhaus kein häusliches Arbeitszimmer dar­stellt. Die etwaigen Abzugsbeschränkungen der Kos­ten für ein häusliches Arbeitszimmer, also höchstens 1.250 € pro Jahr, gelten in diesem Fall nicht. Der Raum sei vielmehr als Teil der betrieblichen Räu­me der Au­gen­ärz­tin anzusehen. Somit könnten die Kos­ten voll ab­ge­setzt werden. Im Gegensatz zu einem häus­lichen Ar­beits­zimmer war der Raum auch mit Ge­rät­schaf­ten für die medizinische Behandlung ausgestattet, wes­halb er vom BFH als betriebsstättenähnlich ein­ge­stuft wurde. Dass er nur über die privaten Räum­lich­kei­ten er­reich­bar war, sah der BFH als un­schäd­lich an.

Hinweis: Je besser ein betrieblich genutzter Raum in den eigenen vier Wänden in seiner Aus­stat­tung tech­nisch eingerichtet ist (etwa eine Werkstatt oder ein Be­handlungsraum), umso mehr dürfte kein häus­li­ches Arbeitszimmer, sondern eine be­triebs­stät­ten­ähn­li­che Räumlichkeit vorliegen. Der Zugang sollte hier nur über Flure möglich sein, so dass die privaten Räu­me nicht betreten werden müs­sen. Die Nutzung des Raums sollte zudem ordentlich do­kumentiert wer­den. Hier können dann die vollen Kos­ten für den Raum und die Einrichtung angesetzt werden (zu den an­setzbaren Raumkosten vgl. Check­liste bei Tz. 25). Doch Vorsicht, alles hat eine Kehrseite: Ein be­trieb­lich genutzter Raum im eigenen Wohnhaus kann da­zu führen, dass dieser Betriebsvermögen wird und spä­ter die „stillen Reserven“ zu versteuern sind.

Badezimmerrenovierung und Homeoffice

Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob die Kos­ten einer Bad­renovierung zu den Kosten eines häus­lichen Ar­beits­raums zählen. Hier hatte ein Ar­beitnehmer eine Ein­liegerwohnung des Hauses um­satz­steuerpflichtig an den Arbeitgeber vermietet und be­gehr­te den Vor­steu­er­ab­zug aus der Badrenovierung (WC, Wasch­be­cken, Dusche und Badewanne). Der BFH erkannte im Er­geb­nis nur den Vorsteuerabzug auf die sanitären An­la­gen (also Waschbecken und WC) als un­mittelbar mit dem Vermietungsgegenstand zu­sam­men­hängend an.

Hinweis: Es sind demnach nur die Kosten an­zu­er­ken­nen, die in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Nutzung der Räumlichkeiten stehen. Kos­ten für Badewanne und Dusche fallen nach An­sicht des BFH nicht darunter.

Neues zur Pendlerpauschale

Erhöhung der Entfernungspauschale
und Mobilitätsprämie ab 2021

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030 im Steuerrecht wurde 2019 die Er­hö­hung der Pendlerpauschale ab 2021 beschlossen. Der bisher mög­liche Abzugsbetrag von 0,30 € pro Ki­lo­me­ter der ein­fachen Wegstrecke wird ab 2021 auf 0,35 € ab dem 21. Kilometer erhöht. Von 2024 bis 2026 wird die Pau­scha­le für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf dann insgesamt 0,38 € pro Ki­lo­meter erhöht. Danach gilt, vorbehaltlich einer ge­setz­li­chen Anpassung, wie­der der ursprüngliche Ab­zug von 0,30 €. Die Er­hö­hung ist sowohl an­wendbar auf Un­ter­neh­mer als auch auf Fa­mi­lien­heim­fahrten im Rah­men einer dop­pelten Haus­halts­führung.

Bei der erhöhten Pendlerpauschale gibt es allerdings das Problem, dass diese bei Einkünften innerhalb des Grund­freibetrags kaum Auswirkungen hat. Mit der eben­falls von 2021 bis 2026 geltenden neuen Mo­bi­li­täts­prä­mie haben Bezieher geringer Einkommen allerdings eine wei­tere Möglichkeit, die sie neben der Be­rück­sich­tigung der Entfernungspauschale zusätzlich ab dem 21. Entfernungskilometer beantragen können. Für jeden zusätzlichen Kilometer erhalten sie 14 % der er­höhten Pendlerpauschale von 0,35 € – also 4,9 Cent. Die Pendlerpauschale kann nur für tat­säch­lich zu­rück­ge­leg­te Wegstrecken beantragt wer­den. Insbesondere dann, wenn Corona-bedingt vermehrt im Home­office ge­ar­beitet wurde, müs­sen die an­zu­set­zen­den Ta­ge ent­spre­chend ge­kürzt werden.

Praxistipp: Nutzer eines Firmen-Pkw können im Rah­men ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 auf­grund der vermehrten Tätigkeit im Homeoffice even­tu­ell eine Reduzierung des geld­wer­ten Vorteils er­reichen. Hier­für sind die einzelnen Fahr­ten zur Ar­beit aufzu­zeich­nen. Wir erörtern Ihnen gern die De­tails!

Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

In einem Urteil vom 12.02.2020 hatte der BFH darüber zu entscheiden, wie hoch die Pendlerpauschale an­ge­setzt werden kann, wenn der Hin- und Rückweg zur ge­wöhn­lichen Arbeitsstätte an unterschiedlichen Ta­gen er­folg­t. Im konkreten Fall ging es um einen Flug­be­glei­ter, der häufig mehrtägige Einsätze hatte. Er war der An­sicht, dass ihm die Pendlerpauschale in Höhe von 0,30 € pro Arbeitstag und Wegstrecke zustehe. Nach Ansicht des BFH war die Pendlerpauschale hier aber auf­zu­tei­len. Dem Flugbegleiter stand im Ergebnis für die Hin- und Rückfahrt lediglich jeweils ein Abzug von 0,15 € pro Weg­strecke zu. Hintergrund ist, dass die Pend­ler­pau­scha­le nach dem Willen des Gesetzgebers vom Konzept her die Kosten für Hin- und Rückweg, al­so zwei Fahr­ten, abdecken soll.

Werbungskosten bei Arbeitswegunfall

Regelmäßig sind mit der Pendlerpauschale alle Kosten ab­gegolten. Ob das auch für Krank­heits­kos­ten gilt, die aus einem We­ge­unfall bei der Rück­fahrt von der Ar­beits­stätte resultieren, musste letztlich der BFH ent­schei­den. Das Fi­nanz­amt hatte die zusätzliche Gel­tend­ma­chung der Krank­heits­kosten als Werbungskosten mit der Be­grün­dung ab­ge­lehnt, dass diese durch die Pend­ler­pau­scha­le ab­ge­deckt seien. Nach Ansicht des BFH konnten die Krank­heits­kosten aber zusätzlich zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Wer­bungs­kosten geltend ge­macht werden. Un­ter die Pend­ler­pauschale würden nur „echte“ Weg- und Fahrt­kosten fal­len. Dies sei bei we­ge­be­dingten Kör­per­schä­den nicht der Fall.

Tipps und Hinweise für Haus- und Grundbesitzer

Steuerliche Förderungen für Haus- und Grundbesitzer

Sonderabschreibung für Mietwohnungs­neubau

Mit dem Gesetz zur steu­erlichen För­de­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus vom28.06.2019 wurde für Bau­maß­nah­men, die der Erstellung von Wohnraum dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wurde bzw. wird, eine neue Son­der­ab­schreibung eingeführt.

Die Anschaffungs- oder Her­stel­lungskosten dürfen dabei 3.000 € je m² Wohn­fläche nicht übersteigen. Die Kos­ten des Grund­stücks bleiben hier­bei außer Be­tracht. Die Woh­nung muss im Jahr der Anschaffung oder Her­stel­lung und in den folgenden neun Jahren für die ent­gelt­liche Überlassung von Wohnraum genutzt werden.

Hinweis: Bei der nur vorübergehenden Be­her­ber­gung von Per­so­nen ist die Förderung aus­ge­schlos­sen. Wir erörtern Ihnen gern die Details!

Die Son­der­ab­schrei­bung kann im Jahr der Herstellung und in den nach­folgenden drei Jahren vorgenommen wer­den. Pro Jahr kann sie bis zu 5 % betragen. Die re­gu­läre Ge­bäu­de­abschreibung von 2 % kann darüber hinaus noch zu­sätz­lich in Anspruch genommen werden.

Es kön­nen so in den ersten vier Jahren ab Fertigstellung des Ge­bäu­des bis zu 28 % des Werts abgeschrieben wer­den. Die Be­messungsgrundlage für die Son­der­ab­schrei­bung ist auf Baukosten von maximal 2.000 €/m² Wohn­fläche begrenzt. In einem Anwendungsschreiben vom 07.07.2020 äußerte sich das BMF zu den Details:

  • Bei Personengesellschaften oder Grund­stücks­ge­mein­schaften ist jeder einzelne Gesellschafter oder Ei­gentümer zwar anspruchsberechtigt, allerdings muss die Sonderabschreibung einheitlich für alle Be­tei­ligten durchgeführt werden.
  • Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Stellung des Bau­antrags bzw. der Tätigung der Bauanzeige ist re­gel­mäßig das Datum des Eingangsstempels der nach Landesrecht zuständigen Behörde maßgebend.
  • Die Sonderabschreibung kann letztmals im Ver­an­la­gungs­zeitraum 2026 in Anspruch genommen wer­den. Das Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme ist somit für die Einhaltung des Förderzeitraums der Son­der-AfA nicht entscheidend.
  • Die Sonderabschreibung ist eine Jah­res­ab­schrei­bung. Sie wird ohne zeitanteilige Aufteilung für je­des Jahr des Begünstigungszeitraums vor­ge­nom­men.
  • Für die Prüfung der Baukostenobergrenze (3.000 €/m²) ist zu­guns­ten der Steuerpflichtigen nicht auf die reinen Wohn­flä­chen abzustellen, sondern auf die Nutz­flä­chen. Die Bezugnahme auf die Brut­to­grund­fläche des Ge­bäu­des erweitert die Chance, die oben genannte Gren­ze ein­zuhalten, erheblich.

Bescheinigung zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Seit 2020 wird die energetische Sanierung von pri­va­tem Wohn­eigentum gemäß § 35c EStG steu­erlich ge­för­dert. Bei Ein­zel­maß­nah­men zur energetischen Ge­bäu­de­sa­nie­rung sind 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 € pro Wohnobjekt), ver­teilt über drei Jahre, steu­er­lich ab­zugs­fähig. Auch die Be­ratung durch einen Ener­gie­be­ra­ter ist zu 50 % ab­zugs­fähig. Gefördert werden un­ter an­de­rem Maßnahmen der Wär­me­däm­mung, der Ein­bau neu­er Fenster, der Einbau neu­er Hei­zungs­an­la­gen sowie digitale Maßnahmen zur ener­getischen Be­triebs- und Verbrauchsoptimierung. Die steu­erliche För­de­rung kann allerdings nur in Anspruch ge­nommen wer­den, wenn keine andere Art der För­de­rung in Anspruch ge­nommen wird (z.B. über Zuschüsse oder zinsgünstige Dar­le­hen von der Kreditanstalt für Wie­der­aufbau).

Die Details zu den förderfähigen Maßnahmen sind in ei­ner Verordnung geregelt. Die Maßnahmen müs­sen ei­nen vorgeschriebenen energetischen Wir­kungs­grad ent­fal­ten können und dürfen nur von Fach­unter­neh­men durch­geführt wer­den. Zudem muss eine Be­schei­ni­gung des beauftragten Fachunternehmens vor­lie­gen, mit­tels derer nachgewiesen werden soll, dass die Min­dest­an­forderungen der Verordnung ein­gehalten worden sind.

Hierzu hat das BMF am 31.03.2020 eine Mus­ter­be­schei­nigung herausgegeben. Hierin sind In­halt, Auf­bau und die Reihenfolge der Angaben auf­ge­führt; die Hand­werks­betriebe dürfen hiervon nicht ab­weichen. Zu­dem gibt es noch eine Musterbescheinigung für Ener­gie­be­ra­ter und weitere ausstellungsberechtigte Per­so­nen. Die aus­stellenden Firmen oder Personen dürfen die Be­schei­nigung auch auf elektronischem Weg ver­schicken. Grund­sätzlich muss für jedes einzelne Objekt, an dem Sa­nierungsmaßnahmen durchgeführt werden, eine Be­schei­nigung ausgefüllt werden. Allerdings darf erst dann eine Ge­samtbescheinigung ausgestellt werden, wenn der Sa­nie­rungsaufwand das Gesamtgebäude betrifft.

Achtung: Fehlt eine solche Bescheinigung oder ist sie fehlerhaft, kann die Steuer­ver­güns­ti­gung für die ener­getische Sanierung komplett ver­sagt werden.

Gewerbesteuer bei Grundstücksunternehmen

Gefahr für die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Ka­pi­tal­ver­mö­gen verwalten, können ihren Gewerbeertrag um den Teil kür­zen, der auf die Verwaltung und Nutzung des ei­ge­nen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).

Hinweis: Die Tätigkeit darf aber nicht auch noch eine gewerbliche Betätigung enthalten (z.B., wenn neben dem Grund­stück auch noch Be­triebs­vor­rich­tun­gen über­lassen wer­den). In diesem Fall ist dann die gesamte er­wei­ter­te Kürzung gefährdet.

Als Beispiel für eine unschädliche Mit­vermietung gel­ten zum Beispiel Heizungs- und Gar­ten­anlagen. Wenn die mit­vermieteten Vorrichtungen jedoch für die Ver­mie­tung nicht notwendig sind, gelten diese als be­güns­ti­gungs­schädlich. Dies kann im Ho­tel­be­reich der Fall sein, wenn ne­ben der Immobilie noch eine Theken- und Bü­fett­an­lage mitvermietet wird. Ge­ne­rell hat sich der BFH bereits 2019 gegen eine Ba­ga­tell­grenze für die schäd­liche Mit­vermietung ausgesprochen.

Hinweis: Schon geringe Fäl­le einer gewerblichen Be­tätigung sind schädlich für die erweiterte Kür­zung. In diesen Fällen kann nur dazu geraten wer­den, die schäd­liche Über­lassung von Be­triebs­grund­la­gen in eine zweite Ge­sellschaft auszulagern (muss ein Schwes­ter- und darf kein Toch­ter­un­ter­nehmen sein).

In einem weiteren aktuellen Urteil hat der BFH ent­schie­den, dass die tatsächliche Einbeziehung von Be­triebs­vor­richtungen in eine Gesamtmiete auch dann schäd­lich sein kann, wenn die Mitvermietung von Be­triebs­vor­rich­tungen im Mietvertrag ausgeschlossen wurde. Dann müsse genau geprüft werden, ob tatsächlich eine Mit­ver­mie­tung von Betriebsvorrichtungen erfolgt ist oder zum Bei­spiel nur ein Fehler beim Vertragsvollzug vorlag.

Geplante Neuerungen für Grundbesitzer

Günstige Vermietung in Ballungsräumen

Eine vergünstigte Überlassung von Wohnraum ist steu­er­rechtlich heikel. Hierbei stehen zwar vor allem Ver­mie­tun­gen an Angehörige im Fokus, aber es gab auch schon Vermieter in Ballungsräumen, die sich nicht an den exorbitanten Steigerungen der Mietpreise be­tei­li­gen, son­dern ihren Wohnraum günstiger zur Ver­fü­gung stel­len wollten. Wird die Wohnung jedoch zu we­niger als 66 % der ortsüblichen Miete überlassen, kann ein Teil der Werbungskosten nicht geltend ge­macht werden.

Im Rahmen des JStG 2020 soll diese Regelung et­was entschärft werden. Nach den Planungen soll die schäd­liche Grenze auf weniger als 50 % der orts­üb­li­chen Mie­te herabgesetzt werden. Die­se Regelung soll ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 gelten. Dann gibt es al­so für günstige Vermietungen größere Spiel­räu­me. Bei Mieten zwischen 50 % und 66 % soll dann eine Über­schussprognose erforderlich sein.

Tipps und Hinweise für Kapitalanleger

Verluste aus Kapitalanlagen

Neue Verlustbeschränkungen bei Termingeschäften und anderen Anlagen

Durch gesetzliche Regelungen gibt es für Verluste aus Ter­mingeschäften (Optionen, Knock-out-Zertifikate usw.), die nach dem 31.12.2020 anfallen, starke Ein­schrän­kungen bei der Verrechnung mit positiven Ein­künf­ten. Eine unterjährige Verrechnung mit Gewinnen durch die depotführende Bank ist nicht mehr möglich. Es ist dann nur noch denkbar, Verluste bis zu einer Hö­he von 10.000 € jährlich mit Gewinnen aus Ter­min­ge­schäf­ten usw. über die Steuererklärung zu ver­rech­nen. Ver­lus­te von mehr als 10.000 € jährlich müs­sen in Fol­ge­jahre vorgetragen und dort mit Gewinnen ver­rech­net wer­den. Dies ist aber nur möglich, soweit das Ver­lust­ver­rechnungspotential im entsprechenden Jahr nicht aus­genutzt wurde. Auch in diesem Fall gilt eine Be­gren­zung der Verlustverrechnung auf 10.000 € jährlich.

Zudem können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Un­einbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie der Aus­buchung oder Übertragung wertloser Geldanlagen und An­teile nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 € mit an­de­ren Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet wer­den. Dies ist bereits auf entsprechende Ver­lus­te an­zu­wen­den, die nach dem 31.12.2019 angefallen sind.

Geplante steuerliche Änderungen für Kapitalanleger: Neuerungen durch das JStG 2020

Einige Änderungen des JStG 2020 betreffen auch Ka­pi­tal­anleger, so unter anderem folgende:

Führen ausländische Kapitalgesellschaften bei An­tei­len, die unter die Abgeltungsteuer fallen, unbare Ka­pi­talmaßnahmen durch, soll stets ein Kapitalertrag von 0 € bei unveränderten Anschaffungskosten an­ge­setzt werden (soll ab 2021 gelten).

Bei der Anrechnung von ausländischen Steuern auf die Abgeltungsteuer bei Erträgen aus Publikums-In­vest­ment­fonds soll auf den steuerpflichtigen In­vest­ment­er­trag abgestellt werden.

Für bestimmte Formen alternativer Investmentfonds soll die Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug ab 2021 eingeführt werden.

Bei Investmentanteilen, die ab 2018 erworben wur­den, soll auch der letzte fiktive Ver­äu­ße­rungs­vor­gang sofort steuerpflichtig sein, selbst wenn dieser auf einem unbaren Vorgang beruht.

Verfahrensrechtlich soll der besondere Freibetrag eines Privatanlegers für den Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung bestimmter bestandsgeschützter In­vest­ment­fonds­anteile (100.000 €) im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid als Grundlagenbescheid festgestellt werden.

Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Steuerliche Förderungen: für alle Steuerzahler

Mehr Kindergeld und höhere Freibeträge

Der Bundesrat hat am 27.11.2020 dem Zweiten Fa­mi­lien­entlastungsgesetz zugestimmt, das eine Senkung des Ein­kommensteuertarifs in zwei Schritten vorsieht.

Des Weiteren soll ab Januar 2021 eine Kin­der­geld­er­höhung greifen. Das Kindergeld wird dann um 15 € mo­natlich pro Kind auf jeweils 219 € für das erste und zweite Kind, auf 225 € für das dritte Kind und auf 250 € für das vierte sowie je­des weitere Kind steigen.

Der jährliche Kinderfreibetrag erhöht sich von 5.172 € um 288 € auf 5.460 €. Ebenso wird der Frei­betrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbil­dungs­bedarf um 288 € auf 2.928 € erhöht. Der jährliche Grundfreibetrag steigt 2021 auf 9.744 € und 2022 auf 9.984 €. Zudem werden die Eckwerte des Ein­kom­men­steu­ertarifs angepasst, um die Wirkungen der „kalten Pro­gression“ zu mindern. Somit bleibt bei Einkommens­stei­gerungen ein höherer Nettobetrag übrig.

Hinweis: Im Rahmen der Corona-Krise wurde zu­dem einmalig für 2020 ein Kinderbonus von 300 € aus­gezahlt (eine Rate von 200 € im Sep­tem­ber und eine Rate von 100 € im Oktober), der bei Gut­ver­die­nern allerdings im Rahmen der Steu­er­er­klä­rung auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird.

Erhöhte Behinderten-Pauschbeträge

Der Bundesrat hat am 27.11.2020 ebenfalls dem Gesetz zur Er­höhung des Behinderten-Pausch­be­trags zu­ge­stimmt. Die derzeitigen Pauschbeträge wer­den ver­dop­pelt und die Systematik wird angepasst. Die Pausch­be­trä­ge wirken sich steuermindernd aus.

In Zukunft soll ein Grad der Behinderung bereits bei 20 % festgestellt werden, bisher lag der Eingangswert bei 25 %. In der Spitze soll sich der Pausch­be­trag für „hilf­lose“ Personen und für Blinde von bisher 3.700 € auf 7.400 € erhöhen. Zudem soll ein be­hin­de­rungs­be­ding­ter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt wer­den. Die­ser soll je nach Voraussetzungen zwischen 900 € und 4.500 € betragen. Darüber hinaus wird der Pfle­ge-Pausch­betrag angepasst. Die Geltendmachung soll auch ohne das Kriterium „hilflos“ möglich sein.

Bei den Pfle­gegraden 4 und 5 soll der Pauschbetrag von der­zeit 924 € auf 1.800 € erhöht werden. Es soll auch ein Pfle­ge-Pauschbetrag bei der Pflege von Per­so­nen mit dem Pflegegrad 2 von 600 € und mit dem Pfle­ge­grad 3 von 1.100 € ein­geführt werden.

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für die Jahre 2020 und 2021 jährlich von 1.908 € auf 4.008 € angehoben wor­den. Ab dem zweiten Kind wird der Betrag dann, wie bis­her auch üblich, um weitere 250 € erhöht.

Ausbildung: Werbungskostenabzug und Kindergeld

Werbungskostenabzugsverbot für Erstausbildung ist verfassungsgemäß

Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erst­studium können nach dem Gesetz nicht als Wer­bungs­kosten abgesetzt werden, sondern nur im Rah­men des Sonderausgabenabzugs steuerlich gel­tend ge­macht werden. Der Unterschied: Im Rahmen von Son­der­ausgaben können jeweils nur die Kosten des je­wei­li­gen Jahres geltend gemacht werden. Bestehen im Jahr des Kostenanfalls aber keine Einkünfte (z.B. bei Stu­denten), wirken sich Son­der­aus­ga­ben steu­erlich nicht aus. Bei Werbungskosten ist das anders: Hier kön­nen Kosten grundsätzlich als vorweggenommene Wer­bungs­kosten im Rahmen eines Verlustvortrags in spä­te­ren Jahren genutzt werden, wenn dann Einkünfte er­wirt­schaftet werden. Aufgrund des Verbots des Wer­bungs­kostenabzugs für die erstmalige Be­rufs­ausbildung oder für ein Erststudium ist allerdings für die ent­spre­chen­den Kosten die Bildung eines Ver­lust­vor­trags nicht möglich. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit Be­schluss vom 19.11.2019 entschieden, dass das Ver­bot des Wer­bungs­kostenabzugs verfassungsgemäß ist.

Hinweis: Wichtig ist nun die Frage, wie Erst- und Zweit­ausbildung genau voneinander abzugrenzen sind. Als Wer­bungskosten abziehbar sind die Kosten nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses stattfindet. Wir beraten Sie gern!

Ein Kind wird nach Abschluss einer erstmaligen Be­rufs­aus­bildung oder eines Erststudiums beim Kindergeld auch nur dann be­rücksichtigt, wenn es keiner Er­werbs­tä­tig­keit nach­geht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stun­den re­gel­mä­ßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Aus­bil­dungs­dienst­verhältnis oder ein geringfügiges Be­schäf­ti­gungs­ver­hältnis sind dabei aber unschädlich.

Hinweis: Zusammenfassend kann festgehalten wer­den, dass im­mer dann, wenn ein weiterführendes Stu­dium bzw. eine weiterführende Ausbildung „nur neben dem Be­ruf“ ausgeübt wird, das Kindergeld versagt wird. Un­schädlich sind hingegen Nebenjobs.

Abgabefristen für Steuererklärungen: Fristen für 2020

Für die Einkommensteuererklärung 2020 gelten folgen­de Abgabefristen: Die Steuererklärung ist grund­sätz­lich bis zum 31.07.2021 beim Finanzamt einzureichen. Bei der Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2022.

Haftungshinweis

Bitte beachten Sie: Diese Mandanten-Information kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Kon­taktieren Sie uns deshalb rechtzeitig vor dem Jahres­wechsel, falls Sie Fragen – insbesondere zu den hier dar­gestellten Themen – haben oder Handlungsbedarf sehen. Wir klären dann gerne mit Ihnen gemeinsam, ob und inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind, und zeigen Ihnen mögliche Alternativen auf.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.
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Rechtsstand: 04.12.2020

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