Streuwerbeartikel richtig versteuern: Neue Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe

Arbeitgeber hat ein Wahlrecht hinsichtlich der Besteuerung von Streuwerbeartikeln: Oberste Finanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 18.12.2015

Nach einer neuen Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten hinsichtlich der Besteuerung von Streuwerbeartikeln:

  • Sofern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Artikel, bei denen es sich um Sachzuwendungen handelt, 10,– EUR nicht übersteigen, handelt es sich um sogenannte “Streuwerbeartikel” und müssen daher nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen und daher auch nicht versteuert werden i.S. von § 37 b EStG.
  • Sofern die Lohnversteuerung regulär erfolgt, handelt es sich nicht mehr um “Streuwerbeartikel” im obigen Sinne. Das bedeutet, dass die Sachbezüge an Arbeitnehmer nur dann nicht besteuert werden, wenn sie insgesamt die Freigrenze von 44,– EUR im Monat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) nicht übersteigen. Sofern die Freigrenze überschritten wird (wenn also z.B. mehrere  Sachzuwendungen gewährt werden), müssen alle Sachzuwendungen regulär lohnversteuert werden.
  • Laut einem BMF-Schreiben vom 19.05.2015 dürfen Streuwerbeartikel pauschal versteuert werden, wenn dadurch ansonsten die 44- EUR- Monats-Grenze überschritten wird. Also kann der Arbeitgeber einen “Streuwerbeartikel” selbst bei Überschreiten der 44-EUR-Grenze der Pauschalsteuer unterwerfen, um dann andere Sachbezüge steuerfrei zu belassen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber jeden geringwertigen Sachbezug, also “Streuwerbeartikel” bis 10,– EUR, gesondert beurteilen kann, das bedeutet, dass er die Entscheidung der Pauschalversteuerung nicht einheitlich für alle “Streuwerbeartikel” treffen muss.

 

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