Künstlersozialabgabe 2020 bleibt auch weiterhin unverändert Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird, im dritten Jahr in Folge, auch im Jahr 2020 weiterhin unverändert bleiben. Das geht aus dem Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hervor. Der unveränderte Satz resultiert nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus der intensiveren Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse. Immer mehr Unternehmen, die abgabepflichtig sind, kommen ihrer Abgabepflicht nach. Zwischen 2015 und 2019 wurden rund 80.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Viele Unternehmer glauben, dass die Künstlersozialabgabe sie nicht betrifft. Hier drohen Nachzahlungen bei der Sozialversicherungsprüfung. Denn nicht nur künstlerische oder publizistische Selbständige sind abgabepflichtig, sondern auch Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Nähere Informationen hierzu, können Sie gerne bei uns erfragen. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen. Die KSK stockt die Beträge aus einem Zuschuss des Bundes (20%) und durch die Künstlersozialabgaben der Unternehmen (30%), die wie o. g. künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, auf. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

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