Alle Kapitalgesellschaften, die beabsichtigen, Gewinnausschüttungen vorzunehmen, müssen im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.10.2016 die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vornehmen. Dabei wird abgefragt, ob die Anteilseigner der Gesellschaft zum Stichtag 31.08.2016 kirchensteuerpflichtig sind. Da muss erfragt werden, da die Kirchenzugehörigkeit für den Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im folgenden Jahr maßgeblich ist. Der Deutsche Steuerberaterverein (DStV) teilt in einer Pressemitteilung vom 01.09.2016 mit, dass er sich seit der Einführung dieser Regelung (in diesem Jahr erfolgt die Abfrage zum dritten Mal seit Einführung der Neuregelung) für Verfahrenserleichterugen stark macht. Und der DStV teilt ebenfalls mit, dass sich seine Beharrlichkeit ausgezahlt hat. In Kürze wird es auskunftsgemäß einen Ländererlass geben, der viele Befreiungen und Erleichterungen beinhaltet. Darin soll unter anderem geregelt sei, dass Kapitalgesellschaften mit nur einem konfessionslosen Gesellschafter (sogenannte „Ein-Mann-GmbHs“) das Abrufverfahren nicht mehr durchführen müssen. Auch Kapitalgesellschaften, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen wollen, können sich das Verfahren sparen. Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 01.09.2016

Alle Kapitalgesellschaften, die beabsichtigen, Gewinnausschüttungen vorzunehmen, müssen im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.10.2016 die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vornehmen.

Dabei wird abgefragt, ob die Anteilseigner der Gesellschaft zum Stichtag 31.08.2016 kirchensteuerpflichtig sind. Das muss erfragt werden, da die Kirchenzugehörigkeit für den Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im folgenden Jahr maßgeblich ist.

Der Deutsche Steuerberaterverein (DStV) teilt in einer Pressemitteilung vom 01.09.2016 mit, dass er sich seit der Einführung dieser Regelung (in diesem Jahr erfolgt die Abfrage zum dritten Mal seit Einführung der Neuregelung) für Verfahrenserleichterugen stark macht. Und der DStV teilt ebenfalls mit, dass sich seine Beharrlichkeit ausgezahlt hat.

In Kürze wird es auskunftsgemäß einen Ländererlass geben, der viele Befreiungen und Erleichterungen beinhaltet. Darin soll unter anderem geregelt sei, dass Kapitalgesellschaften mit nur einem konfessionslosen Gesellschafter (sogenannte „Ein-Mann-GmbHs“) das Abrufverfahren nicht mehr durchführen müssen. Auch Kapitalgesellschaften, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen wollen, können sich das Verfahren sparen.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 01.09.2016

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