Wie der Werbungskostenabzug bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers aus gesundheitlichen Gründen zu beurteilen ist, wird im Folgenden anhand eines konkreten Rechtsstreits dargelegt:

Streitfall

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar hat im Streitjahr Kosten für die Nutzung eines Arbeitszimmers von den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen. Begründet haben die Eheleute den Abzug damit, dass die Klägerin aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht durchgehend auf dem ihr vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatz tätig sein kann. Stattdessen erleichtere ihr die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers das Leben erheblich und beuge schwerwiegende gesundheitliche Folgen vor. Weiterhin stellt die Klägerin heraus, dass die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug eines Heimarbeitsplatzes, welche im Einkommenssteuergesetz genannt werden, nicht in jedem Fall zu erfüllen sind. Sondern sie dienen dazu, den Begriff „Häusliches Arbeitszimmer“ objektiv greifbar zu machen.

Ansicht Finanzamt – kein Werbungskostenabzug

Das für die Eheleute zuständige Finanzamt vertrat die Ansicht, dass ein Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer entfalle, da es erstens nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin darstelle und zweitens ihr im Unternehmen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Somit sein die rechtlichen Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug des häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt.

Entscheidung: FG Berlin-Brandenburg

Das Urteil (Urteil v. 29.9.2022, 5 K 5138/21) des FG Berlin-Brandenburg ergab, dass die Arbeitnehmerin, welcher zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken ein häusliches Arbeitszimmer nutzte, die hierfür entstanden Kosten steuerlich absetzen kann. Der Abzug ist hierbei jedoch auf einen Höchstbetrag von 1.250 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.

Hinweis: BFH-Rechtsprechung zu Lärmbelästigung am Arbeitsplatz

In einem früheren Fall vor dem BFH (Urteil v. 6.11.2014, VI R 4/14) wurde bereits entschieden, dass ein betrieblicher Arbeitsplatz als unzumutbar gilt, wenn bestimmte Lautstärkepegel überschritten werden. Drohen in diesem Fall gesundheitliche Folgeschäden, insbesondere bei spezifischen Vorerkrankungen, ist dieser Arbeitsplatz als ungeeignet anzusehen.

Keine Revision eingelegt

Obwohl das FG Berlin-Brandenburg im vorliegenden Rechtsstreit eine Revision zugelassen hat, wurde diese vom Finanzamt nicht wahrgenommen. Es lässt sich daraus deuten, dass die Finanzverwaltung die Ansicht des FG Berlin-Brandenburg in solchen Fällen teilt.

Daher können sich Steuerpflichtige mit ähnlichen Fällen auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg stützen. Ein gleicher positiver Ausgang kann aber nicht versichert werden.

Hinweis: Neuer Rechtsstand

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des FG Berlin-Brandenburg unter alten ESt-Recht ergangen ist. Nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022, kann ein Werbungskostenabzug für das betriebliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nach einer gesetzlichen Pauschale vorgenommen werden.

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