Am 31.07.2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetzt 2019) beschlossen. Sofern der Bundestag zustimmt, wird das Jahressteuergesetz 2019 zum 01.01.2020 in Kraft treten. Wir stellen hier die wichtigsten Maßnahmen aus diesem Regierungsentwurf zur Einkommensteuer vor: Job-Ticket Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden) sollen künftig pauschal mit 25% besteuert werden. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale soll unterbleiben. Verpflegungsmehraufwendungen Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflicher Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung sollen angehoben werden. Es ist eine Erhöhung von 24 EUR auf 28 EUR für eine 24-Stunden-Abwesenheit sowie von 12 EUR auf 14 EUR für An- und Abreisetage bei einer Abwesenheit von 8 Stunden vorgesehen. Elektrofahrzeuge Bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges soll die Halbierung der Bemessungsgrundlage verlängert werden. Vorgesehen ist eine Verlängerung für Fahrzeuge, die bis einschließlich 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden. Die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auf dem Betriebsgelände soll ebenfalls verlängert werden. Fahrrad Auch die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro)-fahrrads soll bis Ende 2030 verlängert werden. Elektrolieferfahrzeuge Im Jahr der Anschaffung soll neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 (1) ESTG eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% der Anschaffungskosten für neue Elektrolieferfahrzeuge gewährt werden. Dies gilt nach dem Entwurf für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von max. 7,5 Tonnen. Berufskraftfahrer Es soll ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag für Arbeitnehmer eingeführt werden, deren berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen stattfindet. Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Sind die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden. Weiterbildungsleistung Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sollen steuerfrei werden. Dies soll auch für Weiterbildungen gelten, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (beispielsweise Sprachkurse oder Computerkurse). Diese Leistungen dürfen allerdings keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Mitarbeiterwohnung In hochpreisigen Ballungsgebieten soll ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt werden. Der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung soll unterbleiben. Voraussetzung ist, dass die gezahlte Miete incl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und max. 20 EUR pro qm ohne Nebenkosten beträgt. Steueridentifikationsnummer Arbeitnehmer, die lediglich beschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind, soll zukünftig eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden. Diese sollen durch das Betriebsstätten-finanzamtes des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers vorgenommen werden. Sonderausgaben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich getragen werden, sollen künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein. Crowdlending Es ist eine Anpassung des Kapitalertragssteuerabzugs geplant. Künftig sollen dem Kapitalertragsteuerabzug auch Zinsen unterliegen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren, wie beispielsweise Crowdlending. Beim Crowdlending vergibt eine Vielzahl an Menschen einen Kredit (Crowd = Gruppe an Menschen, Lending = Kreditvergabe). Den Kredit zahlen die Kreditnehmer dann innerhalb der vereinbarten Laufzeit verzinst zurück. Als auszahlende Stelle soll der inländische Betreiber dieser Internet-Dienstleistungsplattform fungieren.

Am 31.07.2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetzt 2019) beschlossen. Sofern der Bundestag zustimmt, wird das Jahressteuergesetz 2019 zum 01.01.2020 in Kraft treten. Wir stellen hier die wichtigsten Maßnahmen aus diesem Regierungsentwurf zur Einkommensteuer vor: Job-Ticket Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden) sollen künftig pauschal mit 25% besteuert werden. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale soll unterbleiben. Verpflegungsmehraufwendungen Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflicher Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung sollen angehoben werden. Es ist eine Erhöhung von 24 EUR auf 28 EUR für eine 24-Stunden-Abwesenheit sowie von 12 EUR auf 14 EUR für An- und Abreisetage bei einer Abwesenheit von 8 Stunden vorgesehen. Elektrofahrzeuge Bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges soll die Halbierung der Bemessungsgrundlage verlängert werden. Vorgesehen ist eine Verlängerung für Fahrzeuge, die bis einschließlich 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden. Die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auf dem Betriebsgelände soll ebenfalls verlängert werden. Fahrrad Auch die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro)-fahrrads soll bis Ende 2030 verlängert werden. Elektrolieferfahrzeuge Im Jahr der Anschaffung soll neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 (1) ESTG eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% der Anschaffungskosten für neue Elektrolieferfahrzeuge gewährt werden. Dies gilt nach dem Entwurf für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von max. 7,5 Tonnen. Berufskraftfahrer Es soll ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag für Arbeitnehmer eingeführt werden, deren berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen stattfindet. Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Sind die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden. Weiterbildungsleistung Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sollen steuerfrei werden. Dies soll auch für Weiterbildungen gelten, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (beispielsweise Sprachkurse oder Computerkurse). Diese Leistungen dürfen allerdings keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Mitarbeiterwohnung In hochpreisigen Ballungsgebieten soll ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt werden. Der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung soll unterbleiben. Voraussetzung ist, dass die gezahlte Miete incl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und max. 20 EUR pro qm ohne Nebenkosten beträgt. Steueridentifikationsnummer Arbeitnehmer, die lediglich beschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind, soll zukünftig eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden. Diese sollen durch das Betriebsstätten-finanzamtes des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers vorgenommen werden. Sonderausgaben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich getragen werden, sollen künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein. Crowdlending Es ist eine Anpassung des Kapitalertragssteuerabzugs geplant. Künftig sollen dem Kapitalertragsteuerabzug auch Zinsen unterliegen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren, wie beispielsweise Crowdlending. Beim Crowdlending vergibt eine Vielzahl an Menschen einen Kredit (Crowd = Gruppe an Menschen, Lending = Kreditvergabe). Den Kredit zahlen die Kreditnehmer dann innerhalb der vereinbarten Laufzeit verzinst zurück. Als auszahlende Stelle soll der inländische Betreiber dieser Internet-Dienstleistungsplattform fungieren.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!