Ob die Kosten für Müllabfuhr und Abwasserentsorgung steuermindernd nach §35a Abs.2 EStG berücksichtigt werden können, wird im Folgenden anhand eines Rechtsstreit geklärt.

Ausgangslage

Die Verwaltungsanweisungen zu haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen wurden im Anwendungsschreiben vom 09.11.2016 durch die Finanzverwaltung an die aktuellen Rechtsprechungen zum § 35a EStG angepasst. Vor allem der Begriff „im Haushalt erbrachte Leistungen“ wurde neu definiert. Von nun an sollen auch ausgewählte Leistungen nach § 35a EStG berücksichtigt werden, welche außerhalb des Grundstückes des Steuerpflichtigen erbracht werden. Beispiele für solche Leistungen sind, die Aufwendungen für Winterdienste auf angrenzenden Wegen sowie Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze.

Angehangen an das Anwendungsschreiben vom 09.11.2016 ist auch eine Liste von Katalogleistungen. Dabei wird aufgeführt, welche haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen steuerbegünstigt abzugsfähig sind und welche nicht. Unter den Katalogleistungen befinden sich auch die Aufwendungen für Abwasserentsorgung. Diese sind demnach nur für Aufwendungen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen abzugsfähig.

Die Kosten für die Müllentsorgung dahingegen sind grundlegend nicht abzugsfähig.

Streitfall vor dem FG Münster

Im vorliegenden Rechtsstreit machte die Klägerin die Kosten der Müll- und Abwasserentsorgung nach § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd in Ihrer Einkommenssteuerklärung geltend. Das zuständige Wohnsitzfinanzamt lehnte diesen Kostenabzug ab und verwies auf das Urteil des FG Köln (FG Köln vom 26.01.2011 – 4 K 1483/10), wonach jährlich anfallende Kosten der Müllentsorgung nicht als Haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig sind. Darüber hinaus wurde sowohl die Leistung der Müllentsorgung als auch die Abwasserbeseitigung außerhalb des Haushaltes des Steuerpflichtigen erbracht. Die Klägerin war dahingehend der Ansicht, dass die Leistung der Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Tonne beginnen und das Sortieren vom Müll, Verbringen des Mülls in die Tonne und Bereitstellen der Tonne am Straßenrand umfasse. Genauso bestehe bei der Abwasserbeseitigung die haushaltsnahe Dienstleistung in der Bereitstellung einer Rohrleitung, in der das Schmutzwasser in die öffentlichen Kanäle fließen kann.

Entscheidung FG Münster

Das FG Münster, entschied im Rechtsstreit zugunsten der Finanzverwaltung. Denn die Müllentsorgung als auch die Abwasserbeseitigung sind Leistungen, welche typischerweise nicht von Angehörigen des Haushaltes erledigt werden. Darüber hinaus ist die von der Gemeinde erhobene Abgabe für die Müllentsorgung speziell zur Finanzierung von Leistungen, welche außerhalb des Haushaltes erbracht werden, erhoben worden (z.B. Einsammeln vom Müll, Ver- und Aufwertung des Mülls, laufende Kosten des städtischen Entsorgungsdienstes).

Dasselbe gilt auch für die Leistung der Abwasserentsorgung, diese Abgaben sollen den Transport des Abwassers, die Reinigung des Abwassers und den Bau sowie Unterhalt von städtischen Kanälen finanzieren.

Unzulässiges Revisionsverfahren beim BFH Das FG Münster hat eine Revision im Rechtsstreit jedoch zugelassen, da im folgenden Sachverhalt noch kein Urteil des BFH ergangen ist. Mit einem Beschluss vom 01.09.2022 wurde die Revision jedoch als unzulässig abgelehnt, da die Klägerin selbst verschuldet die Antragsfrist für das Revisionsverfahren verpasste. Eine Revision wurde somit nicht fristgerecht eingereicht. Inwieweit die Klägerin jedoch Einspruch gegen das abgelehnte Revisionsverfahren erhebt, bleibt abzuwarten.

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