Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Folge daraus ist, dass die Politik bis zum Ende des Jahres 2019 die veraltete Grundstücksbewertung reformieren muss; sonst darf keine Grundsteuer mehr erhoben werden. Zur Berechnung der Grundsteuer werden derzeit Grundstückswerte, oder auch Einheitswerte Genannt, herangezogen, die für die alten Bundesländer im Jahr 1964 und für die neuen Bundesländer sogar im Jahr 1935 festgelegt wurden. Durch die Neuregelung der Grundsteuer soll Wohnraum jedoch nicht teurer werden. Da sich die Grundstückswerte in den letzten Jahrzehnten verändert haben, meist von einer Wertsteigerung auszugehen ist, hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, durch Absenkung der Steuermesszahl Einfluss zu nehmen. Jedoch wird diese mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinden multipliziert. Da die Gemeinden gehalten sind, die bisherigen Einnahmen aus der Grundsteuer nicht zu erhöhen, müssen sie entsprechend ihre Hebesätze anpassen. Nach dem bisherigen Stand haben sich CDU/CSU und SPD auf ein wertabhängiges Modell einigen können. Dies könnte für Mieter und Eigentümer eine drohende Mehrbelastung bedeuten. Die neue Grundsteuer soll hier anhand von Baujahr, Bodenrichtwerten und pauschalierten Nettomieten berechnet werden. Der Bund der Steuerzahler hat hierzu seine Kritik geäußert, da das Modell zu kompliziert, zu bürokratisch und zu kostspielig sei. Gerade Sozialschwächere in Ballungsgebieten hätten danach mit steigenden Wohnkosten rechnen müssen. Hier wurde ein Teilerfolg erzielt. Das wertabhängige Modell sah einen Großstadtzuschlag vor, der weggefallen ist. Ein Kompromiss von Union und SPD sieht eine Öffnungsklausel vor, wodurch die Gemeinden vom wertabhängigen Bundes-Modell auf das Flächenmodell abweichen können. Gelingt dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung des Grundsteuerrechts, so hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung vorgesehen. Diese sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2024 noch die bisherige Berechnung erfolgen kann. Die Neuregelung muss dann ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung kommen. Petra Römer Quellen: – Zeitschrift „Der Steuerzahler“ – BMF Monatsbericht Juli 2019 Grundsteuerreform

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