Chef muss selbst an Karneval keinem freien Tag zustimmen! Bittere Pille für Arbeitnehmer, denn Blaumachen ist auch im Karneval nicht gestattet. Kleines Trostpflaster für alle, die auch am Rosenmontag arbeiten müssen. Es gibt keinen Anspruch auf Befreiung von Arbeit am Rosenmontag oder Altweiber- übrigens auch nicht an Geburtstagen. Einleuchtend ist das Urteil vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag (AZ 17P 05-3061), denn in Bayern ist der Karneval nicht ganz so wild. Aber selbst im jecken Kölle hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an den “tollen Tagen” hat! Unsere Mitarbeiter haben Glück: Sie dürfen ausgiebig Karneval am Rosenmontag feiern, denn da geben wir “arbeitsfrei”- vorausgesetzt, am Dienstag sind alle wieder klar dabei. Und wenn nicht, dann ist der Faschingsdienstag ein Urlaubstag, aber das versteht sich von selbst. Und was ist mit der “Krawatte…”? Vorsicht ist hingegen geboten, wenn Mandanten unsere Kanzlei an Altweiber mit “Krawatte” betreten, und zwar gilt der Warnhinweis den Mitarbeiterinnen, nicht den Mandant(inn)en. Hintergrund: Dem Kunden eines Reisebüros in Essen wollte die Mitarbeiterin an Altweiberfastnacht den Schlips abschneiden. Das fand der Kunde aber gar nicht lustig, er war wohl kein  Karnevalsjeck und kannte da keinen Spaß, weil sein Schlips beschädigt wurde. Die Richter kannten auch keinen Spaß. Der Schaden musste ersetzt werden (AZ 20C 691/87).    

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