Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.02.2016 (AZ X R 32/11) entschieden, dass die 1%-Regelung für einen VW-Transporter mit nur zwei Sitzen und fensterloser Ladefläche kein Privatanteil versteuert werden muss. Im vorliegenden Fall war die Fahrerkabine mit einer Metallwand abgetrennt und auf der Ladefläche standen Werkzeugkisten. Ein Fahrtenbuch muss laut BFH in solchen Fällen auch nicht geführt werden, da der PKW aus seiner Sicht grundsätzlich nicht privat genutzt wird.
Der BFH nimmt mit seinem Urteil also Fahrzeuge von der 1%-Regelung aus, deren objektive Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und die allenfalls gelegentlich oder ausnahmsweise für private Zwecke eingesetzt werden.
In der Urteilsbegründung wird nochmals ausdrücklich erwähnt, dass es grundsätzlich LKW und Zugmaschinen betrifft, wobei allerdings die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts nicht maßgeblich sei.
Im Urteilsfall war das Finanzamt der Auffassung, dass auch ein Zweisitzer privat genutzt werden kann. Der BFH argumentierte mit der Begründung dagegen, dass dann jeder beliebig große LKW und grundsätzlich jedes zweisitziges Fahrzeug der 1% Regelung unterliegen müsse, da z.B. auch ein LKW grundsätzlich für private Besorgungen genutzt werden könnte.
Wir erleben in der Praxis im Rahmen von Betriebsprüfungen immer wieder unterschiedlichste Auffassungen der Prüfer. Dieses Urteil dürfte unsere Argumentationen künftig verbessern und wir begrüßen es sehr, da es endlich ein wenig Klarheit bringt.