Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) entschieden, dass durch Therapeuten angeordnete Labortests, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs (also Heilberufe, wie z.B. Heilpraktiker) erbracht werden, von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 a S. 1 des Umsatzsteuergesetzes befreit sind.

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) entschieden, dass durch Therapeuten angeordnete Labortests, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs (also Heilberufe, wie z.B. Heilpraktiker) erbracht werden, von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 a S. 1 des Umsatzsteuergesetzes befreit sind.
Es ist bereits Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (AZ V R 25/16).

Bei der Klägerin war Gegenstand der Gesellschaft die Ausführung und Entwicklung von Labordiagnostik. Sie führte Tests aufgrund der Erteilung des Laborauftrags des jeweiligen Patienten durch.

Bei den durchgeführten Tests handelte es sich um Leistungen, die durch den jeweiligen Therapeuten angeordnet waren; dieses hatte die Klägerin auch hinreichend dokumentiert. Nach dem Zufallsprinzip wurden einige Therapeuten ausgewählt und deren schriftliche Aussagen bestätigten die Anordnungen.

Die Laborleistungen rechnete die Klägerin dem Patienten gegenüber ab.

Zudem seien die Laborleistungen der Klägerin im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht worden, da die für die Klägerin handelnden Personen ausnahmslos die jeweilige berufliche Qualifikation besaßen, was Voraussetzung für die Steuerfreiheit solcher Leistungen ist.

Quelle: FG Niedersachsen

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