Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 22.08.2017, AZ L 1 KR 394/15 entschieden, dass ein im Operationsbereich einer Klinik tätiger Facharzt für Anästhesiologie abhängig beschäftigt ist und daher insgesamt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Hintergrund:
Sofern eine, nach dem Sozialversicherungsrecht “abhängige Beschäftigung” vorliegt, besteht nach Begrifflichkeit der Sozialversicherung ein “sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis”.
Im vorliegenden Fall war ein Facharzt für Anästhesiologie (Anästhesist) für unterschiedliche Kliniken in deren Anästhesieabteilungen im OP-Bereich beschäftigt. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis. Nachdem ein Statusfeststellungsantrag (Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung, ob Sozialversicherungspflicht vorliegt), kam die Deutsche Rentenversicherung zu der Auffassung, dass der Anästhesist eine abhängige Beschäftigung ausübe und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (also insgesamt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) vorläge.
Gegen diese Entscheidung klagte der Arzt beim Landessozialgericht Hessen, da er seiner Auffassung nicht sozialversicherungspflichtig sei. Er argumentierte damit, dass er nicht abhängig beschäftigt sei, da er nicht an Besprechungen des OP-Teams teilnimmt und sich auch den jeweiligen OP-Saal habe frei auswählen können: Eine honorarärztliche Tätigkeit sei gesetzlich vorgesehen und die Ablehnung der selbständigen Tätigkeit würde insgesamt eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.
Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen:
Nachdem bereits die Vorinstanz der Rentenversicherung bestätigte, hat sich nun auch das Landessozialgericht der vorinstanzlichen Entscheidung angeschlossen.
Das Gericht argumentierte, dass der Anästhesist sehr wohl abhängig beschäftigt sei, da er in verschiedene Arbeitsorganisationen eingegliedert war: Er habe die Klinikgeräte genutzt und hätte seine Tätigkeit ohne diese Arbeitsgeräte der Klinik nicht ausüben können. Zudem wurde konkret mit der Klinik besprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten der Arzt im Rahmen des im Krankenhaus organisierten Ablaufs tätig werden sollte. Zudem sei er Teil eines Klinikteams aus Pflegekräften und weiteren Ärzten gewesen und er habe einen fest vereinbarten Stundenlohn erhalten. Insgesamt konnte das Landessozialgericht nicht erkennen, dass der Anästhesist ein Unternehmerrisiko getragen habe. Auf eine Ausnahmeregelung für Notärzte im Rettungsteam (deren Tätigkeit als nicht beitragspflichtig eingestuft wird) konnte er sich ebenfalls nicht berufen.
An dieser Stelle sei noch anzumerken, dass das Hessische Landessozialgericht bereits in anderen Urteilen entscheiden hatte, dass eine OP-Krankenschwester und auch eine Pflegekraft im Altenheim ebenfalls abhängig beschäftigt sind.